BArbBl. 7-8/2002 S.140

Bundesarbeitsblatt 7-8/2002 S. 140

 

Arbeitsschutz

Gefahrstoffe
Technische Regeln

Bek. des BMA vom 24. Juni 2002 - IIIb3-35125-5 -


Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 15. Mai 2002 (BArbBI. Heft 6/2002 S. 62) werden bekannt gegeben:

Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft: TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang" Ausgabe Juli 2002 ersetzt TRGS 201 Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Heft 12/1997 S. 47-49, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBI. Heft 3/2001 S. 104).

A. die Neufassung der TRGS 201 Ausgabe: Juli 2002

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang

TRGS 201

((nicht dargestellt - siehe TRGS 201))

 

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 220

Die TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" Ausgabe April 2002 (BArbBl. Heft 4/2002 S. 112-121) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Nummer 6.8.2.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

alte Fassung
6.8.2.1.2 Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe einschließlich:

  • Handschuhmaterial,
  • Durchdringungszeit (darunter ist die maximale Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition.

Hilfreich sind dabei Angaben z.B.

  • zu eigenen Erkenntnissen bzgl. Handschuhfabrikaten und deren maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen oder
  • zum Handschuhmaterial sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen.

Falls erforderlich sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

 

6.8.2.1.2 Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschließlich:

  • Handschuhmaterial,
  • Durchdringungszeit (darunter ist die Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition

Hilfreich sind dabei Angaben z. B. zu eigenen Erkenntnissen bzgl. Handschuhfabrikate, zumindest aber die präzise Bezeichnung des Handschuhwerkstoffs wie z.B. Bayypren, Neopren - sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen.

 

 

 


Bundesarbeitsblatt 7-8/2002 S.142

 

Bek. des BMA vom 10. Juli 2002 -IIIb3 - 35125-5 -

1) Übernahme von Luftgrenzwerten in die TRGS 900

Im Juli 2002 wurde die neue MAK-Werte-Liste 2002 der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe veröffentlicht (Verlag WILEY-VCH, Weinheim).

Der AGS sieht die Übernahme dieser Vorschläge in die TRGS !300 "Luftgrenzwerte" vor.

Vorgesehene Änderungen:

Stoffname [CAS-Nr.]

mg/m³

Überschreitungsfaktor

Cyanamid [420-04-2]

1

4

N,N-Dimethylisopropylamin [996-35-0]

3,6

=1=

Glutaral [111-30-8]

0,21

=1=

4-Methylpentan-2-ol [108-I1-2]

85

=1=

Sollte der Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung die Einhaltung der vorgesehenen neuen Luftgrenzwerte nicht ermöglichen, ist dies bis 31.1.2003 dem Ausschuss für Gefahrstoffe (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 170202, 44061 Dortmund) begründet darzulegen.

Die erforderlichen Arbeitsplatzdaten sollten entsprechend einer Veröffentlichung von ALKER, M., GIELEN, H.-G., SONNENSCHEIN, G. und PFLAUMBAUM W.: Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten, Bundesarbeitsblatt 1,2000, S. 14-16 oder http://www.hvbg.de/d/bia/fac/Luft/luftg.htm aufbereitet werden, eine frühzeitige Ankündigung der Vorlage von Arbeitsplatzdaten ist für den AGS hilfreich.

2) Ankündigung von Luftgrenzwerten für Naphthalin und 2Chlor-1,3-butadien (Chloropren)

Der Unterausschuss V "Luftgrenzwerte" (UA V) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) beabsichtigt, für Naphthalin und 2-Chlor- 1,3-butadien Luftgrenzwerte nach dem Stand der Technik (technikbasierte Luftgrenzwerte) festzulegen. Beide Stoffe wurden durch den AGS als krebserzeugend eingestuft.

Die Festsetzung der Luftgrenzwerte erfolgt auf der Basis des seit 1997 angewendeten Grenzwertekonzeptes [l, 2] unter Zugrundelegung der Ableitungskriterien [3] gemäß TRGS 102. Das heißt, die Festlegung des Grenzwertes basiert maßgeblich auf Arbeitsplatzmessergebnissen, die dem UA V vorgelegt werden.

Alle Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die Umgang mit Naphthalin oder 2-Chlor-1,3-butadien haben, sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über entsprechende Daten verfügen werden gebeten, Expositionsmessdaten (Messergebnisse) nach dem Stand der Technik sowie arbeitsmedizinische Erfahrungen dem UA V des AGS mitzuteilen: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund).

