3.GPSGV: Maschinenlärm-Verordnung (2004-05-01)Außer Kraft getreten durch die LärmVibrationsArbSchV
(2007-03-09)
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Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit |
Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV)
vom 18.01.1991 (BGBl. I, S. 146)
zu letzte geändert durch:
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24.
Juni 1968 (BGBl. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Lärminformation
(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält.
(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind.
§ 2
Andere Rechtsvorschriften
(1) Auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.
(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertige Gebrauchsgegenständen von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beifügt.
§ 4
(Inkrafttreten)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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