2001/95/EG
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RICHTLINIE 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (
(Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0004 - 0017
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Dezember 2001
über die allgemeine Produktsicherheit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über
die allgemeine Produktsicherheit(4) befindet der Rat vier Jahre nach Ablauf der
Umsetzungsfrist für jene Richtlinie anhand eines Berichts der Kommission über
die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der entsprechende Vorschläge enthält, über
die etwaige Anpassung jener Richtlinie. Die Richtlinie 92/59/EWG bedarf
verschiedener Änderungen mit dem Ziel, einige ihrer Bestimmungen aufgrund der
gewonnenen Erfahrung, neuer maßgeblicher Entwicklungen auf dem Gebiet der
Sicherheit von Verbrauchsgütern sowie der im Vertrag, insbesondere in Artikel
152 betreffend die öffentliche Gesundheit und in Artikel 153 betreffend den
Verbraucherschutz, vorgenommenen Änderungen und anhand des Vorsorgeprinzips zu
vervollständigen, zu verstärken oder klarer auszuformulieren. Im Interesse größerer
Klarheit sollte die Richtlinie 92/59/EWG deshalb neu gefasst werden. Die
Sicherheit von Dienstleistungen verbleibt bei dieser Neufassung außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Richtlinie, da die Kommission beabsichtigt, im Hinblick
auf die Vorlage geeigneter Vorschläge die Erfordernisse, Möglichkeiten und
Prioritäten für eine Gemeinschaftsaktion im Bereich der Sicherheit von
Dienstleistungen und der Verantwortung der Dienstleistungserbringer zu
ermitteln.
(2) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Binnenmarkts
verbessern, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr
von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(3) Ohne Gemeinschaftsvorschriften könnten die horizontalen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten zur Produktsicherheit, die den Wirtschaftsteilnehmern
insbesondere die allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur sichere Produkte in
Verkehr zu bringen, zu einem unterschiedlichen Schutzniveau für die Verbraucher
führen. Derartige Unterschiede sowie das Fehlen horizontaler Rechtsvorschriften
in bestimmten Mitgliedstaaten könnten Handelshemmnisse und
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt bewirken.
(4) Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat die
Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Verbraucher zu leisten. Zur Verwirklichung dieses Ziels bedarf es horizontaler
Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung einer allgemeinen
Produktsicherheitsanforderung mit Bestimmungen über die allgemeinen
Verpflichtungen der Hersteller und Händler, die Durchsetzung der
gemeinschaftsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften und einen raschen
Informationsaustausch sowie Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in bestimmten Fällen.
(5) Es ist sehr schwierig, Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen
und künftigen Produkte zu erlassen; für diese Produkte sind umfassende
horizontale Rahmenvorschriften notwendig, die - insbesondere bis zur Überarbeitung
der bestehenden speziellen Rechtsvorschriften - Lücken schließen und gegenwärtige
oder künftige spezielle Rechtsvorschriften vervollständigen, um insbesondere
das nach Artikel 95 des Vertrags geforderte hohe Schutzniveau für die
Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten.
(6) Daher ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene eine allgemeine
Sicherheitsanforderung festzulegen, die für alle in Verkehr gebrachten oder auf
andere Weise für Verbraucher verfügbaren Produkte gilt, die für Verbraucher
bestimmt sind oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen verwendet werden können, selbst wenn sie nicht für sie bestimmt
sind. In all diesen Fällen können die betreffenden Produkte eine Gefahr für
die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, die es abzuwenden
gilt. Dabei sind jedoch bestimmte Gebrauchtwaren aufgrund ihrer Beschaffenheit
auszuschließen.
(7) Diese Richtlinie sollte für Produkte unabhängig von der Form der
Vermarktung, einschließlich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs,
gelten.
(8) Die Sicherheit von Produkten ist unter Berücksichtigung aller relevanten
Aspekte und insbesondere der Verbrauchergruppen zu beurteilen, die besonders anfällig
für die von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahren sind, wie
insbesondere Kinder und ältere Menschen.
(9) Diese Richtlinie erstreckt sich zwar nicht auf Dienstleistungen, aber zur
Erreichung der angestrebten Schutzziele sollte sie auch für Produkte gelten,
die den Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung geliefert oder zur Verfügung
gestellt werden, um von ihnen benutzt zu werden. Die Sicherheit von
Arbeitsmitteln, die von Dienstleistungserbringern selbst zur Erbringung einer
Dienstleistung für Verbraucher benutzt werden, fällt nicht unter diese
Richtlinie, da sie im Zusammenhang mit der Sicherheit der erbrachten
Dienstleistung zu sehen ist. Insbesondere fallen von Dienstleistungserbringern
bediente Arbeitsmittel, in denen die Verbraucher sich fortbewegen oder reisen,
nicht unter diese Richtlinie.
(10) Für Produkte, die zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung konzipiert
sind, jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollten die
Anforderungen dieser Richtlinie ebenfalls gelten, da sie bei vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden
können.
(11) Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten sämtliche
Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden, sofern es keine spezifischeren
gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsvorschriften für die betreffenden Produkte
gibt.
(12) Enthalten spezifische Gemeinschaftsvorschriften Sicherheitsanforderungen,
die für die betreffenden Produkte nur bestimmte Risiken oder Risikokategorien
abdecken, so ergeben sich die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer
hinsichtlich dieser Risiken aus den Bestimmungen der spezifischen Vorschriften,
während für die übrigen Risiken die allgemeine Sicherheitsanforderung nach
dieser Richtlinie gilt.
(13) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die übrigen
Verpflichtungen der Hersteller und Händler, die Pflichten und Befugnisse der
Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch und Fälle von Sofortmaßnahmen sowie
auf die Verbreitung von Informationen und die Vertraulichkeit beziehen, gelten für
Produkte, die unter spezifische gemeinschaftsrechtliche Regelungen fallen,
sofern diese Regelungen nicht bereits entsprechende Verpflichtungen enthalten.
