Richtlinie 94/33/EG
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Richtlinie 94/33/EG
des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz
Amtsblatt Nr. L 216 vom 20/08/1994 S. 0012 - 0020
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 6 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 6 S. 0138
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118a des Vertrags bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erlässt, um
einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Aufgaben vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die von
den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen
Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet wurde, heißt es unter den
Punkten 20 und 22:
"20. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche, vor allem
solcher Vorschriften, die ihre berufliche Eingliederung durch Berufsausbildung
gewährleisten, und abgesehen von auf bestimmte leichte Arbeiten beschränkten
Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter,
in dem die Schulpflicht erlischt, nicht unterschreiten und in keinem Fall unter
15 Jahren liegen.
22. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die arbeitsrechtlichen
Vorschriften für junge Arbeitnehmer so umzugestalten, daß sie den
Erfordernissen ihrer persönlichen Entwicklung und ihrem Bedarf an beruflicher
Bildung und an Zugang zur Beschäftigung entsprechen.
Namentlich die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren ist zu
begrenzen - ohne daß dieses Gebot durch den Rückgriff auf Überstunden
umgangen werden kann - und die Nachtarbeit zu untersagen, wobei für bestimmte
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen festgelegte
berufliche Tätigkeiten Ausnahmen gelten können."
Es ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich des
Jugendarbeitsschutzes Rechnung zu tragen, einschließlich der Regeln über das
Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder zur Arbeit.
In seiner Entschließung über die Kinderarbeit (4) hat das Europäische
Parlament die Aspekte der Arbeit Jugendlicher zusammengefasst und insbesondere
die Auswirkungen dieser Arbeit auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die körperliche
und geistige Entwicklung der jungen Menschen hervorgehoben; es hat die
Notwendigkeit unterstrichen, eine Richtlinie zu erlassen, die die einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften vereinheitlicht.
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) müssen besonders gefährdete
Risikogruppen gegen die speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden.
Da Kinder und Jugendliche als Gruppen mit besonderen Risiken betrachtet werden müssen,
sind Maßnahmen für ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu treffen.
Die Gefährdungen für Kinder machen es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten
Kinderarbeit verbieten und dafür Sorge tragen, daß das Mindestalter für den
Zugang zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter, mit dem gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Vollzeitschulpflicht endet, und in
keinem Fall unter 15 Jahren liegt. Ausnahmen von dem Verbot der Kinderarbeit können
nur in einzelnen Fällen und unter den in dieser Richtlinie genannten
Bedingungen zugelassen werden. Sie dürfen sich auf keinen Fall auf den
Schulbesuch und den Nutzen des Unterrichts nachteilig auswirken.
Die besonderen Merkmale des Übergangs von der Kindheit zum Erwachsenenalter
machen eine strenge Regelung und einen strengen Schutz der Arbeit von
Jugendlichen erforderlich.
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, daß die Arbeitsbedingungen dem Alter
des jungen Menschen angepasst sind.
Die Arbeitgeber müssen die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen aufgrund einer Beurteilung der für
die jungen Menschen mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen treffen.
Die Mitgliedstaaten müssen die jungen Menschen vor den spezifischen Gefahren
schützen, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für tatsächliche
oder potentielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des
jungen Menschen herrühren.
Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck eine Beschäftigung junger Menschen
mit den in der vorliegenden Richtlinie genannten Arbeiten verbieten.
Mit dem Erlaß von eindeutigen Mindestvorschriften für die
Arbeitszeitgestaltung können die Arbeitsbedingungen der jungen Menschen
verbessert werden.
Die Höchstdauer der Arbeitszeit der jungen Menschen muß strikt begrenzt
werden, und Nachtarbeit muß für junge Menschen verboten werden, ausgenommen in
bestimmten, durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften festzulegenden Tätigkeitsbereichen.
Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit bei
Jugendlichen, die noch in schulischer Ausbildung stehen, die Arbeitszeit sich
nicht nachteilig auf die Fähigkeit auswirkt, dem Unterricht mit Nutzen zu
folgen.
