FeV: Fahrerlaubnisverordnung (2000-02-25)
Anlage 5
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 9. § 48 Abs. 4 and 5)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber and Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 and der
zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich
untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung
ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß Muster dieser Anlage vorzulegen.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE,
D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere
Anforderungen hinsichtlich:
a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfähigkeit erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten
Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der
Verkehrsicherheit validiert sein Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen
ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder
arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen.
- von Bewerbern um die Erfeilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung,
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE and D1E ab
dem 50. Lebensjahr,
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung ab dam
60. Lebensjahr.
- Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr
sein.
