BArbBl. 6/2000 S.57
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Bundesarbeitsblatt 6/2000 S. 57 |
Arbeitsschutz
Biologische Arbeitstoffe
Bek. des BMA vom 1. Juni 2000 - Ille 1-34504-7 -
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2000
u. a. beschlossen:
- die neue TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung" und
- die neue TRBA 450 "TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische
Arbeitsstoffe"
Im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. März 2000 (BArbBl. Heft 5/2000 S. 48) werden bekannt gegeben:
die neue TRBA 230
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe | TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung |
Ausgabe: Juni 2000 |
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Inhalt
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, bei denen biologische Arbeitsstoffe auftreten können.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Landwirtschaftliche Nutztiere
Landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne dieser TRBA sind z. B. Rinder, Pferde, Damwild, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel, Bienen, Fische und Pelztiere.
2.2 Tierhaltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche sind Räume oder Einrichtungen (z. B. Stallungen, Freiland, Koppeln), in denen die Tiere aufgezogen und gehalten werden, einschließlich Räume oder Einrichtungen zur Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere.
2.3 Tiermaterial
Tiermaterial sind z. B. Körperteile, Körpergewebe, Blut, Haare und Ausscheidungen von Tieren, einschließlich der benutzten Einstreu.
2.4 Versorgung und Umgang mit Tieren
Die Versorgung und der Umgang mit Tieren umfasst
- Fütterung (z.B. Herstellung, Aufbereitung und Verteilung von Futtermitteln)
- Pflege (z.B. Einfangen, Umsetzen, Fixieren, Geburtshilfe, Melken, Entsorgung von benutzter Einstreu und Gülle, Umgang mit Pflegegeräten)
- Betreuung erkrankter Tiere (z.B. Kontakt mit Tiermaterial, Erbrochenem, Speichel und Tierkadavern).
3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
3.1 Gefährdungen
(1) Eine gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten ist durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beim Umgang mit Tieren, durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zooanthroponosen) und durch kontaminiertes Material (z. B. Futtermittel, Milch, Tiermaterial) möglich. Eine spezifische Erkrankung des Menschen kann durch das Auftreten von Infektionen, Allergien (z. B. Rhinitis, Asthma bronchiale und exogen-allergische Alveolitis) oder toxische Wirkungen (z. B. ODTS -Syndrom) hervorgerufen werden.
(2) Zooanthroponosen sind z. B. Salmonellose, Toxoplasmose, Brucellose, Ornithose, Tollwut, Echinokokkose, Leptospirose, Tuberkulose, Q-Fieber, Newcastle-Krankheit, Rotlauf, Tierpockeninfektionen, Mykosen, Parasitosen.
(3) Eine Übertragung biologischer Arbeitsstoffe auf Beschäftigte oder eine Freisetzung kann insbesondere beim Umgang mit Tieren oder Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in den Tierhaltungsbereichen auftreten.
(4) Das Gefährdungspotential wird maßgeblich durch die Eigenschaften der biologischen Arbeitsstoffe, das Vorkommen, die Verbreitung, das Reservoir, die Überträger in der natürlichen Umwelt und die Verfügbarkeit von Impfstoffen und therapeutischen Maßnahmen bestimmt.
3.2 Gefährdungsbeurteilung
(1) Maßgebend für die Beurteilung und die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sind die ermittelten biologischen Arbeitsstoffe.
(2) Bei konkreten Gefährdungen (z. B. Erkrankungen) sind zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen die auszuführenden Arbeiten, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie andere - das spezifische Gefährdungspotential beeinflussende Einwirkungen - zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung muss Aufschluss über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die mindestens- einzuhaltenden Schutzmaßnahmen geben. Daraus ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Schutzmaßnahmen nach Nr. 4 abzuleiten.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Mit den Schutzmaßnahmen sollen die Infektketten (z. B. Tier Mensch) sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischen Materials durch eine sichere Haltung und ggf. Isolation erkrankter und verdächtiger Tiere unterbrochen und die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung des jeweiligen Übertragungsweges vermindert werden. Dabei finden auch seuchenschutzrechtliche Maßnahmen Berücksichtigung, die eine Exposition von Beschäftigten, die nicht in diesem Bereich tätig sind, vermindern oder verhindern. Im Einzelfall können weitere oder andere das Schutzziel gewährleistende Maßnahmen festgelegt werden.