(14) Zur Erleichterung einer wirksamen und kohärenten Anwendung der allgemeinen
Sicherheitsanforderung nach dieser Richtlinie ist es wichtig, dass für
bestimmte Produkte und Risiken nicht bindende europäische Normen festgelegt
werden, damit bei einem Produkt, das einer nationalen Norm zur Umsetzung einer
europäischen Norm entspricht, davon ausgegangen werden kann, dass es die
betreffende Anforderung erfüllt.
(15) Gemäß der Zielsetzung dieser Richtlinie sollten von den europäischen
Normungsgremien im Rahmen von Normungsaufträgen der Kommission, die hierzu von
entsprechenden Ausschüssen unterstützt wird, europäische Normen festgelegt
werden. Um sicherzustellen, dass normenkonforme Erzeugnisse die allgemeine
Sicherheitsanforderung erfüllen, sollte die Kommission, die von einem Ausschuss
aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, die Anforderungen
festlegen, denen die Normen entsprechen müssen. Diese Anforderungen sollten in
den Aufträgen an die Normungsgremien enthalten sein.
(16) Bestehen keine spezifischen Regelungen und keine im Rahmen von
Normungsaufträgen der Kommission festgelegten europäischen Normen oder wird
auf solche Normen nicht zurückgegriffen, so sollte die Sicherheit von
Produkten, insbesondere unter Berücksichtigung von nationalen Normen zur
Umsetzung anderer einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, von
Empfehlungen der Kommission oder nationalen Normen, von internationalen Normen,
von Verhaltenskodizes, des derzeitigen Standes des Wissens und Technik sowie der
Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann, beurteilt werden.
In diesem Zusammenhang können Empfehlungen der Kommission die kohärente und
wirksame Anwendung dieser Richtlinie in den Fällen erleichtern, in denen noch
keine europäischen Normen vorliegen oder Risiken und/oder Produkte betroffen
sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass derartige Normen nicht möglich
oder unangemessen sind.
(17) Der Nachweis, dass die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen erfüllt
sind, kann durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte entsprechende
unabhängige Zertifizierung erleichtert werden.
(18) Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen
Sicherheitsanforderung durch weitere Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer
zu ergänzen, da Maßnahmen vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer notwendig sind,
damit unter bestimmten Bedingungen Gefahren für die Verbraucher abgewendet
werden können.
(19) Die den Herstellern auferlegten zusätzlichen Verpflichtungen sollten die
Verpflichtung umfassen, den besonderen Merkmalen der Produkte entsprechende Maßnahmen
zu treffen, die es den Herstellern gestatten, festzustellen, welche Gefahren von
diesen Produkten ausgehen, den Verbrauchern Informationen zu geben, die es
diesen ermöglichen, die Gefahren zu beurteilen und abzuwenden, die Verbraucher
vor den Gefahren zu warnen, die von bereits gelieferten gefährlichen Produkten
ausgehen können, diese Produkte vom Markt zu nehmen und sie als letztes Mittel
nötigenfalls zurückzurufen; dies kann nach den einschlägigen Vorschriften der
Mitgliedstaaten eine geeignete Form der Entschädigung einschließen,
beispielsweise den Umtausch der Produkte oder eine Erstattung.
(20) Die Händler sollten zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden
Sicherheitsanforderungen beitragen. Die den Händlern auferlegten
Verpflichtungen gelten entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortung. Insbesondere
kann es sich bei von Privatpersonen zu wohltätigen Zwecken abgegebenen
Einzelgebrauchtwaren als unmöglich erweisen, den zuständigen Behörden Angaben
und Unterlagen über die etwaigen Risiken und die Herkunft des Produktes
vorzulegen.
(21) Sowohl die Hersteller als auch die Händler sollten mit den zuständigen
Behörden im Rahmen von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenwirken und
diese unterrichten, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass bestimmte gelieferte
Produkte gefährlich sind. Die Bedingungen, unter denen diese Unterrichtung
erfolgt, sind in dieser Richtlinie festzulegen, damit ihre wirksame Anwendung
erleichtert wird, wobei gleichzeitig eine übermäßige Belastung der
Wirtschaftsteilnehmer und der Behörden zu vermeiden ist.
(22) Damit sichergestellt wird, dass die den Herstellern und Händlern
auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich eingehalten werden, sollten die
Mitgliedstaaten Behörden einrichten oder benennen, die für die Überwachung
der Produktsicherheit zuständig sind und die über die erforderlichen
Befugnisse verfügen, um geeignete Maßnahmen treffen zu können; dazu gehört
auch die Befugnis, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu
verhängen und für eine zweckmäßige Koordinierung zwischen den benannten Behörden
Sorge zu tragen.
(23) Die geeigneten Maßnahmen müssen insbesondere die Befugnis der
Mitgliedstaaten umfassen, die Rücknahme gefährlicher Produkte, die bereits in
Verkehr gebracht wurden, unverzüglich und auf wirksame Weise anzuordnen oder
durchzuführen und als letztes Mittel den Rückruf gefährlicher Produkte, die
Verbrauchern bereits geliefert wurden, anzuordnen, zu koordinieren oder durchzuführen.
Von diesen Befugnissen ist Gebrauch zu machen, wenn Hersteller und Händler
ihrer Verpflichtung, Gefahren von den Verbrauchern abzuwenden, nicht nachkommen.
Nötigenfalls sollten die Behörden über geeignete Befugnisse und Verfahren
verfügen, um unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen beschließen und durchführen
zu können.
(24) Die Sicherheit der Verbraucher hängt in hohem Maße davon ab, wie wirksam
die Produktsicherheitsanforderungen der Gemeinschaft durchgesetzt werden.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, um
die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen
sicherzustellen, und gewährleisten, dass diese für die Öffentlichkeit und die
interessierten Kreise transparent sind.
(25) Zur Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Schutzziele ist
eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
erforderlich. Daher sollte ein europaweites Netzwerk der Aufsichtsbehörden der
Mitgliedstaaten gefördert werden, um so in einer mit anderen
Gemeinschaftsverfahren, insbesondere dem gemeinschaftlichen System zum raschen
Informationstausch (RAPEX), abgestimmten Weise eine verbesserte operative
Zusammenarbeit in Fragen der Marktüberwachung und bei anderen Überwachungsmaßnahmen
zu erleichtern; dies betrifft insbesondere die Risikobewertung, Produktprüfungen,
den Austausch von Know-how und wissenschaftlichen Kenntnissen, die Durchführung
gemeinsamer Überwachungsvorhaben, die Rückverfolgung der Produktherkunft und
die Rücknahme oder den Rückruf gefährlicher Produkte.
(26) Zur Sicherstellung eines durchgängig hohen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsniveaus zugunsten der Verbraucher wie auch zur Wahrung der Einheit
des Binnenmarktes ist die Kommission von jeder Maßnahme zu unterrichten, mit
der das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder dessen Rückruf oder Rücknahme
vom Markt angeordnet wird. Derartige Maßnahmen sollten unter Beachtung der
Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 28, 29 und 30, getroffen
werden.
(27) Eine wirksame Überwachung der Produktsicherheit erfordert die Schaffung
eines auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene funktionierenden Systems für
den raschen Informationsaustausch bei Vorfällen, die aufgrund der Schwere des
Risikos in Bezug auf die Sicherheit eines Produkts unverzügliches Handeln
erfordern. Diese Richtlinie soll ferner ausführliche Verfahren für das
Funktionieren des Systems festlegen und der Kommission die Befugnis übertragen,
diese Verfahren mit Unterstützung eines Ausschusses anzupassen.
(28) In dieser Richtlinie ist vorgesehen, dass nicht zwingende Leitlinien
festgelegt werden, mit denen einfache und klare Kriterien und ausbaufähige
praktische Regeln aufgezeigt werden sollen, damit insbesondere Maßnahmen zur
Beschränkung des Inverkehrbringens von Produkten in den von dieser Richtlinie
erfassten Fällen wirksam gemeldet werden können; berücksichtigt wird dabei
die Unterschiedlichkeit der von den Mitgliedstaaten und den
Wirtschaftsteilnehmern zu bewältigenden Gegebenheiten. Die Leitlinien sollten
insbesondere Kriterien für die Anwendung der Definition der ernsten Gefahr
umfassen, damit eine kohärente Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im
Falle solcher Gefahren erleichtert wird.
(29) Es ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit
dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 28, 29 und 30, geeignete Maßnahmen in
Bezug auf gefährliche Produkte zu ergreifen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet
befinden.
(30) Handeln die Mitgliedstaaten in Bezug auf das durch bestimmte Produkte
hervorgerufene Risiko jedoch nach unterschiedlichen Ansätzen, so kann dies zu
nicht vertretbaren Unterschieden im Verbraucherschutz führen und ein Hemmnis für
den innergemeinschaftlichen Handel darstellen.
(31) Es können Fälle eintreten, in denen sich ernste
Produktsicherheitsprobleme stellen, die rasches Handeln erfordern, die die
gesamte Gemeinschaft oder einen bedeutenden Teil der Gemeinschaft betreffen oder
in unmittelbarer Zukunft betreffen könnten und in denen angesichts der Art des
durch das Produkt bedingten Sicherheitsproblems im Rahmen der Verfahren, die in
den spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für das jeweilige Produkt
oder die jeweilige Produktkategorie vorgesehen sind, keine der Dringlichkeit
entsprechende, wirksame Lösung gefunden werden kann.
(32) Daher ist ein geeignetes Verfahren zu schaffen, das die Möglichkeit
bietet, als letztes Mittel in der gesamten Gemeinschaft geltende Maßnahmen in
Form von an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen zu erlassen, um Vorfällen
zu begegnen, die durch Produkte bedingt sind, welche eine ernste Gefahr
darstellen. Eine solche Entscheidung sollte ein Ausfuhrverbot für das
betreffende Produkt einschließen, es sei denn, dass aufgrund außerordentlicher
Umstände entschieden werden kann, nur ein Teilverbot oder gar kein Verbot zu
verhängen, insbesondere wenn ein System der vorherigen Zustimmung festgelegt
worden ist. Darüber hinaus sollte ein Ausfuhrverbot im Hinblick auf die
Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher
geprüft werden. Da solche Entscheidungen nicht unmittelbar für die
Wirtschaftsteilnehmer gelten, sollten die Mitgliedstaaten die für ihre
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach einem solchen Verfahren
getroffene Maßnahmen sollten vorläufige Maßnahmen sein, außer wenn sie sich
auf einzelne Produkte oder Produktposten beziehen. Zur Gewährleistung einer
sachgemäßen Beurteilung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen und ihrer bestmöglichen
Vorbereitung sollten die Maßnahmen von der Kommission, die von einem Ausschuss
unterstützt wird, nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und, falls
wissenschaftliche Fragen betroffen sind, die in die Zuständigkeit eines
wissenschaftlichen Ausschusses der Gemeinschaft fallen, mit dem für die
betreffende Gefahr zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss erlassen werden.
(33) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5)
getroffen werden.
(34) Um eine effiziente und kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu
erleichtern, müssen die verschiedenen Aspekte ihrer Anwendung in einem
Ausschuss erörtert werden können.
(35) Es ist zu gewährleisten, dass den Behörden vorliegende Informationen über
Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Allerdings ist das in Artikel
287 des Vertrags genannte Berufsgeheimnis in einer Weise zu wahren, die mit dem
Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der
Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
(36) Diese Richtlinie lässt die Rechte von Geschädigten im Sinne der
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für
fehlerhafte Produkte(6) unberührt.
(37) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen
Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden
eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt
oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.
(38) Im Übrigen sind Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit
und Sicherheit der Verbraucher im Zusammenhang mit importierten Produkten - wie
auch im Zusammenhang mit dem Ausfuhrverbot - in Übereinstimmung mit den
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen.
(39) Die Kommission sollte regelmäßig den Stand der Anwendung dieser
Richtlinie und die damit erzielten Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich des
Funktionierens der Marktüberwachungssysteme, des raschen Informationsaustauschs
und der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen, zusammen mit anderen
Fragen prüfen, die für die Sicherheit von für Verbraucher bestimmten
Produkten in der Gemeinschaft relevant sind, und dem Europäischen Parlament und
dem Rat regelmäßig entsprechende Berichte unterbreiten.
(40) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der
Frist für die Umsetzung und die Anwendung der Richtlinie 92/59/EWG nicht berühren
-
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Ziele - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.
(2) Die Richtlinie findet auf alle in Artikel 2 Buchstabe a) definierten
Produkte Anwendung. Jede Vorschrift dieser Richtlinie gilt insoweit, als es im
Rahmen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen über
die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt
wird.
Sind für Produkte in Gemeinschaftsvorschriften spezifische
Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Richtlinie nur für Aspekte,
Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. Dies
bedeutet Folgendes:
a) Artikel 2 Buchstaben b) und c) und die Artikel 3 und 4 finden auf die
betreffenden Produkte keine Anwendung, soweit es sich um Risiken oder
Risikokategorien handelt, die unter spezifische Rechtsvorschriften fallen.
b) Die Artikel 5 bis 18 finden Anwendung, es sei denn, dass spezifische
Bestimmungen vorliegen, die die von jenen Artikeln behandelten Aspekte betreffen
und dasselbe Ziel verfolgen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Produkt" jedes Produkt, das - auch im Rahmen der Erbringung einer
Dienstleistung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn
es nicht für diese bestimmt ist, und entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, unabhängig
davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.
Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten
oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt
oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm
belieferten Person klare Angaben darüber macht;
b) "sicheres Produkt" jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die
Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder
nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines
hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare
Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick auf
i) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine
Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls seine
Installation und seine Wartung;
ii) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit
anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
iii) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und
seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung
sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
iv) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem
Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein
ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen;
c) "gefährliches Produkt" jedes Produkt, das nicht der
Begriffsbestimmung des sicheren Produkts gemäß Buchstabe b) entspricht;
d) "ernste Gefahr" jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen der
Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat;
e) "Hersteller"
i) den Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und
jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren
Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder
die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet;
ii) den Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der
Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft
vorhanden ist, den Importeur des Produkts;
iii) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflussen kann;
f) "Händler" jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit
die Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst;
g) "Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines
dem Verbraucher vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Verfügung
gestellten gefährlichen Produkts abzielt;
h) "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verbraucher angeboten
wird.
KAPITEL II
Allgemeine Sicherheitsanforderung - Kriterien für Konformitätsbeurteilung -
Europäische Normen
Artikel 3
(1) Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
(2) Ein Produkt gilt als sicher - soweit es um Aspekte geht, die durch die
betreffenden nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden -, wenn es den mit
dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 28 und 30, in Einklang stehenden
speziellen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das
Produkt vermarktet wird, über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für
die Vermarktung dieses Produkts entspricht und keine speziellen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit des betreffenden
Produkts bestehen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken
und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt
werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine
europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat. Die Fundstellen
solcher nationalen Normen sind von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen wird die Übereinstimmung
eines Produkts mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung
insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - beurteilt:
a) die nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer
Normen, die nicht von Absatz 2 abgedeckt sind,
b) die Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt vermarktet wird,
c) die Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die
Beurteilung der Produktsicherheit,
d) die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die
Produktsicherheit,
e) der derzeitige Stand des Wissens und der Technik,
f) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden
kann.
(4) Die Übereinstimmung eines Produkts mit den Kriterien für die Einhaltung
der allgemeinen Sicherheitsanforderung, insbesondere mit den Bestimmungen von
Absatz 2 oder Absatz 3, hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
nicht daran, zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen
eines Produkts zu beschränken oder dessen Rücknahme vom Markt oder dessen Rückruf
zu verlangen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass es gefährlich
ist.
Artikel 4
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die in Artikel 3 Absatz 2
Unterabsatz 2 genannten europäischen Normen wie folgt erarbeitet:
a) Die Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen
Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen, werden nach
dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 festgelegt.
b) Auf der Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission die europäischen
Normungsgremien damit, Normen auszuarbeiten, die diesen Anforderungen
entsprechen; der Auftrag ergeht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft(7).
c) Auf der Grundlage dieser Aufträge stellen die europäischen Normungsgremien
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der allgemeinen Leitlinien für die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Gremien diese Normen auf.
d) Im Rahmen des Berichts nach Artikel 19 Absatz 2 berichtet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über ihre Programme zur
Festsetzung der Anforderungen und Aufträge für die Normung nach den Buchstaben
a) und b). Dieser Bericht beinhaltet insbesondere eine Analyse der Beschlüsse
hinsichtlich der Anforderungen und Aufträge für die Normung nach den
Buchstaben a) und b) und hinsichtlich der Normen nach Buchstabe c). Der Bericht
enthält ferner Informationen zu den Produkten, für die die Kommission die
betreffenden Anforderungen und Aufträge festzusetzen beabsichtigt, die zu berücksichtigenden
Produktgefahren und die Ergebnisse etwaiger in diesem Bereich unternommener
vorbereitender Arbeiten.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
einen Verweis auf die auf diese Weise angenommenen und gemäß den Anforderungen
des Absatzes 1 ausgearbeiteten europäischen Normen.
Gewährleistet eine von den europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten
dieser Richtlinie aufgestellte Norm, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung
erfüllt ist, so beschließt die Kommission, einen Verweis auf diese Norm im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
Gewährleistet eine Norm nicht, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt
ist, so streicht die Kommission den Verweis auf diese Norm ganz oder teilweise
aus der entsprechenden Veröffentlichung.
In den Fällen nach den Unterabsätzen 2 und 3 entscheidet die Kommission auf
eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des
Artikels 15 Absatz 2, ob die betreffende Norm der allgemeinen
Sicherheitsanforderung entspricht. Sie beschließt nach Anhörung des durch
Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Veröffentlichung
oder die Streichung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre
Entscheidung.
KAPITEL III
Sonstige Verpflichtungen der Hersteller und Verpflichtungen der Händler
Artikel 5
(1) Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem
Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die
von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht
unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die
übrigen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie zu beachten.
Die Hersteller haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen
zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen
sind, damit sie imstande sind,
a) die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen,
b) zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können,
erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen
und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.
Die in Unterabsatz 3 genannten Maßnahmen umfassen beispielsweise:
a) die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen
Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des
Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist
gerechtfertigt, und
b) sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr
gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung
eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen
betreffend das Produkt.
Die in Unterabsatz 3 Buchstabe b) genannten Vorkehrungen werden auf freiwilliger
Basis oder auf Aufforderung der zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe f) getroffen. Der Rückruf erfolgt als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen
nicht ausreichen würden, um den bestehenden Gefahren zu begegnen, in Fällen,
in denen die Hersteller den Rückruf als notwendig erachten, oder wenn dieser
von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Der Rückruf kann im
betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen von einschlägigen Verhaltenskodizes
durchgeführt werden, falls es solche gibt.
(2) Die Händler haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte
liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden
Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie
diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten
Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von
den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der
zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch
Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung
der Gefahren. Sie haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu
ergreifen, die ihnen eine wirksame Zusammenarbeit ermöglichen.
(3) Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden Informationen
und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie
in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit
der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs I zu
informieren; insbesondere informieren sie die Behörden über Vorkehrungen, die
sie zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben.
Die Einzelheiten dieser Informationspflicht in Anhang I werden von der
Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 angepasst.
(4) Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten
Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen in Bezug
auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von Produkten ausgehen,
die sie liefern oder geliefert haben. Die Verfahren für eine solche
Zusammenarbeit, einschließlich der Verfahren für den Dialog mit Herstellern
und Händlern über Fragen der Produktsicherheit, werden von den zuständigen
Behörden festgelegt.
KAPITEL IV
Besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Händler die
sich für sie aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einhalten, so
dass die in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.
(2) Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen insbesondere Behörden, die dafür
zuständig sind, die Übereinstimmung der Produkte mit der allgemeinen
Sicherheitsanforderung zu kontrollieren, und sorgen dafür, dass diese Behörden
die Befugnisse erhalten und ausüben, die sie benötigen, um die ihnen nach
dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen treffen zu können.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, die Befugnisse, die Organisation und
die Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden fest. Sie setzen
die Kommission hiervon in Kenntnis, die diese Informationen an die anderen
Mitgliedstaaten weiterleitet.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu
ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der
Kommission spätestens am 15. Januar 2004 mit und unterrichten sie über etwaige
Änderungen unverzüglich.
Artikel 8
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 6 verfügen
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Befugnis, unter anderem
die Maßnahmen zu ergreifen, die in nachstehendem Buchstaben a) und in den
Buchstaben b) bis f), soweit anwendbar, aufgeführt sind.
a) Für jedes Produkt
i) die Sicherheitseigenschaften - auch nachdem es als sicher in Verkehr gebracht
wurde - in angemessenem Umfang bis zur letzten Stufe des Gebrauchs oder
Verbrauchs zu überprüfen,
ii) von allen Beteiligten alle erforderlichen Informationen zu verlangen,
iii) im Hinblick auf Sicherheitsprüfungen Produktmuster zu entnehmen;
b) für jedes Produkt, das unter bestimmten Bedingungen eine Gefahr darstellen
kann,
i) das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Gefährdungen zu verlangen, die
von dem Produkt ausgehen; diese Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich
in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt in
Verkehr gebracht wird,
ii) das Inverkehrbringen Vorbedingungen zu unterwerfen, um das Produkt sicher zu
machen;
c) für jedes Produkt, das für bestimmte Personen eine Gefahr darstellen kann,
zu veranlassen, dass diese Personen rechtzeitig in geeigneter Form, auch durch
die Veröffentlichung spezieller Warnungen, auf diese Gefahr hingewiesen werden;
d) für jedes möglicherweise gefährliche Produkt
für den Zeitraum, der für die entsprechenden Prüfungen, Untersuchungen oder
Sicherheitsprüfungen erforderlich ist, vorübergehend zu verbieten, dass es
geliefert, zur Lieferung angeboten oder ausgestellt wird;
e) für alle gefährlichen Produkte
das Inverkehrbringen zu verbieten und notwendige Begleitmaßnahmen zur Gewährleistung
der Einhaltung dieses Verbots festzulegen;
f) für alle bereits in Verkehr gebrachten gefährlichen Produkte
i) die tatsächliche und unmittelbare Rücknahme und die Warnung der Verbraucher
vor den Gefahren, die davon ausgehen, anzuordnen oder zu organisieren,
ii) den Rückruf beim Verbraucher und die Vernichtung unter geeigneten
Bedingungen anzuordnen oder zu koordinieren oder gegebenenfalls gemeinsam mit
den Herstellern und Händlern zu organisieren.
(2) Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Absatz 1
genannten Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen nach den Buchstaben d) bis f),
ergreifen, handeln sie unter Einhaltung des Vertrags und insbesondere der
Artikel 28 und 30 entsprechend dem Grad der Gefährdung und unter Berücksichtigung
des Vorsorgeprinzips.
Im Rahmen dieser Maßnahmen fördern und begünstigen sie das freiwillige Tätigwerden
der Hersteller und Händler entsprechend ihren Verpflichtungen aus dieser
Richtlinie, insbesondere aus Kapitel III, gegebenenfalls auch durch die
Ausarbeitung von Verhaltenskodizes.
Erforderlichenfalls organisieren sie die in Absatz 1 Buchstabe f) vorgesehenen
Maßnahmen oder ordnen diese an, falls Vorkehrungen, die von den Herstellern und
Händlern aufgrund ihrer Verpflichtungen getroffen wurden, nicht zufrieden
stellend oder nicht ausreichend sind. Der Rückruf wird als letztes Mittel
eingesetzt. Er kann im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls im Rahmen von
Verhaltenskodizes in diesem Bereich durchgeführt werden.
(3) Insbesondere verfügen die zuständigen Behörden über die Befugnis, die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um unverzüglich geeignete Maßnahmen, wie
die Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b) bis f), zu ergreifen, wenn
von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht. Derartige Umstände werden von den
Mitgliedstaaten von Fall zu Fall, nach jeweiliger Sachlage und unter Berücksichtigung
der Leitlinien in Anhang II Ziffer 8, ermittelt und beurteilt.
(4) Die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahmen
richten sich je nach Lage des Falles
a) an den Hersteller,
b) im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit an die Händler und
insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem
Inlandsmarkt;
c) an jede andere Person, wenn sich dies im Hinblick auf deren Mitwirkung an den
Maßnahmen zur Abwendung der sich aus einem Produkt ergebenden Gefährdung als nötig
erweist.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Konzepte ausgearbeitet werden,
die geeignete Mittel und Verfahren enthalten, damit eine wirksame Marktüberwachung
gewährleistet ist, die ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für
die Verbraucher garantiert und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
voraussetzt; diese Konzepte können insbesondere Folgendes umfassen:
a) die Einführung, regelmäßige Anpassung und Durchführung sektorieller Überwachungsprogramme
für Produkt- oder Gefahrenkategorien sowie die Begleitung der Überwachungstätigkeiten
und die Auswertung der Beobachtungen und der Ergebnisse;
b) die laufende Beobachtung und Aktualisierung der wissenschaftlichen und
technischen Kenntnisse über die Sicherheit der Produkte;
c) die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Funktionsfähigkeit des Überwachungssystems
und seiner Wirksamkeit und erforderlichenfalls die Überarbeitung des Überwachungskonzepts
und seiner Ausgestaltung.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher und andere
Betroffene bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit
und über Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten einlegen können und dass
diesen Beschwerden in angemessener Weise nachgegangen wird. Die Mitgliedstaaten
informieren die Verbraucher und die anderen Betroffenen von sich aus über die
zu diesem Zweck geschaffenen Verfahren.
Artikel 10
(1) Die Kommission leistet Unterstützung bei der Arbeit der für die
Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in europaweitem
Netzwerk, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit, und wirkt daran
mit.
(2) Diese Arbeit im Netzwerk wird mit den anderen bestehenden
Gemeinschaftsverfahren, insbesondere RAPEX, koordiniert. Sie soll insbesondere
Folgendes erleichtern:
a) den Austausch von Informationen über Risikobewertung, gefährliche Produkte,
Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und
andere für die Überwachung erhebliche Aspekte;
b) die Aufstellung und Durchführung von gemeinsamen Aufsichts- und
Testprojekten;
c) den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit
bei Fortbildungsmaßnahmen;
d) die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme und Rückruf
von gefährlichen Produkten auf Gemeinschaftsebene.
KAPITEL V
Informationsaustausch und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich
machen
Artikel 11
(1) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen von
Produkten beschränkt oder ihre Rücknahme oder ihr Rückruf angeordnet wird,
wie die Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) bis f), so unterrichtet
er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern nicht eine
Meldepflicht in Artikel 12 oder einer besonderen gemeinschaftlichen
Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Er informiert die Kommission auch von jeder
etwaigen Änderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen.
Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefährdung
auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so
meldet er die Maßnahmen nach Absatz 1 insoweit, als ihr Informationsgehalt
unter dem Aspekt der Produktsicherheit für die Mitgliedstaaten von Interesse
ist, insbesondere in den Fällen, in denen die Maßnahmen eine Reaktion auf eine
neuartige Gefährdung darstellen, auf die noch nicht in anderen Meldungen
hingewiesen wurde.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 unter Gewährleistung
von Wirksamkeit und ordnungsgemäßem Funktionieren des Systems die in Anhang II
Ziffer 8 genannten Leitlinien fest. Diese Leitlinien enthalten Vorgaben für
Inhalt und Standardform der in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen und
insbesondere für genaue Kriterien zur Bestimmung der Umstände, unter denen die
Meldung im Hinblick auf Unterabsatz 2 erheblich ist.
(2) Die Kommission leitet die Meldung an die anderen Mitgliedstaaten weiter,
sofern sie nicht nach einer Überprüfung auf der Grundlage der in der Meldung
enthaltenen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahme gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt. Im letzteren Fall unterrichtet sie unverzüglich
den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat.
Artikel 12
(1) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt er,
Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellern und Händlern
auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige
Vermarktung oder Verwendung von Produkten in seinem Hoheitsgebiet unterbinden,
einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden
Produkte eine ernste Gefahr darstellen, so meldet er dies unverzüglich der
Kommission mit Hilfe von RAPEX. Er informiert die Kommission unverzüglich von
jeder etwaigen Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen.
Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefahr
auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so
verfährt er nach Maßgabe des Artikels 11 unter Berücksichtigung der
entsprechenden in den Leitlinien in Anhang II Ziffer 8 vorgeschlagenen
Kriterien.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten, bevor sie beschließen,
derartige Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, der Kommission ihnen
vorliegende Informationen über das Bestehen einer ernsten Gefahr übermitteln.
Im Falle einer ernsten Gefahr machen sie der Kommission Angaben über
freiwillige Maßnahmen der Hersteller und Händler gemäß Artikel 5.
(2) Bei Erhalt solcher Meldungen überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung
mit diesem Artikel und mit den Vorschriften für die Funktionsweise von RAPEX
und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission
unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.
(3) Die detaillierten Verfahrensregeln für RAPEX sind in Anhang II aufgeführt.
Die Kommission passt die Einzelheiten dieser Regeln nach dem Verfahren von
Artikel 15 Absatz 3 an.
(4) Der Zugang zu RAPEX wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft
und den Beitrittsländern, Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß
den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten auch solchen Ländern oder
internationalen Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf
Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten,
die den in der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen entsprechen.
Artikel 13
(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von bestimmten Produkten eine
ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als
einem Mitgliedstaat ausgeht, so kann sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten und
- wenn sich wissenschaftliche Fragen stellen, die in den Zuständigkeitsbereich
eines wissenschaftlichen Ausschusses der Gemeinschaft fallen -, des für diese
Gefahr zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses aufgrund der Ergebnisse
dieser Anhörungen gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 eine
Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Maßgabe
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
wenn
a) aus den vorherigen Anhörungen der Mitgliedstaaten hervorgeht, dass zwischen
den Mitgliedstaaten erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie
dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
b) die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems nach anderen
Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden
Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu
vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen
zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die
Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen
Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(2) Entscheidungen im Sinne von Absatz 1 haben eine Geltungsdauer von höchstens
einem Jahr und können nach demselben Verfahren um höchstens jeweils ein
weiteres Jahr verlängert werden.
