FeV: Fahrerlaubnisverordnung (2000-02-25)
Anlage 5

Anlage 5 
(zu § 11 Abs. 9. § 48 Abs. 4 and 5)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber and Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 and der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß Muster dieser Anlage vorzulegen.
  2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
    a) Belastbarkeit,
    b) Orientierungsleistung,
    c) Konzentrationsleistung,
    d) Aufmerksamkeitsleistung,
    e) Reaktionsfähigkeit erfüllen.

    Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrsicherheit validiert sein Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen.

     

  3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

 

 

Muster Muster - Rückseite

 

Muster - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung