FeV: Fahrerlaubnisverordnung (2000-02-25)
Anlage 6

Anlage 6 (zu §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen

 

  1. Sehtest (§ 12 Abs. 2)

Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7

 

2. Augenärztliche Untersuchung

2.1

Klassen A, A1, B, BE, M, L und T

2.1.1

Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden: 0,5/0,2 | 0,6 einäugig *).

2.1.2

Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:

Gesichtsfeld

Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichtsfeld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).

Beweglichkeit

Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

2.2

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

2.2.1

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe nicht unterschreiten: 0,8/0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,5 betragen; die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien.

2.2.2

Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:

Gesichtsfeld

Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal mind. 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).

Beweglichkeit

Keine Diplopie, Schielen - auch zeitweilig - unzulässig.

Farbensehen

Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anonnalquotienten unter 0,5 unzuzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei Klasse C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.


 


*) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt