1999/11/EG: Anpassung der Grundsätze der Guten Laborpraxis an den technischen Fortschritt
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RICHTLINIE 1999/11/EG
DER KOMMISSION vom 8. März 1999 zur Anpassung der Grundsätze der Guten Laborpraxis an den technischen Fortschritt gemäss Richtlinie 87/18/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt nr. L 077 vom 23/03/1999 S. 0008 - 0021
DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, gestuetzt auf die
Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften fuer die Anwendung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis und zur
Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (1), insbesondere auf
Artikel 4, in Erwaegung nachstehender Gruende:
Die Grundsaetze der Guten Laborpraxis (GLP) gemaess Richtlinie 87/18/EWG wurden durch den
Beschluss [C(97) 186 (Final)] des OECD-Rates geaendert. Es ist notwendig, die Bezugnahme
auf die Grundsaetze der Guten Laborpraxis gemaess der Richtlinie 87/18/EWG anzupassen, um
diese AEnderungen zu beruecksichtigen und deren einheitliche Auslegung und Anwendung durch
die Veroeffentlichung des vollstaendigen Wortlauts der ueberarbeiteten Grundsaetze der
Guten Laborpraxis zu erleichtern. Die in dieser Richtlinie festgelegten Massnahmen
entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie ueber die
Beseitigung der technischen Handelshemmnisse fuer gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen an
den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/18/EWG wird wie folgt ersetzt:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen,
dass die Laboratorien, die Versuche mit chemischen Erzeugnissen gemaess der Richtlinie
67/548/EWG durchfuehren, den Grundsaetzen der Guten Laborpraxis genuegen, die im Anhang
dieser Richtlinie niedergelegt sind."
Der beiliegende Anhang wird der Richtlinie 87/18/EWG als Anhang angefuegt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veroeffentlichen bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Bruessel, den 8. Maerz 1999
Fuer die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29.
DIE OECD-GRUNDSAETZE DER GUTEN LABORPRAXIS (GLP)
Abschnitt I
EINLEITUNG
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Pruefeinrichtung
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten
Sicherheitspruefungen
2.4 Begriffe betreffend den Pruefgegenstand
Abschnitt II
GRUNDSAETZE DER GUTEN LABORPRAXIS
1 Organisation und Personal der Pruefeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung der Pruefeinrichtung
1.2 Aufgaben des Pruefleiters
1.3 Aufgaben des Principal Investigators
1.4 Aufgaben des pruefenden Personals
2 Qualitaetssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines
2.2 Aufgaben des Qualitaetssicherungspersonals
3 Raeumlichkeiten / Einrichtungen
3.1 Allgemeines
3.2 Raeumlichkeiten / Einrichtungen fuer Pruefsysteme
3.3 Raeumlichkeiten / Einrichtungen fuer den Umgang mit Pruef- und Referenzgegenstaenden
3.4 Raeumlichkeiten / Einrichtungen fuer Archive
3.5 Abfallbeseitigung
4 Geraete, Materialien und Reagenzien
5 Pruefsysteme
5.1 Physikalische und chemische Pruefsysteme
5.2 Biologische Pruefsysteme
6 Pruef- und Referenzgegenstaende
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
6.2 Charakterisierung
7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)
8 Pruefungsablauf
8.1 Pruefplan
8.2 Inhalt des Pruefplans
8.3 Durchfuehrung der Pruefung
9 Bericht ueber die Pruefergebnisse
9.1 Allgemeines
9.2 Inhalt des Abschlussberichts
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
Behoerden und Industrie sind um die Qualitaet von nicht-klinischen gesundheits- und
umweltrelevanten Sicherheitspruefungen, als Basis fuer eine
Risikobewertung/Gefahrenabschaetzung bemueht. Infolgedessen haben die OECD-Mitgliedstaaten
Kriterien fuer die Durchfuehrung dieser Pruefungen aufgestellt.
Um unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Umsetzung zu vermeiden, die den
internationalen Handel mit Chemikalien behindern koennten, haben die OECD-Mitgliedstaaten
die Gelegenheit zur internationalen Angleichung der Pruefmethoden und der
"Grundsaetze der Guten Laborpraxis" wahrgenommen. In den Jahren 1979 und 1980
erarbeitete eine internationale Expertengruppe, die nach dem "OECD-Sonderprogramm
fuer die Kontrolle von Chemikalien" (OECD Special Programme on the Control of
Chemicals) eingesetzt worden war, die "OECD-Grundsaetze der Guten Laborpraxis
(GLP)", wobei sie sich national und international gebraeuchliche organisatorische und
wissenschaftliche Verfahrensweisen und Erfahrungen zunutze machte. Diese GLP-Grundsaetze
wurden vom OECD-Rat im Jahre 1981 als Anhang zur Ratsentscheidung betreffend die
gegenseitige Anerkennung von Daten in der Bewertung von Chemikalien [C(81)30(Final)]
angenommen.
1995 und 1996 wurde erneut eine Expertengruppe gebildet, um die GLP-Grundsaetze zu
ueberarbeiten und an den Stand der Technik anzupassen. Das vorliegende Dokument ist das
von der ganzen Gruppe getragene Ergebnis. Es ersetzt die GLP-Grundsaetze von 1981.
Zweck der Grundsaetze der Guten Laborpraxis ist es, die Qualitaet von Pruefdaten zu
foerdern. Die vergleichbare Qualitaet von Pruefdaten bildet die Grundlage fuer die
gegenseitige Anerkennung der Daten unter den Laendern. Wenn einzelne Laender den in
anderen Laendern gewonnenen Pruefdaten vertrauen koennen, lassen sich Doppelpruefungen
vermeiden und dadurch Zeit und Ressourcen einsparen. Die Anwendung dieser Grundsaetze
sollte technische Handelshemmnisse vermeiden helfen und den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt weiter verbessern.
Diese Grundsaetze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen
Sicherheitspruefungen von Pruefgegenstaenden, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln
und Bioziden, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen,
Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind. Haeufig sind diese
Pruefgegenstaende synthetische chemische Produkte; sie koennen aber auch natuerlichen bzw.
biologischen Ursprungs sein; unter Umstaenden kann es sich um lebende Organismen handeln.
Zweck der Pruefung dieser Pruefgegenstaende ist es, Daten ueber deren Eigenschaften
und/oder deren Unbedenklichkeit fuer die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu
gewinnen.
Zu den nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitspruefungen, die durch
die Grundsaetze der Guten Laborpraxis abgedeckt werden, zaehlen sowohl Laborpruefungen als
auch Pruefungen in Gewaechshaeusern oder im Freiland.
Falls eine nationale Gesetzgebung nicht entgegensteht, finden diese GLP-Grundsaetze
Anwendung auf saemtliche nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten
Sicherheitspruefungen, die von Bewertungsbehoerden zur Registrierung oder Zulassung von
Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln und aehnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von
Industriechemikalien gefordert werden.
2.1Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)
Gute Laborpraxis (GLP) ist ein Qualitaetssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitspruefungen geplant, durchgefuehrt und ueberwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Pruefungen.
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Pruefeinrichtung
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitspruefungen
2.4 Begriffe betreffend den Pruefgegenstand
1 Pruefgegenstand ist ein Objekt, das der Pruefung unterliegt.
2 Referenzgegenstand (Vergleichsgegenstand) ist ein Objekt, das zum Vergleich mit dem
Pruefgegenstand verwendet wird.
3 Charge ist eine bestimmte Menge oder Partie eines Pruef- oder Referenzgegestandes, die
in einem bestimmten Herstellungsgang derart gefertigt wurde, dass einheitliche
Eigenschaften zu erwarten sind; sie wird als solche gekennzeichnet.
4 Traegerstoff ist ein Stoff, mit dem der Pruef- oder Referenzgegenstand gemischt,
dispergiert oder aufgeloest wird, um die Anwendung am Pruefsystem zu erleichtern.
Abschnitt II
GRUNDSAETZE DER GUTEN LABORPRAXIS (GLP)
1 Organisation und Personal der Pruefeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung der Pruefeinrichtung
1 Die Leitung einer jeden Pruefeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese Grundsaetze
der Guten Laborpraxis in ihrer Pruefeinrichtung eingehalten werden.
2 Die Leitung hat zumindest:
a) sicherzustellen, dass eine Erklaerung mit Angabe derjenigen Person (Personengruppe)
vorliegt, welche die Aufgaben der Leitung der Pruefeinrichtung im Sinne dieser Grundsaetze
der Guten Laborpraxis wahrnimmt;
b) sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals, geeignete
Raeumlichkeiten, Ausruestung und Materialien vorhanden sind, um die rechtzeitige und
korrekte Durchfuehrung der Pruefung zu gewaehrleisten;
c) sicherzustellen, dass Aufzeichnungen ueber Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
praktische Erfahrung und die Aufgabenbeschreibung fuer alle wissenschaftlichen und
technischen Mitarbeiter gefuehrt werden;
d) sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausfuehren sollen,
vertraut sind und, falls erforderlich, eine Einfuehrung in diese Aufgaben vorgesehen ist;
e) sicherzustellen, dass angemessene und dem Stand der Technik entsprechende
Standardarbeitsanweisungen erstellt und befolgt werden, und hat saemtliche urspruenglichen
Standardarbeitsanweisungen sowie deren ueberarbeitete Versionen zu genehmigen;
f) sicherzustellen, dass ein Qualitaetssicherungsprogramm und das fuer dessen Umsetzung
erforderliche Personal vorhanden ist, sowie sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der
Qualitaetssicherungsaufgaben in UEbereinstimmung mit diesen Grundsaetzen der Guten
Laborpraxis erfolgt;
g) sicherzustellen, dass vor Beginn einer jeden Pruefung ein Pruefleiter mit
entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktischer Erfahrung von der Leitung
benannt wird. Das Ersetzen eines Pruefleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen
und ist schriftlich festzuhalten;
h) sicherzustellen, dass im Falle von Multi-Site-Pruefungen gegebenenfalls ein Principal
Investigator benannt wird, der ueber eine entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie praktische Erfahrung verfuegt, um die ihm uebertragenen Phasen der Pruefung leiten
bzw. ueberwachen zu koennen. Das Ersetzen eines Principal Investigators muss nach
festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten;
i) sicherzustellen, dass jeder Pruefplan vom Pruefleiter schriftlich genehmigt wird;
j) sicherzustellen, dass der Pruefleiter den genehmigten Pruefplan rechtzeitig dem
Qualitaetssicherungspersonal zuleitet;
k) sicherzustellen, dass eine chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen
gefuehrt wird;
l) sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person fuer die Fuehrung des(r) Archivs(e)
bestimmt wird;
m) sicherzustellen, dass ein Master Schedule gefuehrt wird;
n) sicherzustellen, dass alle Versorgungsgueter in der Pruefeinrichtung den Anforderungen
hinsichtlich ihrer Verwendung in der Pruefung genuegen;
o) sicherzustellen, dass bei Multi-Site-Pruefungen klar definierte Kommunikationswege
zwischen Pruefleiter, Principal Investigator, Qualitaetssicherungspersonal und pruefendem
Personal existieren;
p) sicherzustellen, dass Pruef- und Referenzgegenstaende in geeigneter Weise
charakterisiert sind;
q) Verfahren einzufuehren, die sicherstellen, dass computergestuetzte Systeme fuer ihre
vorgesehene Anwendung geeignet sind und in UEbereinstimmung mit diesen Grundsaetzen der
Guten Laborpraxis validiert, betrieben und gewartet werden.
3 Werden bestimmte Phasen einer Pruefung an einem Pruefstandort durchgefuehrt, hat die
Leitung dieses Pruefstandortes (sofern benannt) alle oben genannten Aufgaben mit Ausnahme
der Aufgaben 1.1.2 g), i), j) und o) zu uebernehmen.
1 Der Pruefleiter ist mit der alleinigen Aufsicht ueber die Pruefung betraut und traegt
die Verantwortung fuer die Gesamtdurchfuehrung der Pruefung und fuer den Abschlussbericht.
2 Diese Verantwortung schliesst mindestens die folgenden Aufgaben ein. Der Pruefleiter
hat:
a) den Pruefplan sowie etwaige AEnderungen durch datierte Unterschrift zu genehmigen;
b) sicherzustellen, dass das Qualitaetssicherungspersonal jeweils rechtzeitig ueber eine
Kopie des Pruefplans sowie etwaiger AEnderungen verfuegt, und er hat sich waehrend der
Durchfuehrung der Pruefung so effektiv wie erforderlich mit dem
Qualitaetssicherungspersonal zu verstaendigen;
c) sicherzustellen, dass dem pruefenden Personal Pruefplaene und etwaige AEnderungen sowie
Standardarbeitsanweisungen zur Verfuegung stehen;
d) sicherzustellen, dass der Pruefplan und der Abschlussbericht einer Multi-Site-Pruefung
namentlich die an der Durchfuehrung der Pruefung beteiligten Principal Investigators und
die Pruefeinrichtungen und Pruefstandorte sowie die delegierten Aufgaben beschreiben;
e) sicherzustellen, dass die im Pruefplan beschriebenen Verfahren befolgt werden; er hat
moegliche Auswirkungen etwaiger Pruefplanabweichungen auf die Qualitaet und
Zuverlaessigkeit der Pruefung zu bewerten und zu dokumentieren sowie gegebenenfalls
Korrekturmassnahmen zu veranlassen; etwaige Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen
bei der Durchfuehrung der Pruefung hat er zu bestaetigen;
f) sicherzustellen, dass alle gewonnenen Rohdaten lueckenlos festgehalten und
aufgezeichnet werden;
g) sicherzustellen, dass im Verlauf einer Pruefung eingesetzte computergestuetzte Systeme
validiert sind;
h) den Abschlussbericht datiert zu unterzeichnen, um damit die Verantwortung fuer die
Zuverlaessigkeit der Daten zu uebernehmen und anzugeben, inwieweit die Pruefung mit diesen
Grundsaetzen der Guten Laborpraxis uebereinstimmt;
i) sicherzustellen, dass nach Abschluss (auch bei Abbruch) der Pruefung Pruefplan,
Abschlussbericht, Rohdaten und weiteres damit zusammenhaengendes Material archiviert
werden.
1.3 Aufgaben des Principal Investigators
Der Principal Investigator stellt sicher, dass die an ihn uebertragenen Phasen der Pruefung unter Einhaltung der anzuwendenden Grundsaetze der Guten Laborpraxis durchgefuehrt werden.
1.4 Aufgaben des pruefenden Personals
1 Das an der Durchfuehrung einer Pruefung beteiligte Personal muss fundierte Kenntnisse
ueber diejenigen Abschnitte der Grundsaetze der Guten Laborpraxis besitzen, die seine
Beteiligung an der Pruefung beruehren.
2 Das pruefende Personal muss direkten Zugriff auf den Pruefplan und auf die seine
Beteiligung an der Pruefung betreffenden Standardarbeitsanweisungen besitzen. Die
Verantwortlichkeit zur Befolgung der Anweisungen in diesen Dokumenten liegt beim
pruefenden Personal. Jegliche Abweichung von den Anweisungen ist zu dokumentieren und
sofort dem Pruefleiter und gegebenenfalls dem Principal Investigator zu melden.
3 Das pruefende Personal ist verantwortlich fuer die unverzuegliche und genaue Erfassung
von Rohdaten in UEbereinstimmung mit diesen Grundsaetzen der Guten Laborpraxis sowie fuer
die Qualitaet dieser Daten.
4 Das pruefende Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefaehrdung fuer
sich selbst auf ein Mindestmass zu beschraenken und die Zuverlaessigkeit der Pruefung zu
gewaehrleisten. Es hat relevante, ihm bekannte gesundheitliche oder medizinische Probleme
der zustaendigen Person mitzuteilen, um eventuell von Arbeiten ausgeschlossen werden zu
koennen, bei denen eine Beeintraechtigung der Pruefung moeglich erscheint.
2 Qualitaetssicherungsprogramm
1 Die Pruefeinrichtung muss ueber ein dokumentiertes Qualitaetssicherungsprogramm
verfuegen, um zu gewaehrleisten, dass die Pruefungen in UEbereinstimmung mit diesen
Grundsaetzen der Guten Laborpraxis durchgefuehrt werden.
2 Das Qualitaetssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzufuehren,
die von der Leitung bestimmt werden und die ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese
Personen muessen mit den Pruefverfahren vertraut sein.
3 Diese Person(en) darf (duerfen) nicht an der Durchfuehrung der Pruefung beteiligt sein,
deren Qualitaet zu sichern ist.
2.2 Aufgaben des Qualitaetssicherungspersonals
Das Qualitaetssicherungspersonal hat zumindest:
a) Kopien aller genehmigten Pruefplaene und Standardarbeitsanweisungen, die in der
Pruefeinrichtung benutzt werden, bereitzuhalten und Zugriff auf das aktuelle Master
Schedule zu besitzen;
b) zu ueberpruefen, ob der Pruefplan die nach den Grundsaetzen der Guten Laborpraxis
erforderlichen Informationen enthaelt. Diese UEberpruefung ist zu dokumentieren;
c) Inspektionen durchzufuehren, um festzustellen, ob alle Pruefungen unter Einhaltung
dieser Grundsaetze der Guten Laborpraxis durchgefuehrt werden. Waehrend der Inspektionen
soll auch festgestellt werden, ob Pruefplaene und Standardarbeitsanweisungen dem
pruefenden Personal direkt zur Verfuegung stehen und befolgt werden.
Es gibt drei Arten von Inspektionen, die in entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zum
Qualitaetssicherungsprogramm naeher zu beschreiben sind:
- pruefungsbezogene Inspektionen,
- einrichtungsbezogene Inspektionen,
- verfahrensbezogene Inspektionen.
Aufzeichnungen ueber diese Inspektionen sind aufzubewahren;
d) die Abschlussberichte zu inspizieren, um, soweit zutreffend, bestaetigen zu koennen,
dass Methoden, Verfahren und Beobachtungen korrekt und umfassend beschrieben worden sind
und dass die berichteten Ergebnisse die Rohdaten der Pruefungen korrekt und umfassend
wiedergeben;
e) sofort der Leitung und dem Pruefleiter sowie, gegebenenfalls, dem Principal
Investigator und dessen entsprechender Leitung Inspektionsergebnisse schriftlich zu
berichten;
f) eine dem Abschlussbericht beizufuegende Erklaerung abzufassen und zu unterzeichnen, aus
der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der Pruefung sowie die
Zeitpunkte, an denen der Leitung und dem Pruefleiter sowie gegebenenfalls einem Principal
Investigator Inspektionsergebnisse berichtet wurden, hervorgehen. Weiterhin dient diese
Erklaerung als Bestaetigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten widerspiegelt.
3 Raeumlichkeiten/Einrichtungen
1 Die Pruefeinrichtung hat eine zweckentsprechende Groesse, Konstruktion und Lage
aufzuweisen, um den Anforderungen der Pruefung zu entsprechen und um Stoerungen, die die
Zuverlaessigkeit der Pruefung beeintraechtigen koennten, auf ein Mindestmass zu
beschraenken.
2 Die Pruefeinrichtung muss so angelegt sein, dass die einzelnen Arbeitsablaeufe
ausreichend voneinander getrennt werden koennen, um die ordnungsgemaesse Durchfuehrung
jeder einzelnen Pruefung zu gewaehrleisten.
3.2 Raeumlichkeiten/Einrichtungen fuer Pruefsysteme
1 Die Pruefeinrichtung muss ueber eine ausreichende Zahl von Raeumen oder Bereichen
verfuegen, um die getrennte Unterbringung von Pruefsystemen und einzelnen Pruefungen fuer
Stoffe oder Organismen, deren biologische Gefaehrlichkeit bekannt ist oder angenommen
werden kann, zu erlauben.
2 Geeignete Raeume oder Bereiche muessen fuer die Diagnose, Behandlung und Bekaempfung von
Krankheiten zur Verfuegung stehen, um zu gewaehrleisten, dass keine unannehmbare
Beeintraechtigung der Pruefsysteme auftritt.
3 Fuer Versorgungsgueter und Ausruestungsgegenstaende muessen Lagerraeume oder -bereiche
vorhanden sein. Diese Lagerraeume oder -bereiche muessen von den Unterbringungsraeumen
oder -bereichen fuer Pruefsysteme getrennt sein und angemessenen Schutz vor Ungeziefer,
Verunreinigungen und/oder Verderb gewaehrleisten.
3.3 Raeumlichkeiten/Einrichtungen fuer den Umgang mit Pruef- und Referenzgegenstaenden
1 Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, muessen getrennte Raeume oder
Bereiche fuer Eingang und Lagerung der Pruef- und Referenzgegenstaende und fuer das
Mischen der Pruefgegenstaende mit Traegerstoffen vorhanden sein.
2 Die Lagerraeume oder -bereiche fuer die Pruefgegenstaende muessen von den Raeumen oder
Bereichen getrennt sein, in denen die Pruefsysteme untergebracht sind. Sie muessen
geeignet sein, Identitaet, Konzentration, Reinheit und Stabilitaet der Pruefgegenstaende
zu wahren und die sichere Lagerung gefaehrlicher Stoffe zu gewaehrleisten.
3.4 Raeumlichkeiten/Einrichtungen fuer Archive
Raeumlichkeiten fuer Archive muessen fuer eine sichere Aufbewahrung und Wiederauffindung von Pruefplaenen, Rohdaten, Abschlussberichten, Rueckstellmustern von Pruefgegenstaenden und Proben zur Verfuegung stehen. Ausstattung und Bedingungen in den Archiven sollten einen vorzeitigen Verderb des Archivgutes verhindern.
Abfaelle sind so zu handhaben und zu beseitigen, dass die Pruefungen nicht gefaehrdet werden. Hierzu gehoeren Vorkehrungen fuer zweckmaessige Sammlung, Lagerung, Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren.
4 Geraete, Materialien und Reagenzien
1 Geraete, einschliesslich validierter computergestuetzter Systeme, die zur Gewinnung,
Erfassung und Wiedergabe von Daten und zur Kontrolle der fuer die Pruefung bedeutsamen
Umweltbedingungen verwendet werden, sind zweckmaessig unterzubringen und muessen eine
geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfaehigkeit aufweisen.
2 Die bei einer Pruefung verwendeten Geraete sind in regelmaessigen Zeitabstaenden gemaess
den Standardarbeitsanweisungen zu ueberpruefen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren.
Aufzeichnungen darueber sind aufzubewahren. Kalibrierungen muessen, wo notwendig, auf
nationale oder internationale Messstandards zurueckgefuehrt werden koennen.
3 Geraete und Materialien, die in einer Pruefung verwendet werden, duerfen die
Pruefsysteme nicht beeintraechtigen.
4 Chemikalien, Reagenzien und Loesungen sind so zu beschriften, dass Identitaet (mit
Konzentration, falls noetig), Verfallsdatum sowie besondere Lagerungshinweise ersichtlich
sind. Informationen zu Herkunft, Herstellungsdatum und Haltbarkeit muessen zur Verfuegung
stehen. Das Verdallsdatum kann auf Basis einer dokumentierten Bewertung oder Analyse
verlaengert werden.
5.1 Physikalische und chemische Pruefsysteme
1 Geraete, mit denen physikalische und/oder chemische Daten gewonnen werden, sind
zweckmaessig unterzubringen und muessen eine geeignete Konstruktion und ausreichende
Leistungsfaehigkeit aufweisen.
2 Die Sicherstellung der Funktion von physikalischen und chemischen Pruefsystemen muss
gewaehrleistet sein.
1 Fuer die Aufbewahrung, Unterbringung, Handhabung und Pflege von biologischen
Pruefsystemen sind geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualitaet der Daten zu
gewaehrleisten.
2 Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Pruefsysteme sind getrennt unterzubringen,
bis ihr Gesundheitszustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewoehnliche Sterblichkeit
oder Morbiditaet auftritt, darf diese Lieferung nicht bei Pruefungen benutzt werden und
ist gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten. Bei Beginn der experimentellen Phase
der Pruefung muessen die Pruefsysteme frei sein von allen Krankheiten oder
Beeintraechtigungen, die den Zweck oder die Durchfuehrung der Pruefung beeinflussen
koennten. Pruefsysteme, die im Verlauf der Pruefung erkranken oder verletzt sind, sind,
falls notwendig, zu isolieren und zu behandeln, um die Integritaet der Pruefung zu
gewaehrleisten. UEber Diagnose und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf
einer Pruefung sind Aufzeichnungen zu fuehren.
3 UEber Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Pruefsysteme muessen
Aufzeichnungen gefuehrt werden.
4 Biologische Pruefsysteme sind vor der ersten Applikation des Pruef- oder
Referenzgegenstandes waehrend eines ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der
Pruefung zu akklimatisieren.
5 Alle zur Identifizierung der Pruefsysteme erforderlichen Angaben sind auf deren Kaefigen
oder Behaeltern anzubringen. Pruefsystem-Individuen, die im Verlauf der Pruefung aus ihren
Kaefigen oder Behaeltnissen entnommen werden, muessen, wo immer moeglich, geeignete
Identifizierungsmerkmale tragen.
6 Waehrend des Gebrauchs muessen alle Kaefige oder Behaelter fuer Pruefsysteme in
angemessenen Abstaenden gereinigt und keimarm gemacht werden. Materialien, mit denen die
Pruefsysteme in Beruehrung kommen, muessen frei sein von Verunreinigungen in
Konzentrationen, die Auswirkungen auf die Pruefung haben koennten. Einstreu fuer Tiere ist
so oft zu wechseln, wie es die gute Tierfpflegepraxis erfordert. Die Anwendung von
Schaedlingsbekaempfungsmitteln ist zu dokumentieren.
7 Pruefsysteme fuer Freilandpruefungen sind so anzulegen, dass eine Beeinflussung der
Pruefung durch Spruehnebelabdrift oder frueher eingesetzte Pflanzenschutzmittel vermieden
wird.
6 Pruef- und Referenzgegenstaende
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
1 Aufzeichnungen sind zu fuehren, aus denen die Charakterisierung der Pruef- und
Referenzgegenstaende, das Eingangsdatum, das Verfallsdatum, die eingegangenen und die bei
den Pruefungen verwendeten Mengen ersichtlich sind.
2 Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, dass die
Homogenitaet und Stabilitaet soweit wie moeglich gewaehrleistet und Verunreinigungen oder
Verwechslungen ausgeschlossen sind.
3 Auf den Lagerbehaeltnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfallsdatum und besondere
Lagerungshinweise anzubringen.
1 Jeder Pruef- und Referenzgegenstand ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B.
durch Code, Chemical-Abstracts-Register-Nummer (CAS-Nummer), Bezeichnung, biologische
Parameter).
2 Fuer jede Pruefung muessen Identitaet, einschliesslich Chargennummer, Reinheit,
Zusammensetzung, Konzentration oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder
Charge der Pruef- oder Referenzgegenstaende bekannt sein.
3 Bei der Lieferung des Pruefgegenstandes durch einen Auftraggeber ist in Zusammenarbeit
zwischen Auftraggeber und Pruefeinrichtung ein Verfahren festzulegen, auf welche Weise die
Identitaet des Pruefgegenstandes, der in der Pruefung eingesetzt wird, eindeutig
bestaetigt wird.
4 Die Stabilitaet der Pruef- und Referenzgegenstaende unter Lager- und Pruefbedingungen
muss fuer alle Pruefungen bekannt sein.
5 Falls der Pruefgegenstand in einem Traegerstoff verabreicht wird, sind die Homogenitaet,
Konzentration und Stabilitaet des Pruefgegenstands in diesem Traegerstoff zu bestimmen.
Bei Pruefgegenstaenden fuer Freilandpruefungen (z. B. Spritzfluessigkeiten) koennen diese
Parameter durch getrennte Laboruntersuchungen bestimmt werden.
6 Fuer eine eventuelle analytische Absicherung ist von jeder Charge eines
Pruefgegenstands, der in einer Pruefung, mit Ausnahme von Kurzzeitpruefungen, verwendet
wird, ein Rueckstellmuster aufzubewahren.
7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)
1 Eine Pruefeinrichtung muss ueber schriftliche Standardarbeitsanweisungen verfuegen,
die von ihrer Leitung genehmigt und dafuer vorgesehen sind, die Qualitaet und
Zuverlaessigkeit der im Verlauf der Pruefung in der Pruefeinrichtung gewonnenen Daten zu
gewaehrleisten. Auch die ueberarbeiteten Versionen der Standardarbeitsanweisungen sind von
der Leitung der Pruefeinrichtung zu genehmigen.
2 Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der Pruefeinrichtung
muessen die fuer die dort durchgefuehrten Arbeiten relevanten Standardarbeitsanweisungen
in aktueller Version unmittelbar zur Verfuegung stehen. Veroeffentlichte Fachbuecher,
analytische Methoden und Fachartikel sowie Bedienungsanleitungen koennen als Ergaenzung zu
diesen Standardanweisungen verwendet werden.
3 Pruefungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und
vom Pruefleiter und gegebenenfalls vom Principal Investigator zu bestaetigen.
4 Standardarbeitsanweisungen muessen mindestens fuer folgende Bereiche vorhanden sein,
wobei die unter den jeweiligen UEberschriften angegebenen Einzelheiten als
veranschaulichende Beispiele anzusehen sind:
1 Pruef- und Referenzgegenstaende
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
2 Geraete, Materialien und Reagenzien
a) Geraete
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung
b) Computergestuetzte Systeme
Validierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemaenderung (change control)
und Datensicherung (back-up)
c) Materialien, Reagenzien und Loesungen
Zubereitung und Kennzeichnung
3 Fuehren von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung
Kodieren der Pruefungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme,
Umgang mit Daten einschliesslich Verwendung von computergestuetzten Systemen.
4 Pruefsysteme (soweit zutreffend)
a) Vorbereitung von Raeumen und Raumumweltbedingungen fuer Pruefsysteme;
b) Verfahren fuer Eingang, Umsetzung, ordnungsgemaesse Unterbringung, Charakterisierung,
Identifizierung und Versorgung der Pruefsysteme;
c) Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Pruefsysteme vor, waehrend und am Ende
der Pruefung;
d) Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Pruefung moribund oder tot aufgefunden
werden;
e) Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschliesslich Sektion und
Histopathologie;
f) Anlage und Standortwahl von Pruefsystemen auf Pruefflaechen.
5 Qualitaetssicherungsverfahren
Taetigkeit des Qualitaetssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen
Planung, Durchfuehrung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen.
1 Vor Beginn jeder Pruefung muss ein schriftlicher Pruefplan vorliegen. Der Pruefplan
muss vom Pruefleiter durch datierte Unterschrift genehmigt und vom
Qualitaetssicherungspersonal auf GLP-Konformitaet gemaess Abschnitt 2.2.b) ueberprueft
werden. Der Pruefplan muss auch von der Leitung der Pruefeinrichtung und dem Auftraggeber
genehmigt werden, falls dies durch nationale Vorschriften oder Gesetze in dem Staat, in
dem die Pruefung durchgefuehrt wird, gefordert wird.
2 a) Pruefplanaenderungen muessen begruendet und durch datierte Unterschrift des
Pruefleiters genehmigt werden und sind gemeinsam mit dem Pruefplan aufzubewahren.
b) Pruefplanabweichungen muessen vom Pruefleiter und/oder Principal Investigator umgehend
beschrieben, erlaeutert, bestaetigt und datiert sowie zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt
werden.
3 Bei Kurzzeitpruefungen kann ein Standard-Pruefplan mit pruefungsspezifischen
Ergaenzungen benutzt werden.
Der Pruefplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1 Bezeichnung der Pruefung, der Pruef- und Referenzgegenstaende
a) beschreibender Titel;
b) Erklaerung ueber Art und Zweck der Pruefung;
c) Bezeichnung des Pruefgegenstandes durch Code oder Name (IUPA, CAS-Nummer, biologische
Parameter usw.);
d) zu verwendender Referenzgegenstand.
2 Angaben ueber den Auftraggeber und die Pruefeinrichtung
a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
b) Name und Anschrift der Pruefeinrichtung sowie aller weiteren an der Pruefung
beteiligten Pruefeinrichtungen und Pruefstandorte;
c) Name und Anschrift des Pruefleiters;
d) Name und Anschrift des Principal Investigators und die Bezeichnung der Phase(n) der
Pruefung, die vom Pruefleiter unter seine Verantwortlichkeit gestellt wurde(n).
3 Termine
a) Das Datum der Genehmigung des Pruefplans durch die Unterschrift des Pruefleiters. Das
Datum der Genehmigung des Pruefplans durch die Unterschriften der Leitung der
Pruefeinrichtung und des Auftraggebers, falls dies durch nationale Vorschriften oder
Gesetze in dem Staat, in dem die Pruefung durchgefuehrt wird, gefordert wird;
b) Voraussichtliche Termine fuer Beginn und Ende der experimentellen Phase der Pruefung.
4 Pruefmethoden
Bezugnahme auf die anzuwendenden OECD-Pruefrichtlinien oder sonstige anzuwendende
Pruefrichtlinien oder -methoden.
5 Einzelangaben (soweit zutreffend)
a) Begruendung fuer die Wahl des Pruefsystems;
b) Charakterisierung des Pruefsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl,
Koerpergewichtsbereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
c) Applikationsmethode und Begruendung fuer deren Wahl;
d) Dosierungen und/oder Konzentration(en), Haeufigkeit und Dauer der Applikation;
e) Ausfuehrliche Angaben ueber die experimentelle Gesamtplanung, einschliesslich der
chronologischen Beschreibung des Pruefablaufs, aller Methoden, Materialien und
Bedingungen, sowie Art und Haeufigkeit der vorzunehmenden Analysen, Messungen,
Beobachtungen und Untersuchungen und die gegebenenfalls anzuwendenden statistischen
Verfahren.
6 Aufzeichnungen
Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3 Durchfuehrung der Pruefung
1 Jede Pruefung muss eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Pruefung
betreffenden Unterlagen und Materialien muessen diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus
der Pruefung sind so zu kennzeichnen, dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist.
Eine derartige Kennzeichnung dient der Rueckfuehrbarkeit der Probe auf eine bestimmte
Pruefung.
2 Die Pruefung ist gemaess dem Pruefplan durchzufuehren.
3 Alle waehrend der Pruefung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar,
unverzueglich, genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu
unterschreiben oder abzuzeichnen.
4 Jede AEnderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die urspruengliche Aufzeichnung
ersichtlich bleibt; sie ist mit einer Begruendung sowie mit Datum und Unterschrift oder
Kuerzel der die AEnderung vornehmenden Person zu versehen.
5 Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch
die dafuer verantwortliche(n) Person(en) zu kennzeichnen. Computergestuetzte Systeme
muessen so ausgelegt sein, dass jederzeit die Aufzeichnung eines vollstaendigen audit
trails zur Verfuegung steht, der saemtliche Datenaenderungen anzeigt, ohne die
Originaldaten unkenntlich zu machen. Alle Datenaenderungen muessen mit der sie aendernden
Person verknuepft werden koennen, z. B. durch die Verwendung von mit Datum und Uhrzeit
versehenen (elektronischen) Unterschriften. AEnderungen sind zu begruenden.
