1999/12/EG: Zweite Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)
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Richtlinie 1999/12/EG
der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt nr. L 077 vom 23/03/1999 S. 0022 - 0033
DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, gestuetzt auf die Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1998 ueber die Inspektion und UEberpruefung der Guten Laborpraxis (GLP) (1), geaendert durch die Richtlinie 90/18/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwaegung nachstehender Gruende: Der OECD-Rat hat am 9. Maerz 1995 den Beschluss "AEnderung der Anhaenge zur Beschluss-Empfehlung des Rates ueber die Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis" angenommen, der den Wortlaut des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG beruehrt. Es ist notwendig, den Anhang der Richtlinie 88/320/EWG zum zweiten Mal anzupassen, um den Beschluss des OECD-Rates vom 9. Maerz 1995 zu beruecksichtigen und dessen einheitliche Auslegung durch die Veroeffentlichung des vollstaendigen Wortlauts der Anhaenge ueber die Inspektion und UEberwachung der Guten Laborpraxis zu erleichtern. Die in dieser Richtlinie festgelegten Massnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien ueber die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse fuer gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Der Anhang der Richtlinie 88/320/EWG wird durch den beiliegenden Anhang ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veroeffentlichen bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Bruessel, den 8. Maerz 1999
Fuer die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35.
(2) ABl. L 11 vom 13. 1. 1990, S. 37.
ANHANG
Die Bestimmungen fuer die Inspektion und UEberwachung der GLP, die in den Abschnitten A
und B aufgefuehrt sind, sind dieselben wie in den Anhaengen I (Leitfaden fuer die
Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis) und II (Leitlinien fuer
die Durchfuehrung von Inspektionen einer Pruefeinrichtung und die UEberpruefung von
Pruefungen) des Beschlusses und der Empfehlung des OECD-Rates zur Einhaltung der
Grundsaetze der Guten Laborpraxis [C(98) 87 (Final)] vom 2. Oktober 1989, wie neugefasst
mit dem Beschluss des OECD-Rates, "zur AEnderung der Anhaenge hinsichtlich Beschluss
und Empfehlung des Rates zur Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis" vom 9.
Maerz 1995 [(95) 8 (Final)].
ABSCHNITT A
UEBERARBEITETER LEITFADEN FUER DIE VERFAHREN ZUR UEBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GUTEN
LABORPRAXIS
Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Pruefdaten, die zur Vorlage bei den
Bewertungsbehoerden der OECD-Mitgliedstaaten bestimmt sind, ist eine Harmonisierung der
Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der GLP-Grundsaetze von ebenso wesentlicher
Bedeutung wie ihre Vergleichbarkeit in bezug auf Qualitaet und Genauigkeit. Zweck dieses
Abschnitts des Anhangs ist es, fuer die Mitgliedstaaten detaillierte praktische Leitlinien
ueber Strukturen, Mechanismen und Verfahren vorzusehen, die bei der Erstellung von
nationalen Programmen zur UEberwachung der Einhaltung der GLP uebernommen werden sollten,
damit diese Programme international akzeptiert werden.
Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die GLP-Grundsaetze uebernehmen und Verfahren
zur UEberwachung ihrer Einhaltung nach den jeweiligen nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und in UEbereinstimmung mit den Prioritaeten festlegen, die sie
beispielsweise fuer die anfaengliche und spaetere Erfassung der Kategorien von Chemikalien
und der Art der Pruefungen setzen. Falls die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
Rechtsvorschriften fuer die Kontrolle von Chemikalien gegebenenfalls mehr als eine
UEberwachungsbehoerde einrichten, koennen auch mehrere Programme zur Einhaltung der
Grundsaetze der Guten Laborpraxis erstellt werden. Die im folgenden wiedergegebenen
Leitlinien beziehen sich, gemaess der jeweiligen Anwendbarkeit, auf jede dieser Behoerden
und jedes UEberwachungsprogramm.
Die Begriffsbestimmungen in den "OECD-Grundsaetzen der Guten Laborpraxis" die
in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG des Rates (1) angenommen wurden, sind auf diesen
Abschnitt des Anhangs anwendbar. Darueber hinaus gelten die folgenden Definitionen:
- GLP-Grundsaetze: die Grundsaetze der Guten Laborpraxis, die mit den OECD-Grundsaetzen
der Guten Laborpraxis uebereinstimmen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG
angenommen;
- UEberwachung der Einhaltung der GLP: die regelmaessige Inspektion von Pruefeinrichtungen
oder die UEberpruefung von Pruefungen zur Feststellung der Einhaltung der GLP-Grundsaetze;
- (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm: der individuelle Plan, der von einem
Mitgliedstaat festgelegt wird, zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in
Pruefeinrichtungen auf seinem Hoheitsgebiet mittels Inspektionen und UEberpruefungen von
Pruefungen;
- (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde: eine Behoerde in einem Mitgliedstaat, die fuer
die UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in den Pruefeinrichtungen auf dem
Hoheitsgebiet dieses Staates verantwortlich ist sowie zur Erfuellung anderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Guten Laborpraxis, wie es national festgelegt werden kann. In einem
Mitgliedstaat koennen mehrere solcher Behoerden eingerichtet werden;
- Inspektion einer Pruefeinrichtung: eine an Ort und Stelle durchgefuehrte Untersuchung
der Verfahren und Arbeitsweisen der Pruefeinrichtung zur Beurteilung, inwieweit die
GLP-Grundsaetze eingehalten werden. Waehrend der Inspektionen werden
Organisationsstrukturen und Arbeitsablaeufe in der Pruefeinrichtung untersucht,
verantwortliches technisches Personal befragt, sowie die Qualitaet und Integritaet der in
der Einrichtung gewonnenen Daten beurteilt und in einem Bericht zusammengefasst;
- UEberpruefung von Pruefungen: ein Vergleich der Rohdaten und der dazu gehoerenden
Aufzeichnungen mit dem Zwischen- oder Abschlussbericht, um festzustellen, ob die Rohdaten
exakt wiedergegeben sind, ob die Pruefungen in UEbereinstimmung mit dem Pruefplan und den
Standardarbeitsanweisungen durchgefuehrt wurden, um zusaetzliche nicht im Bericht
enthaltene Informationen zu gewinnen, und um festzustellen, ob bei der Gewinnung der Daten
Praktiken angewandt wurden, die ihre Validitaet beeintraechtigen koennen;
- Inspektor: eine Person, die Inspektionen von Pruefeinrichtungen und UEberpruefungen von
Pruefungen im Auftrag der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde vornimmt;
- Stand der Einhaltung der GLP: der Grad der Einhaltung der GLP-Grundsaetze in einer
Pruefeinrichtung gemaess der Beurteilung der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde;
- Bewertungsbehoerde: eine nationale Behoerde mit rechtlicher Zustaendigkeit fuer Aspekte
der Regulierung von Chemikalien.
Elemente der Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis
Das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm liegt in der Verantwortung eines
ordnungsgemaess eingerichteten, rechtlich identifizierbaren Verwaltungsorgans, das in
angemessener Weise mit Personal ausgestattet ist und in einem festgelegten
Verwaltungsrahmen taetig wird.
Die Mitgliedstaaten muessen
- sicherstellen, dass die (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde direkt oder in letzter
Instanz fuer ein angemessenes "Team" von Inspektoren mit der erforderlichen
technischen/wissenschaftlichen Fachkenntnis verantwortlich ist;
- Dokumente bezueglich der Annahme der GLP-Grundsaetze auf ihrem Hoheitsgebiet
veroeffentlichen;
- Dokumente mit den Einzelheiten ueber das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm
veroeffentlichen, einschliesslich Informationen ueber den rechtlichen oder
verwaltungstechnischen Rahmen des Programms sowie Hinweisen auf bereits veroeffentlichte
Rechtsakte, Unterlagen normativer Art (z. B. Verordnungen, Verhaltenskodizes),
Inspektionshandbuecher, Leitlinien, Periodizitaet von Inspektionen oder Kriterien fuer
Inspektionszeitplaene usw.;
- Aufzeichnungen fuehren ueber inspizierte Pruefeinrichtungen (und ihren Stand der
Einhaltung der GLP) sowie ueber Pruefungen, die fuer nationale oder internationale Zwecke
ueberprueft wurden.
Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden werden Zugang zu kommerziell wertvollen
Informationen haben und muessen gelegentlich auch vertrauliche geschaeftliche Unterlagen
aus einer Pruefeinrichtung an sich nehmen oder in ihren Berichten im einzelnen auf sie
eingehen.
Die Mitgliedstaaten muessen
- Vorkehrungen fuer die Wahrung der Vertraulichkeit treffen, nicht nur von seiten der
Inspektoren, sondern auch von seiten aller anderen Personen, die aufgrund der Massnahmen
zur UEberwachung der Einhaltung der GLP Zugang zu vertraulichen Informationen haben;
- sicherstellen, dass, falls nicht alle geschaeftlich wertvollen und vertraulichen
Informationen ausgespart bleiben, die Berichte ueber die Inspektionen von
Pruefeinrichtungen und die UEberpruefung von Pruefungen nur den Bewertungsbehoerden und
gegebenenfalls den inspizierten oder von UEberpruefung von Pruefungen betroffenen
Pruefeinrichtungen und/oder den Auftraggebern der Pruefungen zugaenglich gemacht werden.
Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden muessen
- sicherstellen, dass eine angemessene Anzahl von Inspektoren zur Verfuegung steht.
Die Anzahl der erforderlichen Inspektoren ist abhaengig von
a) der Anzahl von Pruefeinrichtungen, die in das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm
einbezogen sind;
b) der Haeufigkeit, mit welcher der Stand der Einhaltung der GLP in den Pruefeinrichtungen
zu beurteilen ist;
c) Anzahl und Umfang der Pruefungen, die von diesen Pruefeinrichtungen vorgenommen werden;
d) der Anzahl von zusaetzlichen Inspektionen oder UEberpruefungen, die von den
Bewertungsbehoerden angefordert werden;
- sicherstellen, dass die Inspektoren angemessen qualifiziert und ausgebildet sind.
Die Inspektoren sollten ueber Qualifikationen und praktische Erfahrung in den
wissenschaftlichen Fachbereichen verfuegen, die fuer die Pruefung von Chemikalien in Frage
kommen. Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden haben
a) sicherzustellen, dass Vorkehrungen fuer eine geeignete Ausbildung der GLP-Inspektoren
unter Beruecksichtigung ihrer individuellen Qualifikationen und Erfahrung getroffen
werden;
b) Konsultationen, einschliesslich gemeinsamer Ausbildungsaktivitaeten, falls
erforderlich, mit den Mitarbeitern der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden in anderen
OECD-Mitgliedstaaten anzuregen, um eine internationale Harmonisierung bei der Auslegung
und Anwendung der GLP-Grundsaetze sowie bei der UEberwachung der Einhaltung dieser
Grundsaetze zu foerdern;
- sicherstellen, dass die Inspektoren, einschliesslich der unter Vertrag genommenen
Sachverstaendigen, keine finanziellen oder sonstigen Interessen an den inspizierten
Pruefeinrichtungen, den ueberprueften Pruefungen oder den Unternehmen haben, die diese
Pruefungen in Auftrag gegeben haben;
- die Inspektoren mit einem geeigneten Ausweis versehen (z. B. einer Kennkarte).
Inspektoren koennen
- dem staendigen Personal der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde angehoeren;
- dem staendigen Personal einer anderen staatlichen Einrichtung als der (nationalen)
GLP-UEberwachungsbehoerde angehoeren oder
- auf Vertragsbasis oder in anderer Form von der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde
angestellt sein, um Inspektionen von Pruefeinrichtungen oder UEberpruefungen von
Pruefungen durchzufuehren.
In den beiden letztgenannten Faellen ist die (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde in
letzter Instanz fuer die Feststellung des Standes der Einhaltung der GLP in den
Pruefeinrichtungen, fuer die Qualitaet/Annehmbarkeit der UEberpruefung einer Pruefung und
die Ergreifung jeglicher Massnahmen, die aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen von
Pruefeinrichtungen oder der UEberpruefung von Pruefungen notwendig sein koennen,
verantwortlich.
(Nationales) GLP-UEberwachungsprogramm
Die UEberwachung der Einhaltung der GLP dient dazu festzustellen, ob die
Pruefeinrichtungen die GLP-Grundsaetze fuer die Durchfuehrung von Pruefungen erfuellt
haben und ob sie gewaehrleisten koennen, dass die aus den Pruefungen gewonnenen Daten von
angemessener Qualitaet sind. Wie oben angegeben, muessen die Mitgliedsstaaten die
Einzelheiten ihrer (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramme veroeffentlichen. Diese
Informationen muessen unter anderem
- den Rahmen und Umfang des Programms festlegen.
Ein (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm kann entweder nur eine begrenzte Reihe von
Chemikalien abdecken, z. B. Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel usw.,
oder alle Chemikalien umfassen. Der Rahmen der UEberwachung der Einhaltung muss sowohl in
bezug auf die Kategorien von Chemikalien als auch in bezug auf die Arten der Pruefungen,
festgelegt werden, z. B. physikalische, chemische, toxikologische und/oder
oekotoxikologische Pruefungen;
- einen Hinweis auf das Verfahren enthalten, gemaess dem Pruefeinrichtungen in das
Programm einbezogen werden.
Die Anwendung der GLP-Grundsaetze auf Daten zur Gesundheits- und Umweltvertraeglichkeit,
die zu Zwecken einer behoerdlichen Bewertung gewonnen wurden, kann verbindlich sein. Es
muss ein Verfahren zur Verfuegung stehen, durch das Pruefeinrichtungen die Einhaltung der
GLP-Grundsaetze durch die zustaendige (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde ueberpruefen
lassen koennen;
- Angaben enthalten zu den Kategorien der Inspektionen von
Pruefeinrichtungen/UEberpruefungen von Pruefungen.
Ein (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm muss umfassen:
a) Bestimmungen fuer die Inspektionen von Pruefeinrichtungen. Diese Inspektionen umfassen
sowohl eine allgemeine Inspektion der Pruefeinrichtungen als auch die UEberpruefung einer
oder mehrerer laufender oder abgeschlossener Pruefungen;
b) Bestimmungen fuer zusaetzliche Inspektionen von Pruefeinrichtungen/UEberpruefungen von
Pruefungen auf Anfrage einer Bewertungsbehoerde - z. B. aufgrund von Rueckfragen, die sich
aus der Vorlage von Daten bei einer Bewertungsbehoerde ergeben;
- die Befugnisse der Inspektoren fuer den Zutritt zu Pruefeinrichtungen und ihren Zugang
zu den in den Pruefeinrichtungen vorhandenen Unterlagen (einschliesslich der Proben,
Standardarbeitsanweisungen, anderer Unterlagen usw.) regeln.
Obwohl die Inspektoren sich normalerweise nicht gegen den Willen der Leitung der
Pruefeinrichtung Zutritt zu den Pruefeinrichtungen verschaffen wollen, koennen jedoch
Umstaende eintreten, unter denen der Zutritt zur Pruefeinrichtung und der Zugang zu Daten
von wesentlicher Bedeutung fuer den Schutz der oeffentlichen Gesundheit und der Umwelt
sind. Die Befugnisse der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde sind fuer solche Faellen
festzulegen;
- die Verfahren zur Inspektion von Pruefeinrichtungen und der UEberpruefung von Pruefungen
zum Zweck der UEberwachung der Einhaltung der GLP beschreiben.
In der Dokumentation sind die Verfahren anzugeben, die dazu verwendet werden, sowohl die
organisatorischen Verfahren als auch die Bedingungen zu pruefen, unter denen Pruefungen
geplant, durchgefuehrt, ueberwacht und aufgezeichnet werden. Leitlinien fuer solche
Verfahren sind im Abschnitt B dieses Anhangs enthalten;
- Massnahmen beschreiben, die als Folge von Inspektionen von Pruefeinrichtungen und
UEberpruefungen von Pruefungen ergriffen werden koennen.
Folgemassnahmen nach der Inspektion von Pruefeinrichtungen und der UEberpruefung von Pruefungen
Wenn die Inspektion einer Pruefeinrichtung oder die UEberpruefung einer Pruefung
abgeschlossen ist, muss der Inspektor einen schriftlichen Bericht ueber die Ergebnisse
abfassen.
Die Mitgliedstaaten haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, wenn bei oder nach der
Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung Abweichungen von
den GLP-Grundsaetzen festgestellt werden. Geeignete Massnahmen sind in Dokumenten der
(nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde zu beschreiben.
Ergeben sich bei der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer
Pruefung nur geringfuegige Abweichungen von den GLP-Grundsaetzen, ist die Pruefeinrichtung
aufzufordern, diese geringfuegigen Abweichungen zu korrigieren. Es kann erforderlich sein,
dass der Inspektor zu angemessener Zeit in die Pruefeinrichtung zurueckkehrt, um
nachzupruefen, ob die Korrekturen vorgenommen worden sind.
Wo keine oder nur geringfuegige Abweichungen festgestellt wurden, kann die (nationale)
GLP-UEberwachungsbehoerde
- eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Pruefeinrichtung inspiziert
und dabei die UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen festgestellt wurde. Das Datum der
Inspektion und gegebenenfalls die Kategorien der in der Pruefeinrichtung zu dieser Zeit
ueberprueften Pruefungen sind dabei mit anzugeben. Solche Bescheinigungen koennen
verwendet werden, um die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden in anderen
OECD-Mitgliedstaaten zu informieren;
oder
- der Bewertungsbehoerde, die die UEberpruefung einer Pruefung angefordert hat, einen
eingehenden Bericht ueber die Ergebnisse vorlegen.
Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, sind die von der (nationalen)
GLP-UEberwachungsbehoerde ergriffenen Massnahmen in jedem Einzelfall abhaengig von den
besonderen Umstaenden sowie von den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, nach denen die
UEberwachung der Einhaltung der GLP in den jeweiligen Staaten festgelegt worden ist.
Insbesondere koennen folgende, nicht abschliessend aufgefuehrte Massnahmen ergriffen
werden:
- Abgabe einer Erklaerung mit Einzelheiten ueber die festgestellten Unzulaenglichkeiten
oder Maengel, die die Validitaet der in der Pruefeinrichtung durchgefuehrten Pruefungen
beeintraechtigen koennten;
- Abgabe einer Empfehlung an eine Bewertungsbehoerde, eine Pruefung zurueckzuweisen;
- keine weiteren Inspektionen in der Pruefeinrichtung oder UEberpruefungen von Pruefungen
aus einer Pruefeinrichtung und - zum Beispiel, wo verwaltungstechnisch moeglich -
Streichung der Pruefeinrichtung aus dem (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramm oder aus
etwaigen existierenden Listen oder Verzeichnissen GLP-inspizierter Pruefeinrichtungen;
- Auferlegen der Bedingung, dass bestimmten Abschlussberichten eine Erklaerung ueber die
Einzelheiten der Abweichungen beizufuegen ist;
- Ergreifung gerichtlicher/verwaltungsrechtlicher Massnahmen, wo es die Umstaende
erfordern und wo rechtliche Verfahren es erlauben.
Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Inspektoren und der Leitung der Pruefeinrichtung werden normalerweise im Laufe der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung beigelegt. Es kann jedoch sein, dass nicht immer eine UEbereinstimmung erzielt werden kann. Es ist daher ein Verfahren vorzusehen, dass einer Pruefeinrichtung erlaubt, eine eigene Darstellung bezueglich der Ergebnisse der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung zum Zwecke der UEberwachung der Einhaltung der GLP oder auch bezueglich der von der GLP-UEberwachungsbehoerde vorgeschlagenen Folgemassnahmen abzugeben.
ABSCHNITT B
UEBERARBEITETE LEITLINIEN FUER DIE DURCHFUEHRUNG VON INSPEKTIONEN EINER PRUEFEINRICHTUNG
UND DIE UEBERPRUEFUNG VON PRUEFUNGEN
Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, Leitlinien fuer die Durchfuehrung von
Inspektionen einer Pruefeinrichtung und die UEberpruefung von Pruefungen bereitzustellen,
die von OECD-Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt werden koennen. Er befasst sich im
wesentlichen mit Inspektionen von Pruefeinrichtungen, da diese Taetigkeit die Zeit von
GLP-Inspektoren in erster Linie beansprucht. Die Inspektion einer Pruefeinrichtung
schliesst normalerweise eine UEberpruefung von laufenden oder abgeschlossenen Pruefungen
als Teil der Inspektion ein, aber UEberpruefungen von Pruefungen sind auch von Zeit zu
Zeit auf Anfrage, zum Beispiel einer Bewertungsbehoerde, durchzufuehren. Allgemeine
Leitlinien fuer die Durchfuehrung von UEberpruefungen von Pruefungen sind am Ende dieses
Anhangs enthalten.
Inspektionen von Pruefeinrichtungen werden durchgefuehrt, um den Grad der UEbereinstimmung
der Pruefeinrichtungen und der Pruefungen mit den GLP-Grundsaetzen und die Integritaet der
Daten festzustellen, um so sicherzustellen, dass daraus hervorgegangene Daten von
angemessener Qualitaet fuer die Bewertungen und Entscheidungen der nationalen
Bewertungsbehoerden sind. Die Inspektionen werden mit Berichten abgeschlossen, die
beschreiben, inwieweit sich eine Pruefeinrichtung an die GLP-Grundsaetze haelt.
Inspektionen von Pruefeinrichtungen sind regelmaessig und routinemaessig durchzufuehren,
um Aufzeichnungen ueber den Stand der Einhaltung der GLP-Grundsaetze in einer
Pruefeinrichtung zu erstellen und fortzuschreiben.
Weitere Informationen zu vielen Punkten dieses Abschnitts des Anhangs koennen den
OECD-Konsensdokumenten zur GLP entnommen werden (z. B. bezueglich der Rolle und der
Verantwortlichkeiten des Pruefleiters).
Die Begriffsbestimmungen in den nach Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG angenommenen "OECD-Grundsaetzen der Guten Laborpraxis" und die in Abschnitt A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgefuehrten Begriffsbestimmungen sind auf diesen Abschnitt des Anhangs anwendbar.
Inspektionen von Pruefeinrichtungen
Inspektionen zur Einhaltung der GLP-Grundsaetze koennen in jeder Pruefeinrichtung
stattfinden, in der Daten zum Schutz der Gesundheit oder Umwelt zu behoerdlichen
Bewertungszwecken gewonnen werden. Die Inspektoren koennen aufgefordert werden, Daten
bezueglich der physikalischen, chemischen, toxikologischen oder oekotoxikologischen
Eigenschaften einer Substanz oder einer Zubereitung zu pruefen. Gegebenenfalls koennen die
Inspektoren auf die Unterstuetzung durch Fachleute besonderer Fachrichtungen angewiesen
sein.
Die breite Vielfalt der Einrichtungen (sowohl in ihrer Auslegung als auch ih ihrer
Organisationsstruktur) und die Vielfalt der Pruefungen, mit denen die Inspektoren zu tun
haben, bedeuten, dass die Inspektoren ihr eigenes Urteilsvermoegen verwenden muessen, um
den Grad und das Ausmass der Einhaltung der GLP-Grundsaetze zu beurteilen. Gleichwohl
haben sich die Inspektoren bei der Bewertung, ob eine bestimmte Pruefeinrichtung oder eine
bestimmte Pruefung eine angemessene UEbereinstimmung mit jedem GLP-Grundsatz aufweist, um
ein in sich geschlossenes Konzept zu bemuehen.
Die folgenden Abschnitte enthalten Leitlinien zu verschiedenen Aspekten der
Pruefeinrichtung, einschliesslich ihres Personals und ihrer Verfahren, die von den
Inspektoren ueberprueft werden koennen. In jedem Abschnitt steht eine allgemeine Anweisung
sowie eine Liste mit Erlaeuterungen zu besonderen Punkten, deren Beruecksichtigung bei
einer Inspektion sinnvoll sein kann. Die Listen enthalten keine erschoepfende Aufzaehlung
und sollten auch nicht in diesem Sinne verstanden werden.
Die Inspektoren haben sich nicht mit der wissenschaftlichen Eignung einer Pruefung oder
mit der Auslegung der Ergebnisse von Pruefungen in bezug auf die Gefahren fuer die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu befassen. Diese Gesichtspunkte fallen in den
Zustaendigkeitsbereich der Behoerden, denen die Daten zu Bewertungszwecken vorgelegt
werden.
Die Inspektionen von Pruefeinrichtungen und die UEberpruefungen von Pruefungen stoeren
unvermeidlicherweise den normalen Arbeitsablauf in einer Pruefeinrichtung. Die Inspektoren
sollten daher ihre Arbeit sorgfaeltig geplant durchfuehren und, soweit moeglich, die
Wuensche der Leitung der Pruefeinrichtung in bezug auf die Zeitplanung bei Besuchen in
bestimmten Abteilungen der Einrichtung beruecksichtigen.
Die Inspektoren haben durch ihre Inspektionen von Pruefeinrichtungen und die UEberpruefung
von Pruefungen Zugang zu vertraulichen Informationen von kommerziellem Wert. Es ist von
entscheidender Bedeutung, dass sie sicherstellen, dass solche Informationen nur befugtem
Personal zugaenglich gemacht werden. Ihre Verantwortlichkeiten in dieser Hinsicht werden
innerhalb des jeweiligen (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramms festgelegt.
Zweck: den Inspektor mit der zu pruefenden Einrichtung in bezug auf
Organisationsstruktur, raeumliche Anordnung der Gebaeude sowie Art und Umfang der
Pruefungen vertraut zu machen.
Vor der Durchfuehrung einer Inspektion einer Pruefeinrichtung oder einer UEberpruefung von
Pruefungen, haben sich die Inspektoren mit der Einrichtung, die sie besuchen werden,
vertraut zu machen. Dabei sollten alle bereits vorliegenden Informationen ueber eine
Einrichtung geprueft werden, zum Beispiel fruehere Inspektionsberichte, die raeumliche
Anordnung der Pruefeinrichtung, Organisationsplaene, Berichte ueber Pruefungen,
Pruefplaene und Unterlagen ueber den beruflichen Werdegang (Lebenslaeufe) des Personals.
Solche Dokumente geben Auskunft ueber
- Art, Groesse und raeumliche Anordnung der Einrichtung;
- welche und wie viele Pruefungen voraussichtlich von der Inspektion betroffen sein
werden;
- Organisationsstruktur der Einrichtung.
Die Inspektoren haben insbesondere auf bei frueheren Inspektionen festgestellte Maengel zu
achten. Wenn bisher noch keine Inspektion der Pruefeinrichtung durchgefuehrt worden ist,
kann eine Vorinspektion wichtige Informationen vermitteln.
Die Pruefeinrichtungen koennen ueber Datum und Uhrzeit der Ankunft der Inspektoren, das
Ziel ihres Besuchs sowie die Zeit informiert werden, die sie voraussichtlich in den
Raeumlichkeiten verbringen werden. Damit kann die Pruefeinrichtung sicherstellen, dass das
zustaendige Personal und die entsprechende Dokumentation zur Verfuegung stehen. Falls
besondere Dokumente oder Aufzeichnungen geprueft werden sollen, kann es nuetzlich sein,
diese der Pruefeinrichtung vor dem Besuch anzugeben, so dass sie waehrend der Inspektion
unmittelbar verfuegbar sind.
Zweck: Leitung und Mitarbeiter der Einrichtung ueber den Grund der bevorstehenden
Inspektion der Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung von Pruefungen zu unterrichten und
die betroffenen Bereiche der Pruefeinrichtung, die fuer die UEberpruefung ausgewaehlten
Pruefungen, die Unterlagen und das voraussichtlich einbezogene Personal festzulegen.
Die organisatorischen und praktischen Einzelheiten der Inspektion der Pruefeinrichtung
oder UEberpruefung von Pruefungen sollten mit der Leitung der Einrichtung zu Beginn des
Besuchs eroertert werden. Bei der Einfuehrungsbesprechung sollten die Inspektoren
- Zweck und Rahmen des Besuchs darlegen;
- die fuer die Inspektion der Pruefeinrichtung benoetigten Unterlagen angeben, wie zum
Beispiel Listen laufender und abgeschlossener Pruefungen, Pruefplaene,
Standardarbeitsanweisungen, Pruefberichte. Der Zugang zu und, falls erforderlich, das
Kopieren von relevanten Unterlagen sollte zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich geregelt
werden;
- die Organisations- und Personalstruktur der Pruefeinrichtung abklaeren oder dazu
zusaetzliche Informationen einholen;
- Informationen einholen, ob in Bereichen der Pruefeinrichtung, in denen GLP-Pruefungen
durchgefuehrt werden, auch solche Pruefungen durchgefuehrt werden, die den
GLP-Grundsaetzen nicht unterliegen;
- die Bereiche der Einrichtung vorlaeufig festlegen, die im Laufe der Inspektion erfasst
werden;
- die Unterlagen und Proben angeben, welche fuer die UEberpruefung der ausgewaehlten
laufenden oder abgeschlossenen Pruefung(en) benoetigt werden;
- darauf hinweisen, dass zum Ende der Inspektion eine Abschlussbesprechung stattfinden
wird.
Bevor die Inspektion einer Pruefeinrichtung weitergefuehrt wird, sollte(n) der/die
Inspektor(en) Kontakt zur Qualitaetssicherung (QS) der Einrichtung herstellen.
Im allgemeinen wird es hilfreich sein, wenn die Inspektoren bei der Inspektion einer
Pruefeinrichtung von einem Mitarbeiter der QS-Abteilung begleitet werden.
Die Inspektoren koennen verlangen, dass zur UEberpruefung von Dokumenten und fuer andere
Aktivitaeten ein Raum bereitgestellt wird.
Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung ueber ausreichend qualifiziertes
Personal, Mitarbeiter und Hilfsdienste fuer Art und Anzahl der durchgefuehrten Pruefungen
verfuegt, ob die organisatorische Struktur darauf abgestimmt ist und ob die Leitung der
Pruefeinrichtung geeignete Verfahren fuer Fortbildung und gesundheitliche UEberwachung des
Personals eingefuehrt hat, entsprechend den in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen.
Die Inspektoren sollten sich von der Leitung der Pruefeinrichtung unter anderem folgende
Unterlagen vorlegen lassen:
- die Stockwerkgrundrisse;
- Organigramme zur Betriebsstruktur der Pruefeinrichtung sowie zur Organisation der
wissenschaftlichen Bereiche;
- beruflicher Werdegang der Personen, die mit den zur UEberpruefung ausgewaehlten
Pruefungen befasst sind;
- Liste(n) laufender und abgeschlossener Pruefungen mit Angaben ueber die Art der
Pruefung, Daten ueber Beginn und Abschluss der Pruefung, des Pruefsystems, der
Applikationsmethode der Pruefsubstanz und zum Namen des Pruefleiters;
- Vorschriften zur Gesundheitsueberwachung des Personals;
- Arbeitsplatzbeschreibungen und Ausbildungsprogramme des Personals sowie Aufzeichnungen
darueber;
- ein Verzeichnis der Standardarbeitsanweisungen der Einrichtung;
- spezielle Standardarbeitsanweisungen fuer die Pruefungen oder Verfahren, die Gegenstand
von Inspektionen oder UEberpruefungen sind;
- Liste(n) der fuer die ueberpruefte(n) Pruefung(en) verantwortlichen Pruefleiter und die
betreffenden Auftraggeber.
Der Inspektor sollte insbesondere ueberpruefen:
- die Listen ueber laufende und abgeschlossene Pruefungen, um den Stand der von der
Pruefeinrichtung durchgefuehrten Arbeiten zu ermitteln;
- die Identitaet und die Qualifikationen der Pruefleiter, des Leiters der
Qualitaetssicherung und anderer Mitarbeiter;
- das Vorhandensein von Standardarbeitsanweisungen fuer alle relevanten Pruefbereiche.
Zweck: festzustellen, ob die Verfahren, mit denen der Leitung der Pruefeinrichtung die
UEbereinstimmung der Pruefungen mit den GLP-Grundsaetzen nachgewiesen wird, angemessen
sind.
Der Leiter der Qualitaetssicherung (QS) sollte aufgefordert werden, die Systeme und
Methoden der QS-Inspektionen und UEberwachung der Pruefungen sowie das System der
Aufzeichnung von Feststellungen, die waehrend der UEberwachung durch die QS gemacht
werden, zu demonstrieren. Die Inspektoren sollten sich vergewissern,
- welche Qualifikationen der Leiter der QS sowie das gesamte Personal dieser Abteilung
besitzen;
- dass die QS unabhaengig von dem an der Pruefung beteiligten Personal ist;
- wie die QS Inspektionen plant und durchfuehrt, wie sie festgestellte kritische Phasen in
einer Pruefung ueberwacht und welche Mittel fuer Inspektionen und UEberwachung von seiten
der QS zur Verfuegung stehen;
- dass Vorkehrungen getroffen sind fuer eine stichprobenartige UEberwachung, wenn die
Pruefungen so kurz sind, dass die UEberwachung jeder einzelnen Pruefung undurchfuehrbar
ist;
- welchen Umfang und welche Intensitaet die QS-UEberwachung in den praktischen Phasen von
Pruefungen aufweist;
- welchen Umfang und welche Intensitaet die QS-UEberwachung der Routinearbeitsablaeufe in
einer Pruefeinrichtung hat;
- welche QS-Verfahren zur UEberpruefung des Abschlussberichtes eingesetzt werden, um
dessen UEbereinstimmung mit den Rohdaten sicherzustellen;
- dass die Leitung der Pruefeinrichtung von der QS Berichte ueber Schwierigkeiten erhaelt,
die die Qualitaet oder Integritaet einer Pruefung beeintraechtigen koennen;
- welche Massnahmen die QS ergreift, wenn Abweichungen festgestellt werden;
- welche Funktion die QS gegebenenfalls hat, wenn Pruefungen ganz oder teilweise bei
Unterauftragnehmern durchgefuehrt werden;
- welche Rolle die QS gegebenenfalls bei der UEberpruefung, UEberarbeitung und
Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen spielt.
Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung, gleich ob es sich um geschlossene
Raeumlichkeiten oder um einen Freilandstandort handelt, in Groesse, Raumaufteilung und
Standort den Anforderungen der durchzufuehrenden Pruefungen entspricht.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- die Raumaufteilung eine angemessene Trennung ermoeglicht, so dass beispielsweise zu
einer Pruefung gehoerende Pruefsubstanzen, Tiere, Futtermittel oder Proben aus der
Pathologie nicht mit denen einer anderen Pruefung durcheinandergebracht werden koennen;
- Umweltkontroll- und UEberwachungsverfahren bestehen und in kritischen Bereichen
ordnungsgemaess funktionieren, z. B. in Raeumen fuer Tiere oder andere biologische
Pruefsysteme, Bereichen fuer die Lagerung von Pruefsubstanzen, Laborbereichen;
- die allgemeinen betriebstechnischen Massnahmen fuer die unterschiedlichen Einrichtungen
angemessen sind und dass es gegebenenfalls Massnahmen zur Schaedlingsbekaempfung gibt.
Pflege, Haltung, und Unterbringung von Tieren und anderen biologischen Pruefsystemen
Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung bei Pruefungen an Tieren oder anderen
biologischen Pruefsystemen ueber ausreichende Hilfseinrichtungen und Voraussetzungen fuer
ihre Haltung, Pflege und Unterbringung verfuegt, um Stress und andere Probleme zu
vermeiden, die das Pruefsystem und damit auch die Qualitaet der Daten beeinflussen
koennten.
Eine Pruefeinrichtung kann Pruefungen durchfuehren, die eine Vielfalt von Tier- oder
Pflanzenarten sowie mikrobielle Systeme oder andere zellulaere oder subzellulaere Systeme
erfordern. Die Art der eingesetzten Pruefsysteme ist entscheidend fuer die vom Inspektor
zu ueberwachenden Gesichtspunkte zur Pflege, Haltung oder Unterbringung. Mit seinem
Urteilsvermoegen sollte der Inspektor, bezogen auf die Pruefsysteme, festellen, ob
- geeignete Einrichtungen fuer die verwendeten Pruefsysteme und fuer die Testerfordernisse
vorhanden sind;
- Vorkehrungen getroffen sind, Tiere und Pflanzen, die in die Einrichtung gebracht wurden,
in Quarantaene zu nehmen, und ob diese Vorkehrungen genuegen;
- Vorkehrungen getroffen sind, um Tiere (oder gegebenenfalls Teile von anderen
Pruefsystemen) zu isolieren, wenn von ihnen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie krank
oder Krankheitstraeger sind;
- eine angemessene und auf das Pruefsystem abgestimmte UEberwachung und Aufzeichnung ueber
gesundheitliche, verhaltensmaessige oder sonstige Beurteilungspunkte stattfindet;
- die Ausruestung fuer die Aufrechterhaltung der fuer jedes Pruefsystem erforderlichen
Umweltbedingungen ausreichend, gut gewartet und effizient ist;
- Tierkaefige, Gestelle, Wasserbecken und andere Behaelter sowie Zusatzausruestungen
hinreichend sauber gehalten werden;
- Analysen zur UEberpruefung von Umweltbedingungen und Hilfssystemen vorschriftsmaessig
durchgefuehrt werden;
- Einrichtungen zur Beseitigung und Entsorgung von tierischen und sonstigen Abfaellen aus
den Pruefsystemen vorhanden sind und so betrieben werden, dass Schaedlingsbefall,
Gerueche, Krankheitsgefahren und Umweltverschmutzung so gering wie moeglich gehalten
werden;
- Lagerflaechen fuer Tierfutter oder entsprechende Stoffe fuer alle Pruefsysteme
vorgesehen sind; dass diese Lagerflaechen nicht fuer die Lagerung anderer Stoffe, wie zum
Beispiel Pruefsubstanzen, Schaedlingsbekaempfungs- oder Desinfektionsmittel, benutzt
werden und dass sie von Bereichen getrennt sind, in denen Tiere gehalten werden oder
andere biologische Pruefsysteme untergebracht sind;
- gelagerte Futtermittel und Einstreu vor Schaeden durch unguenstige Umwelteinfluesse,
Schaedlingsbefall oder Verschmutzung geschuetzt sind.
Geraete, Materialien, Reagenzien und Proben
Zweck: zu ueberpruefen, ob die Pruefeinrichtung ueber betriebsbereite Geraete an
geeigneten Standorten, in ausreichender Menge und von angemessener Kapazitaet verfuegt, um
den Erfordernissen der in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen gerecht zu werden,
und ob die Materialien, Reagenzien und Proben ordnungsgemaess gekennzeichnet, benutzt und
gelagert werden.
Der Inspektor sollte ueberpruefen, ob
- Die Geraete sauber und in einwandfreiem Zustand sind;
- Aufzeichnungen ueber Bedienung, Wartung, UEberpruefung, Kalibrierung und Validierung von
Messinstrumenten und Geraeten (einschliesslich computergestuetzte Systemen) gefuehrt
werden;
- Materialien und chemische Reagenzien ordnungsgemaess gekennzeichnet sind, bei geeigneten
Temperaturen gelagert und die Verfallsdaten beachtet werden. Die Beschriftungen der
Reagenzien sollten ihre Herkunft, Identitaet und Konzentrationen sowie andere
sachdienliche Informationen angeben;
- Proben nach Pruefsystem, Pruefung, Beschaffenheit und Zeitpunkt der Probennahme klar
gekennzeichnet sind;
- die benutzten Geraete und Materialien die Pruefsysteme nicht in wahrnehmbarem Ausmass
beeintraechtigen.
Zweck: festzustellen, ob geeignete Verfahren fuer die Handhabung und die Kontrolle der verschiedenen Pruefsysteme vorhanden sind, die fuer die in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen benoetigt werden, z. B. chemische und physikalische Systeme, zellulaere und mikrobielle Systeme, Pflanzen oder Tiere.
Physikalische und chemische Pruefsysteme
Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- soweit in den Pruefplaenen vorgesehen - die Haltbarkeit der Pruef- und
Referenzsubstanzen bestimmt und die in den Pruefplaenen spezifizierten Referenzsubstanzen
verwendet wurden;
- bei automatisch arbeitenden Systemen die in Form graphischer Darstellungen,
Geraeteaufzeichnungen oder Computerausdrucken gewonnenen Daten als Rohdaten behandelt und
archiviert werden.
Unter Beruecksichtigung der relevanten obengenannten Kriterien hinsichtlich Pflege,
Haltung und Unterbringung von biologischen Pruefsystemen sollte der Inspektor
ueberpruefen, ob
- die Pruefsysteme mit den im Pruefplan spezifizierten Angaben uebereinstimmen;
- die Pruefsysteme waehrend des Verlaufs der Pruefung ausreichend und, sofern erforderlich
und angebracht, unverwechselbar gekennzeichnet sind, und dass ueber den Erhalt von
Pruefsystemen Aufzeichnungen existieren, die vollstaendig die Anzahl erhaltener,
eingesetzter, ersetzter oder entfernter Pruefsysteme dokumentieren;
- Kaefige oder Behaelter fuer Pruefsysteme ordnungsgemaess mit allen erforderlichen
Angaben gekennzeichnet sind;
- die Pruefungen, die an den gleichen Tierarten (oder den gleichen biologischen
Pruefsystemen), aber mit verschiedenen Substanzen durchgefuehrt werden, ausreichend
getrennt sind;
- fuer eine ausreichende Trennung der Tierarten (und anderer biologischer Pruefsysteme) in
raeumlicher oder zeitlicher Hinsicht gesorgt ist;
- die Umweltbedingungen des biologischen Pruefsystems so beschaffen sind, wie es der
Pruefplan oder die Standardarbeitsanweisungen zum Beispiel fuer Temperaturen oder
Hell-Dunkel-Zyklen spezifizieren;
- die Aufzeichnungen ueber Erhalt, Handhabung, Haltung oder Unterbringung, Pflege und
Beurteilung des Gesundheitszustands fuer die Pruefsysteme geeignet sind;
- schriftliche Aufzeichnungen ueber die Eingangsuntersuchung, Quarantaene, Morbiditaet,
Sterblichkeit, Verhaltensweise, Diagnose und Behandlung von Tieren und pflanzlichen
Pruefsystemen oder ueber aehnliche, dem jeweiligen biologischen Pruefsystem angemessene
Kriterien gefuehrt werden;
- Bestimmungen ueber die angemessene Entsorgung der Pruefsysteme bei Beendigung der
Pruefungen vorliegen.
Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung geeignete Verfahren entwickelt hat, um i)
sicherzustellen, dass Identitaet, Wirksamkeit, Menge und Zusammensetzung der Pruef- und
Referenzsubstanzen mit ihren Spezifikationen uebereinstimmen, und um ii) Pruef- und
Referenzsubstanzen ordnungsgemaess in Empfang zu nehmen und zu lagern.
