BKrFQV: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (2006-10-01)
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Übersicht: Straßenverkehrsrecht
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Verordnung
zur Durchführung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung – BKrFQV)
Vom 22. August 2006
zuletzt geändert durch:
§ 1
Erwerb der Grundqualifikation
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
(2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.
(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 2
Erwerb der
beschleunigten Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.
§ 3
Unterrichts- und Prüfungsanforderungen
in besonderen Fällen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
§ 4
Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden
zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten
(Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben
Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei
verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem
besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings
oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
§ 5
Nachweise
(1) Nach
eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.
(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.
(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im
(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt
durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen
zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen
nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation
oder Weiterbildung erworben worden ist.
Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der
Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld „Besondere
Bemerkungen“ durch die für deren Erteilung zuständige
Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: „95. Kraftfahrerin/
Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises
und die Befähigungspflicht ist nach
Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003
bis zum … erfüllt“. Unter den Voraussetzungen nach
Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach
Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.
§ 6
Anerkennung
von Ausbildungsstätten
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine
optimierte Nutzung,
Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
optimaler Nutzungsbereich
des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der
Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs,
um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und
Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:
Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer
Übertragungseinrichtung, Grenzen
des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz
von Brems- und Dauerbremsanlage,
bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz
der Trägheit
des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei
Defekten.
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den
Nummern 1.1 und 1.2.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der
Fahrgäste, insbesondere: richtige
Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses,
rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge,
Nutzung spezifischer
Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern
vorbehaltene Verkehrswege),
angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des
Kraftomnibusses und die Erfüllung
anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung
bestimmter Fahrgastgruppen
(Behinderte, Kinder).
1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
2 Anwendung der Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für
den Güterkraft- oder Personenverkehr,
insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche;
Grundsätze, Anwendung und
Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für
den Fall, dass der
Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis
der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen
für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen
und Fahrer von
Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen
im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von
Beförderungsdokumenten,
Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR
(Übereinkommen über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen
des internationalen Frachtbriefs,
Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente
für die Güter.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere:
Beförderung bestimmter Personengruppen,
Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des
Kraftomnibusses.
3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und
Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der
Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung
von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen,
menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.
3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und
geistigen Verfassung, insbesondere:
Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von
Alkohol, Arzneimitteln oder
jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome,
Ursachen, Auswirkungen von
Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von
Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte,
Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand,
Evakuierung von Bussen und
Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei
Gewalttaten, Grundprinzipien
für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der
Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr
im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)
unterschiedliche Tätigkeiten im
Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr,
Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten
Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche
Spezialisierungen
(Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des
Leistungsangebots, Huckepackverkehr,
Subunternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der
Marktordnung, insbesondere:
Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur
Beförderung von Personen (Bahn,
Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr,
Überschreiten der Grenzen (internationaler
Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im
Personenverkehr.
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils
gleichen Teilen aus
a) Multiple-Choice-Fragen,
b) Fragen mit direkter Antwort,
c) einer Erörterung von Praxissituationen.
Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.
Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen
Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.
Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des
Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener
Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit
unterschiedlicher
Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die
Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen
Verkehrssituationen
zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4
(Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil
dauert 30 Minuten.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung
des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je
nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser
Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem
leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der
Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie
darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen
Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Satz 4)
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung)
Bescheinigung
über die Grundqualifikation und Weiterbildung
für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr
(Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde
Hiermit wird bescheinigt, dass
Frau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name und Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Geburtsdatum und Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Art und Nummer des Ausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Nummer des Führerscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Nummer der Sozialversicherung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die
. Grundqualifikation . Weiterbildung
Die Befähigungspflicht ist bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . erfüllt.
Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde
(Zweite Seite der Bescheinigung)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) ausgestellt.
Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangt.
Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
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