9 Bericht ueber die Pruefergebnisse
1 Fuer jede Pruefung muss ein Abschlussbericht erstellt werden. Bei Kurzzeitpruefungen
kann ein Standard-Abschlussbericht mit pruefungsspezifischen Ergaenzungen erstellt werden.
2 Jeder Bericht eines an der Pruefung beteiligten Principal Investigators oder
Wissenschaftlers ist von diesem datiert zu unterschreiben.
3 Der Abschlussbericht muss vom Pruefleiter datiert unterschrieben werden, um die
UEbernahme der Verantwortung fuer die Zuverlaessigkeit der Daten zu dokumentieren. Des
weiteren ist anzugeben, inwieweit die Pruefung mit diesen Grundsaetzen der Guten
Laborpraxis uebereinstimmt.
4 Korrekturen und Ergaenzungen eines Abschlussberichts sind in Form von Nachtraegen
vorzunehmen. In Nachtraegen sind die Gruende fuer die Korrekturen oder Ergaenzungen
deutlich darzulegen und vom Pruefleiter datiert zu unterzeichnen.
5 Eine Reformatierung des Abschlussberichts zur Erfuellung von Zulassungsbestimmungen
einer nationalen Bewertungsbehoerde stellt keine Korrektur, Ergaenzung oder AEnderung des
Abschlussberichts im obigen Sinne dar.
9.2 Inhalt des Abschlussberichts
Der Abschlussbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1 Bezeichnung der Pruefung, der Pruef- und Referenzgegenstaende
a) beschreibender Titel;
b) Bezeichnung des Pruefgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische
Parameter usw.);
c) Bezeichnung des Referenzgegenstandes durch den Namen;
d) Charakterisierung des Pruefgegenstandes einschliesslich Reinheit, Stabilitaet und
Homogenitaet.
2 Angaben ueber den Auftraggeber und die Pruefeinrichtung
a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
b) Name und Anschrift aller beteiligten Pruefeinrichtungen und Pruefstandorte;
c) Name und Anschrift des Pruefleiters;
d) Name und Anschrift des Principal Investigators sowie die delegierten Phasen der
Pruefung, soweit zutreffend;
e) Name und Anschrift von Wissenschaftlern, die Berichte zum Abschlussbericht beigetragen
haben.
3 Termine
Zeitpunkt fuer Beginn und Ende der experimentellen Phase der Pruefung.
4 Erklaerung
Qualitaetssicherungserklaerung, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die
inspizierten Phasen der Pruefung sowie Zeitpunkte hervorgehen, an denen der Leitung und
dem Pruefleiter sowie gegebenenfalls einem Principal Investigator Inspektionsergebnisse
berichtet wurden. Diese Erklaerung dient auch als Bestaetigung, dass der Abschlussbericht
die Rohdaten widerspiegelt.
5 Beschreibung von Materialien und Pruefmethoden
a) Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien;
b) Verweis auf OECD-Pruefrichtlinien oder sonstige Pruefrichtlinien/-methoden.
6 Ergebnisse
a) Zusammenfassung der Ergebnisse;
b) alle im Pruefplan geforderten Informationen und Daten;
c) Darlegung der Ergebnisse einschliesslich der Berechnungen sowie der Bestimmungen der
statistischen Signifikanz;
d) Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlussfolgerungen.
7 Aufbewahrung
Aufbewahrungsort(e) des Pruefplans, der Rueckstellmuster von Pruef- und
Referenzgegenstaenden, Proben, Rohdaten und des Abschlussberichts.
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
10.1 Folgendes ist ueber den von den zustaendigen Behoerden festgelegten Zeitraum in den Archiven aufzubewahren:
a) Pruefplan, Rohdaten, Rueckstellmuster von Pruef- und Referenzgegenstaenden, Proben
und Abschlussbericht jeder Pruefung;
b) Aufzeichnungen ueber alle nach dem Qualitaetssicherungsprogramm vorgenommenen
Inspektionen sowie das Master Schedule;
c) Aufzeichnungen ueber die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung des
Personals, ferner die Aufgabenbeschreibungen;
d) Aufzeichnungen und Berichte ueber die Wartung und Kalibrierung der Geraete;
e) Validierungsunterlagen fuer computergestuetzte Systeme;
f) chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen;
g) Aufzeichungen zur Kontrolle der Umweltbedingungen.
Falls fuer bestimmte pruefungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum
festgelegt wurde, ist deren endgueltige Beseitigung zu dokumentieren. Falls
Rueckstellmuster von Pruef- und Referenzgegenstaenden aus irgendeinem Grund vor Ablauf des
festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt werden, ist dies zu begruenden und zu
dokumentieren. Rueckstellmuster von Pruef- und Referenzgegenstaenden sowie Proben muessen
nur solange aufbewahrt werden, wie deren Qualitaet eine Beurteilung zulaesst.
10.2 Archiviertes Material ist zu indexieren, um ein ordnungsgemaesses Aufbewahren und Wiederauffinden zu erleichtern.
10.3 Zu den Archiven duerfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. UEber Entnahme und Rueckgabe sind Aufzeichnungen zu fuehren.
10.4 Wenn eine Pruefeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Taetigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Pruefungen zu ueberfuehren.
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