Der Inspektor sollte ueberpruefen, ob
- schriftliche Aufzeichnungen ueber Empfang (einschliesslich des Namens der
verantwortlichen Person) sowie Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Pruef-
und Referenzsubstanzen vorhanden sind;
- die Behaelter der Pruef- und Referenzsubstanzen ordnungsgemaess gekennzeichnet sind;
- die Lagerbedingungen geeignet sind, Konzentration, Reinheit und Stabilitaet der Pruef-
und Referenzsubstanzen aufrechtzuerhalten;
- schriftliche Aufzeichnungen ueber die Bestimmung von Identitaet, Reinheit,
Zusammensetzung und Stabilitaet und gegebenenfalls ueber Massnahmen zur Verhuetung von
Verunreinigungen der Pruef- und Referenzsubstanzen vorhanden sind;
- gegebenenfalls Verfahren zur Feststellung der Homogenitaet und Stabilitaet von
Mischungen, in denen Pruef- und Referenzsubstanzen enthalten sind, vorliegen;
- gegebenenfalls Behaelter mit Mischungen (oder Verduennungen) der Pruef- und
Referenzsubstanzen gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen ueber die Homogenitaet und
Stabilitaet ihres Inhalts gefuehrt werden;
- wenn die Pruefung laenger als vier Wochen dauert - Rueckstellmuster aus jeder Charge der
Pruef- und Referenzsubstanzen fuer Analysezwecke entnommen und fuer eine angemessene Zeit
archiviert werden;
- Verfahren zur Mischung von Substanzen so konzipiert sind, dass Fehler bei der
Kennzeichnung oder die gegenseitige Verunreinigung vermieden werden.
Zweck: festzustellen ob die Pruefeinrichtung ueber schrifliche
Standardarbeitsanweisungen fuer alle wichtigen Aspekte ihrer Arbeitsablaeufe verfuegt, da
die Verwendung von schriftlichen Standardarbeitsanweisungen zu einer der wichtigsten
Methoden der Leitung der Pruefeinrichtung zur Regelung der Arbeitsablaeufe des Betriebes
zaehlt. Diese beziehen sich direkt auf die Routineelemente der von der Pruefeinrichtung
durchgefuehrten Pruefungen.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, ob
- jeder Bereich der Pruefeinrichtung unmittelbar ueber die fuer ihn relevanten,
genehmigten Kopien von Standardarbeitsanweisungen verfuegt;
- Verfahren zur UEberarbeitung und Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen vorhanden
sind;
- Ergaenzungen oder AEnderungen der Standardarbeitsanweisungen genehmigt und datiert sind;
- eine chronologische Sammlung von Standardarbeitsanweisungen gefuehrt wird;
- Standardarbeitsanweisungen fuer folgende, nicht abschliessend aufgezaehlte Arbeiten
vorliegen:
i) Erhalt, Bestimmung der Identitaet, Reinheit, Zusammensetzung und Stabilitaet;
Kennzeichnung, Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Pruef- und
Referenzsubstanzen;
ii) Gebrauch, Wartung, Reinigung, Kalibrierung und Validierung von Messinstrumenten,
computergestuetzten Systemen und Geraeten zur Kontrolle der Umweltbedingungen;
iii) Zubereitung von Reagenzien und Formulierungen fuer die Dosierung;
iv) Fuehren von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung von
Aufzeichnungen und Berichten;
v) Vorbereitung und Umweltkontrolle von Bereichen, die Pruefsysteme enthalten;
vi) Erhalt, Weitergabe, Unterbringung, Charakterisierung, Identifzierung und Pflege von
Pruefsystemen;
vii) Handhabung der Pruefsysteme vor, waehrend und beim Abschluss der Pruefung;
viii) Beseitigung der Pruefsysteme;
ix) Gebrauch von Schaedlingsbekaempfungs- und Reinigungsmitteln;
x) Durchfuehrung des Qualitaetssicherungsprogramms.
Zweck: nachzupruefen, ob schriftliche Pruefplaene vorliegen und ob Plaene und
Durchfuehrung der Pruefung mit den GLP-Grundsaetzen uebereinstimmen.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- der Pruefplan vom Pruefleiter unterzeichnet wurde;
- AEnderungen zum Pruefplan vom Pruefleiter datiert unterzeichnet sind;
- (gegebenenfalls) das Datum angegeben wurde, an dem der Auftraggeber dem Pruefplan
zustimmte;
- Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen mit dem Pruefplan und relevanten
Standardarbeitsanweisungen uebereinstimmen;
- die Ergebnisse dieser Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen direkt, sofort,
sorgfaeltig und leserlich aufgezeichnet, datiert unterzeichnet (oder abgezeichnet) wurden;
- etwaige AEnderungen der Rohdaten, einschiesslich der in computergestuetzten Systemen
gespeicherten, fruehere Eintragungen nich unkenntlich machen, der Grund fuer die
AEnderungen angegeben und sowohl die fuer die AEnderung verantwortliche Person sowie das
Datum, an dem dies vorgenommen wurde, ersichtlich sind;
- durch computergestuetzte Systeme gewonnene oder gespeicherte Daten gekennzeichnet
werden, und dass die Verfahren zur Sicherung dieser Daten gegen unerlaubte AEnderungen
oder Verlust angemessen sind;
- die im Rahmen der Pruefung eingesetzten computergestuetzten Systeme zuverlaessig und
genau sowie validiert worden sind;
- alle in den Rohdaten verzeichneten unvorhergesehenen Ereignisse untersucht und bewertet
wurden;
- die Ergebnisse in den Pruefberichten (Zwischen- oder Abschlussbereichte) folgerichtig
und vollstaendig und die Rohdaten korrekt wiedergeben sind.
Berichterstattung ueber die Ergebnisse der Pruefung
Zweck: festzustellen, ob die Abschlussberichte in UEbereinstimmung mit den
GLP-Grundsaetzen erstellt wurden.
Bei der Pruefung eines Abschlussberichts, sollte der Inspektor ueberpruefen, ob
- der Pruefleiter diesen datiert unterzeichnet hat, womit die UEbernahme der Verantwortung
fuer die Validitaet der Pruefung erklaert wird und bestaetigt wird, dass die Pruefung in
UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen durchgefuehrt wurde;
- auch andere verantwortliche Wissenschaftler datiert unterzeichnet haben, falls
Teilberichte, die sich aus der Mitarbeit anderer Berichte ergeben haben, in den
Abschlussbericht einbezogen sind;
- eine datiert unterzeichnete Erklaerung der QS dem Abschlussbericht beigefuegt ist;
- etwaige Nachtraege von dafuer verantwortlichen Mitarbeitern gemacht wurden;
- der Archivierungsort aller Rueckstellmuster, Proben und Rohdaten angegeben ist.
Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Zweck: festzustellen, ob in der Einrichtung angemessene Aufzeichnungen und Berichte
erstellt wurden und ob geeignete Vorkehrungen fuer die sichere Lagerung und Aufbewahrung
der Aufzeichnungen und Materialien getroffen worden sind.