Entscheidungen, die konkrete, individuell bestimmte Produkte oder Produktposten
betreffen, gelten jedoch zeitlich unbegrenzt.
(3) Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von gefährlichen Produkten ist verboten,
wenn diese Gegenstand einer Entscheidung im Sinne von Absatz 1 sind, es sei
denn, die Entscheidung sieht etwas anderes vor.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in
Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als 20 Tagen
durchzuführen, soweit in diesen Entscheidungen nicht eine andere Frist
vorgesehen ist.
(5) Die zuständigen Behörden, die die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
durchzuführen haben, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von
einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten hiervon die Kommission.
KAPITEL VI
Ausschussverfahren
Artikel 14
(1) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug
auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Regelungsverfahren des
Artikels 15 Absatz 2 erlassen:
a) Maßnahmen gemäß Artikel 4, die von den europäischen Normungsgremien
aufgestellte Normen betreffen;
b) Entscheidungen gemäß Artikel 13, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) zu ergreifen.
(2) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug
auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15
Absatz 3 erlassen.
Artikel 15
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn
Tage festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 16
(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung
stehenden Informationen über von Produkten ausgehende Gefahren für die
Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher werden im Allgemeinen gemäß den
Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für die Überwachung und
Untersuchung erforderlichen Einschränkungen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die
Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen,
um ihre Beamten und Bediensteten zu verpflichten, die aufgrund dieser Richtlinie
gesammelten Informationen, die ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen
dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, geheim zu halten, es sei denn, bestimmte
Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
(2) Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses darf der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Marktüberwachung relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht entgegenstehen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG unberührt.
(1) Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, durch die das
Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, ist angemessen zu begründen. Die Entscheidung ist der
betroffenen Partei so bald wie möglich zuzustellen; diese ist in der
Entscheidung über die Rechtsbehelfe, die sie nach den Vorschriften des
betreffenden Mitgliedstaats einlegen kann, und über die für diese
Rechtsbehelfe geltenden Fristen zu unterrichten.
Den betroffenen Parteien ist möglichst vor dem Erlass der Maßnahme Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Hat eine Konsultation, insbesondere wegen der
Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen, vorher nicht stattgefunden, ist
ihnen nach der Einführung der Maßnahme zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
Bei den Maßnahmen, durch die die Rücknahme des Produkts oder sein Rückruf
angeordnet wird, ist dafür Sorge zu tragen, Händler, Benutzer und Verbraucher
zur Mitwirkung bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können.
(3) Keine Entscheidung aufgrund dieser Richtlinie, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, berührt in irgendeiner Weise eine eventuelle Prüfung der Verantwortlichkeit der Partei, an die sie gerichtet ist, nach den Bestimmungen des im konkreten Fall anwendbaren nationalen Strafrechts.
(1) Die Kommission kann den Ausschuss des Artikels 15 mit allen Fragen befassen, die die Durchführung dieser Richtlinie betreffen, insbesondere mit Fragen betreffend die Überwachungsmaßnahmen und die Marktüberwachung.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle
drei Jahre, gerechnet ab dem 15. Januar 2004 einen Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie.
Der Bericht beinhaltet insbesondere Informationen über die Sicherheit von
Verbrauchsgütern, namentlich über die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der
Produkte, das Funktionieren der Marktüberwachung, die Normungstätigkeit, das
Funktionieren von RAPEX und über nach Artikel 13 getroffene Gemeinschaftsmaßnahmen.
Hierzu prüft die Kommission die relevanten Fragen und bewertet insbesondere die
in den Mitgliedstaaten gewählten Konzepte, Systeme und Verfahren anhand der
Anforderungen dieser Richtlinie und der sonstigen Gemeinschaftsvorschriften zur
Produktsicherheit. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission jede Unterstützung
und übermitteln ihr alle zur Durchführung der Bewertungen und zur Vorbereitung
der Berichte erforderlichen Informationen.
Die Kommission ermittelt die Erfordernisse, Möglichkeiten und Prioritäten für eine Gemeinschaftsaktion zur Sicherheit der Dienstleistungen und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2003 einen Bericht, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 15. Januar 2004 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 92/59/EWG wird zum 15. Januar 2004 aufgehoben; die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang III genannten Frist
zur Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinie bleiben unberührt.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/59/EWG gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu
lesen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2001.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
N. Fontaine
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. Vandenbroucke
(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 109 und ABl. C 154 E vom 29.5.2000, S. 265.
(2) ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 34.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2000 (ABl. C 223
vom 8.8.2001, S. 154). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Februar 2001 (ABl.
C 93 vom 23.3.2001, S. 24) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16.
Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 4. Oktober 2001 und Beschluss des Rates vom 27. September 2001.
(4) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999,
S. 20).
(7) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
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ANHANG I
ERFORDERNISSE HINSICHTLICH DER INFORMATIONEN ÜBER NICHT DER ALLGEMEINEN
SICHERHEITSANFORDERUNG ENTSPRECHENDE PRODUKTE, DIE DIE HERSTELLER UND HÄNDLER
DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBERMITTELN MÜSSEN
1. Die Informationen, die in Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls in besonderen, für das betreffende Produkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften genannt werden, werden den dafür zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelt, in denen die betreffenden Produkte in Verkehr gebracht werden oder wurden bzw. anderweitig an Verbraucher geliefert werden oder wurden.
2. Die Kommission legt mit Unterstützung durch den Ausschuss des Artikels 15 den Inhalt und die Standardform der in diesem Anhang vorgesehenen Meldungen fest, wobei sie für die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge trägt. Sie gibt insbesondere - gegebenenfalls in Form eines Handbuchs - einfache und klare Kriterien zur Festlegung der besonderen Bedingungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Produkten oder Umständen, unter denen die Meldung im Hinblick auf diesen Anhang nicht erheblich ist.