Hinsichtlich der Definition von nach dem Stand der Technik abgeleiteten Grenzwerten wird auf die TRGS 102 "Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe" verwiesen [4]. Für die Ermittlung des Standes der Technik sind Messergebnisse von besonderer Bedeutung, wobei auch das anzuwendende Messverfahren eine wichtige Rolle spielt. Zur Messung von Naphthalin und 2-Chlor-1,3-butadien sind in der Literatur [5, 6] geeignete Messverfahren beschrieben. Maßgeblich für die Festlegung des Grenzwertes sind Messergebnisse auf der Basis der beschriebenen oder eines vergleichbaren Verfahrens.

Es ist notwendig, dass zu den eingehenden Messergebnissen ergänzende Informationen zum Arbeitsbereich gegeben werden. Hinsichtlich der Darstellung der Messdaten wird auf eine Empfehlung [7] verwiesen.

Messergebnisse zu Naphthalin oder 2-Chlor-1,3-butadien sollten dem UA V bis spätestens zum 31. Mai 2003 vorgelegt werden. Alle nach diesem Stichtag eingehenden Ergebnisse können bei der Beratung zur Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden.

Literatur

[ I ] Pflaambaun2, W.: Gefahrstoffe: Grenzwerte. ES V-Arbeitstransparente zur Arbeitssicherheit. Bielefeld: Erich Schmidt 2000.

[21 Luftgrenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Kennzahl 1404). In: BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin. Bielefeld: Erich Schmidt 1989 - Losebl.-Ausg.

[3] Pflaumbaum, W; Blome, H.; Kleine, H.; Smola, T.: Gefahrstoffliste 2002. BIA-Report 1/2002. Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin 2002.

[4] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe (TRGS 102). BArbBl. (1993) Nr. 9, S. 65-70, zuletzt geändert BArbBl. (1997) Nr. 4, S. 57.

[5] NIOSH: Manual of Analytical Methods (NMAM). U.S. Department of Health and Human Services. Cincinnati, 1994 (Internet: http://www.cdc.gov/niosh/nmam/nmarnmenu.html)

[6] OSHA (Occupational Safety and Health): Analytical Methods Manual. U. S. Department of Labor. Washington (Internet: http:// www.osha-slc.2ov/dts/sltc/methods/toc.html)

[7] Alker, M.; Gielen, H.-G.; Sonnenschein, G.; Pflaaarabaum, W: Luftgrenzwerte - Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten. BArbBl. (2000) Nr. 1, S. 14-16 oder im Internet unter: http://www.hvb-.de/d/bia/ fac/luft/lufte.htm.

 


Bundesarbeitsblatt 7-8/2002 S.147

 

Berichtigung

Die Bekanntmachung des BMA vom 15. Mai 2002 zum Bewertungsindex für Stoffgemische (BArbBl. Heft 6/2002 S. 62) wird wie folgt berichtigt:

Der 10. Absatz muss lauten:

" alte Fassung
Weiterhin soll in der überarbeiteten TRGS 402/403 auch klargestellt werden, dass alle Stoffe eines Stoffgemisches, deren Stoffindices größer als 0,01 (Konzentration größer ein Prozent des jeweils geltenden Grenzwertes) sind, bei der Berechnung des Bewertungsindexes zu berücksichtigen sind. Weiterhin soll in den überarbeiteten TRGS 402/403 auch klargestellt werden, dass alle Stoffe eines Stoffgemisches, deren Stoffindizes < 0,01 (Konzentrationen < 1 % des jeweils geltenden Grenzwertes) sind, bei der Berechnung des Bewertungsindexes zu berücksichtigen sind.

"

Im 13. Absatz 2. Anstrich muss es heißen:

"- alle Stoffindizes größer als 0,01 berücksichtigt werden müssen."

alte Fassung

Alle Unternehmen sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über Erkenntnisse verfügen, nach denen bei Einhaltung des Standes der Technik der Grenzwert 1 des Bewertungsindexes BI für Stoffgemische nicht eingehalten werden kann, wenn

  • alle Einzelstoffindizes zu einem Bewertungsindex addiert und/oder
  • alle Stoffindizes größer als 0,01 berücksichtigt werden müssen,

werden gebeten, dies dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mitzuteilen. Mitteilungen mit Begründung sind bis zum 31. Oktober 2002 zu richten an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund

 

Alle Unternehmen sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über Erkenntnisse verfügen, nach denen bei Einhaltung des Standes der Technik der Grenzwert 1 des Bewertungsindexes BI für Stoffgemische nicht eingehalten werden kann, wenn

  • alle Einzelstoffindizes zu einem Bewertungsindex addiert und/oder
  • alle Stoffindizes < 0,01 berücksichtigt werden müssen,

werden gebeten, dies dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mitzuteilen. Mitteilungen mit Begründung sind bis zum 31. Oktober 2002 zu richten an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund

 

 

 

 

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