(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer höheren Risikogruppe sind die Schutzmaßnahmen einer niedrigeren Risikogruppe mit eingeschlossen.
4.2 Umgang mit gesundheitlich unverdächtigen Nutztieren
(1) Beim Umgang mit gesundheitlich unverdächtigen landwirtschaftlichen Nutztieren sind bei Einhaltung anerkannter Hygieneregeln (z. B. TRBA 500, Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen) die grundlegenden Schutzanforderungen erfüllt. Tierhaltungsräume müssen leicht zu reinigen und in Abhängigkeit von der Belegungsdichte ausreichend belüftet sein.
(2) Zusätzlich können aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen nach TRGS 540 (Sensibilisierende Stoffe) in Verbindung mit TRGS 907 (Verzeichnis sensibilisierender Stoffe) und TRGS 908 (Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907) erforderlich werden.
4.3 Umgang mit Futtermitteln oder kranken bzw. krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind
(1) Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung relevante Mikroorganismen sind z. B. Newcastle-Disease-Virus, Kuhpocken-Virus, Melkerknoten-Virus, Erysipelothrix rhusiopathiae, Enteritidis-Salmonellen, Toxoplasma gondii, Leptospiren, Trichophyton- und Microsporumarten. Beim Umgang mit Futtermitteln können z. B. thermophile Actinomyceten und Aspergillusspecies von Bedeutung sein.
(2) Folgende Mindestmaßnahmen sind zum Schutz der Beschäftigten erforderlich:
1 . Der Zutritt zum Tierhaltungsbereich ist auf die erforderlichen Personen zu beschränken.
2. Die Beschäftigten sind vor Beginn ihrer Tätigkeiten arbeitsplatz und tätigkeitsbezogen zu unterweisen. Die für den Umgang mit Tieren verantwortliche Person muss sicherstellen, dass alle, die mit den Tieren und Tiermaterial in Berührung kommen oder Reinigungsarbeiten in den entsprechenden Bereichen durchführen, mit den örtlichen Regeln vertraut sind und andere erforderliche Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren kennen.
3. Erkrankte und verdächtige Tiere müssen abgesondert und ggf. behandelt werden.
4. Im Tierhaltungsbereich ist ein Händedesinfektionsmittel bereitzuhalten. Es ist für eine Handwaschgelegenheit im Arbeitsbereich zu sorgen.
5. Die Arbeitsbereiche, Einrichtungen und Geräte sind zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
6. Für die Beschäftigten ist geeignete Schutzausrüstung zur Verfü~un- zu stellen.
4.4 Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind
(1) Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung relevante Mikroorganismen sind z. B. Brucellen, Mycobacterium bovis, M. tuberculosis, Chlamydia psittaci (aviär), Tollwutvirus, Fuchs- und Hundebandwurm, Coxiella burnetii (Q-Fieber).
(2) Angemessene Maßnahmen sind, soweit zum Schutz der Beschäftigten erforderlich:
1. In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko sind besondere Tierhaltungsbereiche einzurichten. Für das Arbeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren ist ein Hygieneplan zu erstellen.
2. Schutzkleidung ist im Arbeitsbereich getrennt von anderer Kleidung aufzubewahren.
3. Kontaminierte persönliche Schutzkleidung ist sachkundig zu dekontaminieren und zu reinigen, ggf. zu vernichten.
4. Bei Tätigkeiten mit infizierten Tieren sind entsprechende persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen z. B. Schutzhandschuhe, Atemschutzmasken.
5. Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich Tierkadaver sind in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern aufzunehmen Lind entsorgen zu lassen.
6. Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen Lind zu desinfizieren.
7. Der Zutritt zum Tierhaltungsbereich ist auf die Personen zu beschränken, die für die Behandlung der Tiere erforderlich sind. Die Anwesenheit der Personen ist zu dokumentieren.
Entsprechend seuchenrechtlicher Reuelungen können ggf. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erregerspezifisch für den Einzelfall festgelegt werden.
4.5 Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger humanpathogener biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind
Nach bisherigem Kenntnisstand sind in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung keine biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 aufgetreten.
die neue TRBA 450
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe | TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe |
Ausgabe Juni 2000 |
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen
Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Inhalt
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA enthält Kriterien für die Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen gemäß §§ 3 und 4 Biostoffverordnung.
2 Begriffsbestimmungen
Für eine präzise Beschreibung der Einstufungskriterien sind eine Vielzahl von Fachausdrücken erforderlich, die der besseren Übersichtlichkeit wegen am Ende der TRBA unter Nr. 5 in Form eines Glossars erläutert werden.
3 Allgemeines
(1) Gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe. Dabei geht es im Wesentlichen um die Wirkung auf den Menschen durch eine mögliche Exposition.
(2) Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gemäß internationaler Absprache in vier Risikogruppen eingestuft. Die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4. Prädisponietende Faktoren wie z.B. Genotyp, Konstitution, Immunsuppression und Diabetes mellitus sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.
(3) Bei der durch das EU-Recht vorgegebenen Einstufung in Risikogruppen ist die Eigenschaft, Infektionskrankheiten beim gesunden Menschen hervorzurufen, das entscheidende Kriterium. Das Konzept der Richtlinie 90/679/EWG und das der BioStoffV sehen vor, sensibilisierende und toxische Wirkungen bei der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz mit zu berücksichtigen. Eine Orientierungshilfe dabei sind die arbeitsstoffbezogenen Hinweise auf Toxinproduktion (Buchstabe T) und mögliche allergene Wirkungen (Buchstabe A) in den TRBA 460 und 462 sowie in den Einstufungslisten [1 - 3].
(4) Mit wachsendem Erkenntnisstand der Wissenschaft werden regelmäßig neue Mikroorganismen entdeckt und beschrieben, bei vertrauten Mikroorganismen werden bisher nicht erkannte pathogene Eigenschaften festgestellt. Aufgrund eingehender Charakterisierung können sich zunächst höher eingestufte Organismen als weniger gefährlich erweisen. Hier müssen die vorhandenen Listen der eingestuften Mikroorganismen aktualisiert werden, und ggf. müssen Arbeitgeber nicht gelistete oder neu entdeckte Mikroorganismen selbst einstufen. Im Unterschied zur Betrachtung von Gefahrstoffen lässt sich die Bedeutung einzelner Kriterien nicht schematisch wichten. Vielmehr muss eine individuelle fachliche Bewertung vorgenommen werden (Nr. 4.4 bis 4.8).
4 Einstufungskriterien
Die Einstufungskriterien gelten für die Organismengruppen der Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Kriterien, die nur für einzelne Organismengruppen gelten, sind unter Nennung der Gruppe durch Kursivdruck hervorgehoben.
4.1 Systematische Stellung
Bezeichnung oder Artbezeichnung (inklusive Serovarietät oder Typbezeichnung, sofern relevant), und ggf. Zuordnung zu Gattungen, Familien und Ordnungen.
4.2 Stoffwechseleigenschaften von Pro- und Eukaryoten
Nr. 4.2 ist für die Einstufung von Viren und Parasiten ohne Bedeutung.
Es muss sich im folgenden um eine obligate Eigenschaft handeln.
4.2.1 autotroph
- phototroph
- chemotroph
4.2.2 heterotroph
- psychrophil
- mesophil
- thermophil
- alkalophil/acidophil
4.3 Natürlicher Standort/Lebensweise
- Vorkommen und typische Verbreitung
- Typischerweise apathogen, opportunistisch pathogen oder obligat pathogen
- Biologische Schranken im Wirtsspektrum
Viren:
Bei Viren nur Betrachtung des Wirtsspektrums/Vektorbereichs unter Hervorhebung des Virusreservoirs. Wo ist der Erreger (Virtis) natürlicherweise geographisch verbreitet?
4.3.1 freilebend (Umwelt)
4.3.2 saprophytär oder parasitär
Parasiten:
4.3.3 Wirtsbereich/Vektoren
- Säugetiere
- Nichtmenschliche Primaten
- Mensch
Viren:
Vermehrung und / oder Verbreitung im Vektor
4.4 Pathogenität für den Menschen, Virulenz
4.4.1 PathQgenitätsfaktoren/Pathogenitätsmechanismen
- Adhäsine
- antiphagozytäre Faktoren (Schleim-Kapseln)
- Invasionsfaktoren
- Toxine (Endotoxine oder Exotoxine)
- Immunmodulatoren
Viren:
Onkogenes Potential oder Geize, die jiir Proteine kodieren, die im Wirtsorganismus bei der Regulation der Transkription oder der Signalübertragung beteiligt sind wie z.B. Chemokine, Chemokinrezeptoren, Cytokinanaloga, MHC-Analoga, oder Geize, die die Apoptose beeinflussen und.flir die Pathogenität eine ursächliche Rolle spielen.
4.4.2 Pathogenität / Virulenz
- opportunistische Stämme
- obligat pathogene Stämme
- virulente Stämme
- avirulente Stämme
4.4.3 Krankheitsbild
- Inkubationszeit
- Zeichen und Symptome
- Schwere und Verlauf (chronisch, akut)
- Komplikationen
- Folgekrankheiten, Spätfolgen
4.4.4 Infektiöse Dosis, Kontagionsindex, Infektiösität, Manifestation
4.4.6 Persistenz/Latenz
4.4.7 Behandlungsmöglichkeiten
- spezifisch
- symptomatisch
4.4.8 Vorbeugungsmöglichkeiten
- aktive Immunisierung (z. B. Lebend-, Totimpfstoff, Toxoid)
- passive Immunisierung (z. B. Immunglobulin)
- Chemoprophylaxe (spezifisch, unspezifisch, z. B. Antibiotika, Virustatika)
- Expositionsprophylaxe
4.4.9 Diagnosemöglichkeiten
- Klinische Diagnose
- Labordiagnose (Verfahren, Dauer, Sensitivität, Spezifität, erforderliches Probenmaterial)
- Ab wann nach der Infektion
Parasiten:
Präpatenz, Patenz
4.5 Wechselwirkungen mit anderen Mikroorganismen
Synergistische Infektionen
Viren:
Mehrfachinfektionen
4.6 Mechanismen und Wege der Übertragung und Verbreitung
4.6.1 Übertragungsmodi und Eintrittspforten
4.6.2 Verbreitungsmechanismen und -wege
4.6.3 Ausscheidungswege
4.6.4 Verbreitungsformen
4.7 Epidemiologie
4.7.1 Erregerreservoire, Infektionsquellen, geographische Verbreitung
4.7.2 Häufigkeit der Krankheit
4.7.3 Verteilung der Krankheit
4.7.4 Infektionsentstehung
4.8 Widerstandsfähigkeit / Tenazität
Viren:
allgemeine Resistenz außerhalb einer Wirtszelle, dh. vermehrungsfähig zu bleiben
5. Glossar zur Erläuterung der Einstufungskriterien
Adhäsine | Faktoren, die das spezifische Anhaften von biologischen Arbeitstoffen an Wirtszellen ermöglichen |
acidophile Organismen (azidophile 0.) | Organismen, die nur im sauren Milieu besonders gut wachsen (pH: £ 6) |
aktive Immunisierung | Bewusst herbeigeführter Kontakt des Makroorganismus (Mensch, Tier) mit abgeschwächten lebenden oder abgetöteten Krankheitserregern, ihren zellulären Strukturbestandteilen oder Stoffwechselprodukten (z.B. Toxinen) mit dem Ziel, die Bildung schützender spezifischer Immunglobuline (Antikörper) (humorale Immunität) oder den Aufbau einer schützenden zellulären Immunität herbeizuführen |
alkaliphile Organismen (alkalophile 0.) | Organismen, die nur in alkalischem Milieu besonders gut wachsen (pH ³ 8) |
antiphagozytäre Faktoren | Faktoren, die die Aufnahme von belebten oder unbelebten Partikeln in das Innere von Fresszellen (Phagozyten) behindern und so u.a. einen Schritt der Infektionsabwehr stören |
apathogen | Nicht krankmachend |
Autotrophie (autotroph) | Ernährung ausschließlich auf der Basis von anorganischen Verbindungen. |
Chemoprophylaxe (von Infektionskrankheiten) | Gezielte vorbeugende Verwendung von Medikamenten zur Verhinderung einer Infektionskrankheit |
diaplazentar | Auf dem Weg durch/über die Plazenta (Mutterkuchen) |
Endemie (endemisch) | Ständiges Vorkommen in einem räumlich
