RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden (2000-12-27)
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RAB 01 |
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
RAB 01 - Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden
Ausgabe 01/2001
(BArbBl. 01/2001 S. 77)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB),aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.
Inhalt
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen sind eine Konkretisierung staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen.
Mit der Einhaltung dieser Regeln werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der auf
Baustellen Beschäftigten verbessert und zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren ebenso beigetragen wie zum störungsfreien Bauablauf.
2. Zustandekommen
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gegeben.
3. Aufbau
Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen ist wie folgt gegliedert:
01 - 09 | Allgemeines |
10 -19 | Begriffsbestimmungen |
20 - 29 | Regeln zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes auf Baustellen |
30 - 39 | Regeln zur Baustellenverordnung |
4. Anwendung
In den RAB sind die Erkenntnisse darüber zusammengestellt, wie die im Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, gestellten Anforderungen erfüllt werden können.
5. Wirksamwerden
Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor der Bekanntmachung einer vom ASGB beschlossenen RAB im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde, bleiben die RAB maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde.
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Beginn |