3. Im Falle einer ernsten Gefahr erstrecken sich diese Informationen zumindest
auf:
a) Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder
Produktpostens erlauben;
b) eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkten ausgehenden
Gefahr;
c) sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts
beitragen können;
d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die
Verbraucher abzuwenden.
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ANHANG II
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE ANWENDUNG VON RAPEX UND LEITLINIEN FÜR DIE MELDUNGEN
1. RAPEX findet Anwendung auf Produkte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), von
denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern
ausgeht.
Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 75/319/EWG(1) und 81/851/EWG(2) sind von
der Anwendung von RAPEX ausgenommen.
2. RAPEX zielt im Wesentlichen auf einen raschen Informationsaustausch bei
ernsten Gefahren ab. Die Leitlinien nach Ziffer 8 enthalten genaue Kriterien für
die Feststellung ernster Gefahren.
3. Bei einer Meldung nach Artikel 12 erteilen die Mitgliedstaaten alle verfügbaren
Informationen. Die Meldung enthält insbesondere die in den Leitlinien nach
Nummer 8 genannten Informationen, zumindest aber
a) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen;
b) eine Beschreibung der damit verbundenen Gefahr, einschließlich einer
Zusammenfassung der Ergebnisse etwaiger Tests oder Analysen und ihrer
Schlussfolgerungen, die für die Bestimmung des Risikograds relevant sind;
c) Art und Dauer der getroffenen bzw. beschlossenen Maßnahmen oder
Vorkehrungen;
d) Informationen über die Absatzkette und den Vertrieb des Produkts,
insbesondere die Empfängerländer.
Diese Informationen sind unter Verwendung des vorgegebenen
Standardmeldeformulars und im Einklang mit den Leitlinien nach Ziffer 8
mitzuteilen.
Wird durch eine gemäß Artikel 11 oder 12 gemeldete Maßnahme eine Beschränkung
der Vermarktung oder der Verwendung eines chemischen Stoffes oder einer
chemischen Zubereitung bezweckt, so liefern die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich
entweder eine Zusammenfassung oder Angaben zu den Fundstellen der erheblichen
Daten über diesen Stoff oder diese Zubereitung und über bekannte und verfügbare
Ersatzstoffe, soweit solche Informationen verfügbar sind. Auch teilen sie die
erwarteten Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit und Sicherheit der
Verbraucher mit, zusammen mit einer Bewertung der Gefahr gemäß den allgemeinen
Grundsätzen für die Risikobewertung chemischer Stoffe und Zubereitungen nach
Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93(3) für bereits bestehende
Stoffe bzw. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG(4) für neue Stoffe. In
den Leitlinien nach Ziffer 8 werden die Einzelheiten und Verfahren hinsichtlich
der in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen festgelegt.
4. Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz
3 von einer ernsten Gefahr benachrichtigt, bevor er sich zum Ergreifen von Maßnahmen
entschließt, muss er der Kommission innerhalb von 45 Tagen mitteilen, ob er
diese Information aufrechterhält oder abändert.
5. Die Kommission prüft so schnell wie möglich die Übereinstimmung der im
Rahmen von RAPEX erhaltenen Informationen mit den Bestimmungen der Richtlinie;
wenn sie es für erforderlich hält, kann sie eine eigene Untersuchung zur
Feststellung der Produktsicherheit durchführen. Im Fall einer solchen
Untersuchung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten
Informationen zu übermitteln, soweit sie dazu in der Lage sind.
6. Nach Erhalt einer Meldung gemäß Artikel 12 haben die Mitgliedstaaten der
Kommission spätestens innerhalb der in den Leitlinien nach Ziffer 8
festgelegten Frist mitzuteilen,
a) ob das Erzeugnis in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurde;
b) welche Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt sie angesichts der
Gegebenheiten in ihrem Land gegebenenfalls ergreifen, wobei sie die Gründe
hierfür zu nennen haben, insbesondere eine unterschiedliche Einschätzung der
Gefahr oder einen anderen besonderen Umstand, der ihre Entscheidung, im
Besonderen einen Verzicht auf Maßnahmen oder weitere Schritte, rechtfertigt.
c) welche einschlägigen Zusatzinformationen sie über die betreffende Gefahr
erlangt haben, einschließlich der Ergebnisse von Tests oder Analysen.
Die Leitlinien nach Ziffer 8 enthalten Vorgaben für genaue Kriterien für die
Meldung von Maßnahmen, deren Tragweite sich auf das betreffende Hoheitsgebiet
beschränkt, sowie dafür, wie mit Meldungen zu verfahren ist, die Gefahren
betreffen, die nach Auffassung des meldenden Mitgliedstaats nicht über sein
Hoheitsgebiet hinausgehen.
7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede etwaige Änderung
oder Rücknahme der genannten Maßnahme(n) oder Vorkehrung(en) mit.
8. Die Kommission erarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 3
Leitlinien für die Durchführung von RAPEX durch die Kommission und die
Mitgliedstaaten und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
9. Die Kommission kann die nationalen Kontaktstellen über in die Gemeinschaft
und den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte oder aus diesen ausgeführte
Produkte informieren, von denen eine ernste Gefahr ausgeht.
10. Der meldende Mitgliedstaat ist für die mitgeteilten Informationen
verantwortlich.
11. Die Kommission gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des
Systems, indem sie insbesondere die Meldungen nach ihrem Dringlichkeitsgrad
abstuft und kennzeichnet. Die Einzelheiten werden in den Leitlinien nach Ziffer
8 festgelegt.
(1) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2000/38/EG der Kommission (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 28).
(2) ABl. L 317 vom 6.11.1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2000/37/EG der Kommission (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 25).
(3) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1/67. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2000/33/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90).
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ANHANG III
UMSETZUNGSFRIST UND ANWENDUNGSFRIST DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIE
(ARTIKEL 22 ABSATZ 1)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
(ARTIKEL 22 ABSATZ 2)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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