Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG (Auszug)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61 S.3220, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 |
Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und
der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung
(Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)
Vom 11. Dezember 2001
- Auszug -
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
...
§ 14
...
(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt durch den Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBI. I S. 623) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesschludenverwaltung" durch das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 131 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
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§ 131 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre. |
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(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3513), wird wie folgt geändert:
1. In § 232 Abs. 1 werden die Wörter "Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates" durch die Wörter "Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 232 (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
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§ 232 [Möglichkeiten der Leistung von Sicherheiten] (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig. |
2. In § 236 werden die Wörter .,Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 236 Mit einer Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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§ 236 [Buchforderung] Mit einer |
3. In § 395 werden die Wörter "Reichs oder eines Bundesstaats" durch die Wörter "Bundes oder eines Landes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 395 Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
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§ 395 [Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen der öffentlichen Hand] Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. |
4. In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,Buchforderung" durch das Wort "Schuldbuchforderung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1667 (1) Das Familiengericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (2) Das Familiengericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird. (4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.
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§ 1667 [Vermögensgefährdung] (1) Das Familiengericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (2) Das Familiengericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird. (4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat. |
5. § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in
Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes
eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land
gewährleistet ist."
alte Fassung | |
§ 1807 (1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
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§ 1807 [Vorgeschriebene Anlegung] (1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist. |
6. § 1815 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von dem Reiche oder einem
Bundesstaat" durch die Wörter "vom Bund oder von einem Land" und
die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat"
durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder
einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den
Bund oder ein Land" und das Wort "Buchforderungen" durch das
Wort "Schuldbuchforderungen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren (1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen. (2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
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§ 1815 [Umschreibung von Inhaberpapieren; Sperrklausel]
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu
hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben
lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann. Sind die Papiere (2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in |
7. In § 1816 werden die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
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§ 1816 [Sperrklausel bei Buchforderungen]
Gehören |
8. § 1820 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Buchforderungen" durch das Wort "Schuldbuchforderungen"
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Buchforderung" durch das Wort
"Schuldbuchforderung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
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§ 1820 [Genehmigungserfordernis nach Umschreibung und Umwandlung]
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels
umgeschrieben oder in (2) Das gleiche gilt, wenn bei einer |
9. In § 1853 wird das Wort "Reichsschuldbuch" durch das Wort "Bundesschuldbuch" und das Wort "Staats-Schuldbuch durch die Wörter "Schuldbuch eines Landes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.
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§ 1853 [Befreiung von der Hinterlegung; Sperrvermerk]
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung
entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816
bezeichneten Vermerk in das
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10. In § 2117 Satz 2 werden die Wörter "von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter "vom Bund oder von einem Land" und die Wörter "das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter "den Bund oder das Land" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
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§ 2117 [Umschreibung und Umwandlung statt Hinterlegung]
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu
hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß
er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die
Papiere
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11. In § 2118 werden die Wörter "das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter "den Bund oder ein Land" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
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§ 2118 [Sperrvermerkseintragung in das Schuldbuch]
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen
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(19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1991 (BGBI. I S. 262d, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBI. I S. 1d81) geändert worden ist. wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt gefasst:
"(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht.
Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) geändert worden ist. wird wie folgt
gefasst:
"(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
§ 15 Aufhebung von Vorschriften
Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:
1. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-2, veröffentlichen bereinigten Fassung,
2. Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-3. veröffentlichten bereinigten Fassung.
3. Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigen Fassung,
4. Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 2d bis 30 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
5. das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-6. veröffentlichten bereinigten Fassung,
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