Der Inspektor sollte ueberpruefen:
- dass eine fuer das Archiv verantwortliche Person bestimmt wurde;
- die Einrichtungen im Archiv zur Aufbewahrung der Pruefplaene, Rohdaten (einschliesslich
derjenigen von abgebrochenen GLP-Pruefungen), Abschlussberichte, Rueckstellmuster und
Proben sowie der Aufzeichnungen ueber die Aus- und Weiterbildung des Personals;
- die Verfahren fuer das Wiederauffinden archivierter Materialien;
- die Verfahren, nach denen der Zugang zu den Archiven auf befugtes Personal beschraenkt
ist und Aufzeichnungen vorhanden sind ueber diejenigen Personen, die Zugang zu Rohdaten,
Objekttraegern usw. hatten;
- ob eine Bestandsaufnahme ueber Materialien gefuehrt wird, die aus den Archiven entfernt
und wieder zurueckgegeben wurden;
- ob Aufzeichnungen und Materialien die erforderliche oder angemessene Zeit aufbewahrt und
vor Verlust oder Beschaedigung durch Feuer, unguenstige Umwelteinfluesse usw. geschuetzt
sind.
Inspektionen von Pruefeinrichtungen schliessen gewoehnlich unter anderem auch
UEberpruefungen von laufenden oder abgeschlossenen Pruefungen ein. UEberpruefungen
bestimmter Pruefungen werden auch oefter von Bewertungsbehoerden angefordert und koennen
unabhaengig von Inspektionen der Pruefeinrichtung durchgefuehrt werden. Aufgrund der
grossen Vielfalt der Pruefungsarten, die moeglicherweise zu ueberpruefen sind, ist nur
eine allgemein gehaltene Anleitung angebracht, und die Inspektoren und andere an den
UEberpruefungen von Pruefungen beteiligte Personen werden immer die Art und Weise sowie
den Umfang ihrer UEberpruefung nach eigener Einschaetzung festlegen muessen. Ihr Ziel
sollte darin bestehen, die Pruefung durch Vergleich des Abschlussberichts mit dem
Pruefplan und den relevanten Standardarbeitsanweisungen, den Rohdaten und anderen
archivierten Materialien zu rekonstruieren.
In einigen Faellen koennen die Inspektoren zur Durchfuehrung einer effektiven
UEberpruefung von Pruefungen die Unterstuetzung durch weitere Experten benoetigen, z. B.,
wenn eine UEberpruefung von Gewebeschnitten unter dem Mikroskop notwendig wird.
Bei der UEberpruefung einer Pruefung sollte der Inspektor
- sich Namen, Arbeitsplatzbeschreibungen und Zusammenfassungen ueber Ausbildung und
Erfahrung ausgewaehlter Personen vorlegen lassen, die mit der (den) Pruefung(en) befasst
sind, z. B. Pruefleiter und verantwortliche Wissenschaftler;
- ueberpruefen, ob fuer die durchgefuehrten Pruefung(en) ausreichendes und in den
relevanten Bereichen ausgebildetes Personal zur Verfuegung steht;
- in der Pruefung verwendete Geraete oder spezielle Ausruestungen stichprobenartig
auswaehlen und die Aufzeichnungen ueber Kalibrierung, Wartung und Service ueberpruefen;
- die Aufzeichnungen ueber die Stabilitaet der Pruefsubstanzen, die Analysen der
Pruefsubstanzen und Formulierungen, die Futteranalysen usw. durchsehen;
- versuchen, nach Moeglichkeit in Gespraechen, die Arbeitsbelastung ausgewaehlter an der
Pruefung beteiligter Personen zu erfahren, um sicherzustellen, dass diese Personen Zeit
genug hatten, um die im Pruefplan oder im Abschlussbericht aufgefuehrten Aufgaben zu
erfuellen;
- sich Kopien der gesamten Unterlagen ueber Kontrollverfahren oder der Unterlagen, die
wesentlicher Bestandteil der Pruefung sind, aushaendigen zu lassen, insbesondere:
i) den Pruefplan;
ii) die zum Zeitpunkt der Durchfuehrung der Pruefung gueltigen Standardarbeitsanweisungen;
iii) Tagebuecher, Laborbuecher, Akten, Arbeitsblaetter, Ausdrucke von
computergespeicherten Daten usw.; falls notwendig, sind Berechnungen zu ueberpruefen;
iv) den Abschlussbericht.
Bei Pruefungen an Tieren (d. h. Nagetiere und andere Saeugetiere) sollten die Inspektoren
einen bestimmten Prozentsatz einzelner Tiere von ihrer Ankunft in der Pruefeinrichtung bis
zur Sektion verfolgen. Sie sollten folgenden Aufzeichnungen besondere Aufmerksamkeit
widmen:
- Koerpergewicht des Tieres, Futter-/Wasseraufnahme, Zubereitung und Verabreichung der
Formulierung usw.;
- klinische Beobachtungen und Sektionsbefunde;
- klinische Chemie;
- Pathologie.
Abschluss der Inspektion oder der UEberpruefung von Pruefungen
Wenn die Inspektion einer Pruefeinrichtung oder die UEberpruefung von Pruefungen
abgeschlossen ist, hat der Inspektor seine Ergebnisse mit Vertretern der Pruefeinrichtung
in einer Abschlussbesprechung zu eroertern und dann einen schriftlichen Bericht - den
Inspektionsbericht - zu erstellen.
Die Inspektion einer grossen Pruefeinrichtung wird wahrscheinlich eine Reihe
geringfuegiger Abweichungen von den GLP-Grundsaetzen ergeben, die aber normalerweise nicht
so bedeutend sind, dass sie die Validitaet der aus dieser Pruefeinrichtung stammenden
Pruefungen wesentlich beeintraechtigen. In solchen Faellen ist es sinnvoll, wenn ein
Inspektor berichtet, die Pruefeinrichtung arbeite in UEbereinstimmung mit den
GLP-Grundsaetzen gemaess den von der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde aufgestellten
Kriterien. Gleichwohl sind die Einzelheiten der festgestellten Unzulaenglichkeiten oder
Maengel der Pruefeinrichtung mitzuteilen und die Zusicherung der Leitung einzuholen, dass
Massnahmen zur Beseitigung dieser Unzulaenglichkeiten und Maengel getroffen werden.
Der Inspektor wird die Pruefeinrichtung gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit nochmals
besuchen muessen, um nachzupruefen, ob die erforderlichen Massnahmen getroffen worden
sind.
Wenn eine wesentliche Abweichung von den GLP-Grundsaetzen waehrend der Inspektion einer
Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung festgestellt wird, die nach Ansicht
des Inspektors die Validitaet dieser Pruefung oder anderer in der Einrichtung
durchgefuehrter Pruefungen beeintraechtigt haben koennte, hat der Inspektor der
(nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde hierueber Bericht zu erstatten. Die Massnahmen, die
von dieser Behoerde sowie gegebenenfalls der Bewertungsbehoerde getroffen werden, werden
von Art und Ausmass der Nichtuebereinstimmung und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
im Rahmen des GLP-UEberwachungsprogrammes abhaengen.
Wenn die UEberpruefung einer Pruefung auf Ersuchen einer Bewertungsbehoerde erfolgt ist,
muss ein vollstaendiger Bericht der Ergebnisse erstellt und ihr ueber die zustaendige
(nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde zugeleitet werden.
(1) ABl. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29.
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