begrenzten Gebiet. Medizinisch: Erkrankung, die ständig in einem kleinen Teil der Bevölkerung nachweisbar ist. |
endogen | Aus innerer Ursache im Körper entstehend oder aus dem eigenen Körper stammend |
endogene Viren | Viren, die in das Genom der Keimzellen des Wirtes integriert und über die Keimbahn weitergegeben werden (z.B. einige Retroviren) |
endogene Infektion | Infektion durch Organismen der natürlich vorhandenen Flora des Wirtsorganismus, deren Entstehung in der Regel lokale (z.B. Verletzung) oder allgemeine (Abwehrschwäche) bahnende Einflüsse voraussetzt |
Endotoxin | 1. jedes Toxin (Giftstoff), das erst bei
Auflösung von Zellen freigesetzt wird 2. hitzestabiles Toxin (LipopolysacchardProtein-Komplex) in der äußeren Zellmembran Gram-negativer Bakterien. Seine Freisetzung erfolgt erst bei der Auflösung der Bakterienzelle |
Endwirt | Bei Parasiten mit Wirtswechsel im Entwicklungsgang derjenige Wirt, in dem der Parasit das geschlechtsreife Stadium erlangt |
Epidemie (epidemisch) | Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher und räumlicher Begrenzung |
exogen | Durch äußere Ursachen entstanden oder von außen in den Körper eingeführt |
exogene Infektion | Infektion, die durch Übertragung eines Erregers von außen auf den Wirt zustande kommt (endogene Viren können auch übertragen werden) |
Exotoxin (=Ektotoxin) | Giftstoff, der vom Produzenten aktiv in die Umgebung ausgeschieden wird |
Expositionsprophylaxe | Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Erregern durch Ausschalten von Infektionsquellen, Unterbrechung von Übertragungswegen und Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit |
Heterotrophie (heterotroph) | Ernährung ausschließlich auf der Basis vorhandener organischer Verbindungen |
Immunmodulatoren | Substanzen, die Vorgänge im Immunsys tem beeinflussen; meist im Sinne einer Stimulation benutzt |
Infektionsdosis | Anzahl von Krankheitserregern, die eine Infektion auslösen kann oder die einem Versuchstier eingegeben wird |
Infektiosität | Grad der Fähigkeit eines Krankheitserregers, sich von Wirt zu Wirt übertragen zu lassen, am neuen Wirt zu haften, sich zu vermehren und sich in oder auf dem Wirtsgewebe zu etablieren |
Inkubation (Inkubationszeit) | Zeitraum von der Ansteckung (vom Eindringen der Erreger in den Körper) bis zum Auftreten von klinischen Symptomen |
Inzidenz | Häufigkeit des Neuauftretens einer Erkrankung in einer bestimmten Population |
kolostral | Die zum Ende einer Schwangerschaft gebildete 'Vormilch' betreffend |
Kontagionsindex | Verhältnis der an einer Infektion manifest Erkrankten zu dem nicht erkrankten Anteil eines exponierten Bevölkerungsteils ("Kontaktpersonen"), in der Regelbezogen auf 100 derartige der Infektion ausgesetzte Kontaktpersonen |
Kontagiosität (kontagiös) | Ansteckungsfähigkeit, ansteckend: die Erreger eines infizierten Organismus werden auf verschiedenen Wegen ausgeschieden und können - mittelbar oder unmittelbar - auf andere übertragen werden |
Latenz | Bei Bakterien, Viren, Parasiten:
Zeitweiliges Verborgensein einer Infektionskrankheit Bei Bakteriophagen: Phase von der Infektion bis zum Auftreten erster infektiöser Stadien |
mesophile Organismen | Organismen, die bei Temperaturen von etwa 20-40 °C besonders gut wachsen |
Morbidität | Erkrankungshäufigkeit: Zahl der Erkrankten in einer Population bezogen auf 100 000 Individuen pro Jahr |
Mortalität | Sterblichkeit: Zahl der Sterbefälle in einer Population bezogen auf 100 000 Individuen pro Jahr |
obligat(orisch) pathogen | Obligat: ausschließlich, unerlässlich,
unbedingt Pathogen: eine Krankheit auslösend, verursachend, induzierend |
opportunistisch pathogen | Nur krankheitsverursachend, wenn die Abwehrfähigkeit des Wirtsorganismus durch lokale (z.B. Wunden) oder allgemeine (z.B. Immunsuppression) Faktoren gestört ist |
(per-)orale Übertragung | Übertragung durch Verschlucken, mit dem Verdauungstrakt als Eintrittspforte für den Krankheitserreger (z.B. fäkal-oral) |
Pandemie (pandemisch) |
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher, aber nicht räumlicher Begrenzung |
Parasit (parasitär) |
Schmarotzer: Lebewesen, das sich auf (Ektoparasit) oder in dem Körper (Endeparasit) anderer Organismen (Wirte) vorübergehend (temporär) oder dauernd (stationär) aufhält und sich auf deren Kosten ernährt |
paratenischer Wirt | Wirt, in den ein parasitäres Stadium eines (Stapelwirt) Tieres eindringt, sich aber bei anhaltender Infektiosität nicht weiterentwickelt |
parenterale Übertragung | Übertragung unter Umgebung des Magen-Darm-Kanals (z.B. durch i.m./i.v. Injektion, Bluttransfusion, Organtransplantation, Schnitt- und Stichverletzungen, Stich oder Biss von lebenden Vektoren) |
passive Immunisierung | Verabreichung von spezifischen Antikörpern menschlichen oder tierischen Ursprungs |
Patenz (1) | (1) Zeitraum, in dem Parasiten oder ihre Entwicklungsstadien in Blut, Kot, Urin oder der Haut des Wirtes nachweisbar sind |
Präpatenz (2) | (2) Zeitraum von der Infektion eines Wirtes mit Parasiten bis zu ihrer Nachweisbarkeit in Blut, Kot, Urin oder der Haut |
perinatal | Zeit um die Geburt |
Persistenz persistierend |
Fortbestehend; hier im Sinne anhaltender Lebensfähigkeit von Krankheitserregern ohne ihre Vermehrung |
phototrophe Organismen | Organismen, die Licht als Energiequelle nutzen |
Prävalenz | Häufigkeit eines bestimmten Merkmales oder einer bestimmten Krankheit zu einem bestimmten Zeitpunkt |
psychrophile Organismen | Organismen, die nur bei Temperaturen £ 20 °C besonders gut wachsen |
Saprophyt saprophytär |
Organismus, der sich von toten organischen Stoffen ernährt |
sporadisch | Vereinzelt (vorkommend); verstreut |
synergistische Wirkung | Die Gesamtwirkung mehrerer Ereignisse oder Erreger ist größer als die Summe ihrer Einzelwirkungen |
thermophile Organismen | Organismen, die nur bei Temperaturen ³ 40 °C besonders gut wachsen können |
Übertragung | Transport eines Infektionserregers von einer Infektionsquelle (z.B. infiziertes Material, erregerhaltige Kultur, infiziertes Tier, infizierter Mensch) auf den Menschen oder andere Wirte |
Vektor | 1. (Über-)Träger (lebend oder unbelebt)
von Infektionserregern. 2. (GenTG): Ein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Elemente in eine neue Zelle einführt |
Zwischenwirt | Bei mehrwirtigen Parasiten der Wirt, in dem sich der Parasit ungeschlechtlich vermehrt oder in dem die larvalen Stadien eine Metamorphose durchmachen |
Literatur
[1] Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 268/71 vom 29.10.1993.
Richtlinie 95/30/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155141 vom 06.07.1995.
Richtlinie 97/59/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 282/33 vom 15.10.1997.
Richtlinie 97/65/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/17 vom 06.12.1997.
[2] Merkblätter "Sichere Biotechnologie - Eingruppierung biologischer
Agenzien" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie;
Viren (BGI 63 1, bisher ZH 1/344)
Parasiten (BGI 632, bisher ZH 1/345) Bakterien (BGI 633, bisher ZH 1/346) Pilze (BGI 634,
bisher ZH 1/347)
Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer oHG; Postfach 10 31 40; 69021 Heidelberg.
[3] Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit: "Liste risikobewerteter
Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten.
Bundesgesundheitsbl. 12/97 (Sonderbeilage).
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