Die Zeit, die die jungen Menschen, die im Rahmen eines dualen Systems der
theoretischen und/oder praktischen Berufsausbildung oder eines
Betriebspraktikums arbeiten, für die Ausbildung aufwenden, muß als Teil der
Arbeitszeit gelten.
Um die Sicherheit und Gesundheit der jungen Menschen zu gewährleisten, müssen
ihnen Mindestruhezeiten - je Tag, Woche und Jahr - sowie angemessene Ruhepausen
zugestanden werden.
Bei der wöchentlichen Ruhezeit muß der Unterschiedlichkeit der kulturellen,
ethnischen, religiösen und anderen Faktoren in den Mitgliedstaaten hinreichend
Rechnung getragen werden. Insbesondere fällt es in den Zuständigkeitsbereich
eines jeden Mitgliedstaats, letztlich darüber zu befinden, ob und in welchem
Masse der Sonntag in die wöchentliche Ruhezeit einzubeziehen ist.
Eine angemessene Arbeitserfahrung kann dazu beitragen, die jungen Menschen auf
das berufliche und gesellschaftliche Leben von Erwachsenen vorzubereiten,
vorausgesetzt, es wird dafür Sorge getragen, daß nachteilige Auswirkungen auf
ihre Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung vermieden werden.
Wenn Ausnahmen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten und Einschränkungen
für bestimmte Beschäftigungen oder besondere Situationen unumgänglich
erscheinen, darf ihre Anwendung nicht die Grundsätze des festgelegten
Schutzsystems beeinträchtigen.
Diese Richtlinie stellt ein konkretes Element im Rahmen der Verwirklichung der
sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Das von dieser Richtlinie vorgesehene Schutzsystem erfordert für seine konkrete
Anwendung, daß die Mitgliedstaaten ein System von Maßnahmen einführen, die
wirksam und angemessen sind.
Die Durchführung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie stellt einen
Mitgliedstaat in bezug auf sein System des Schutzes Jugendlicher bei der Arbeit
vor besondere Schwierigkeiten. Diesem Mitgliedstaat sollte deshalb gestattet
werden, die betreffenden Bestimmungen während eines angemessenen Zeitraums noch
nicht anzuwenden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Kinderarbeit zu verbieten.
Sie tragen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen dafür Sorge,
daß das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter
dem Alter, mit dem gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die
Vollzeitschulpflicht endet und in keinem Fall unter 15 Jahren liegt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Arbeit Jugendlicher unter
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen streng geregelt und geschützt
wird.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen allgemein dafür Sorge, daß der Arbeitgeber gewährleistet,
daß die Arbeitsbedingungen dem Alter der jungen Menschen angepasst sind.
Sie tragen dafür Sorge, daß junge Menschen vor wirtschaftlicher Ausbeutung
sowie vor Arbeiten geschützt werden, die ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit
oder ihrer physischen, psychischen, moralischen oder sozialen Entwicklung
schaden oder ihre Gesamtbildung beeinträchtigen könnten.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Personen unter 18 Jahren, die einen
Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, der bzw. das durch
das in einem Mitgliedstaat geltende Recht definiert ist und/oder dem in einem
Mitgliedstaat geltenden Recht unterliegt.
(2) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß diese
Richtlinie im Rahmen von ihnen durch Rechtsvorschrift festgesetzter Grenzen und
Bedingungen keine Anwendung findet auf gelegentliche oder kurzfristige
a) Hausarbeiten in einem Privathaushalt oder
b) Arbeiten in Familienbetrieben, sofern diese Arbeiten als für junge Menschen
weder schädlich noch nachteilig noch gefährlich anzusehen sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "junger Mensch" jede Person unter 18 Jahren im Sinne des Artikels 2
Absatz 1;
b) "Kind" jeden jungen Menschen, der noch nicht 15 Jahre alt ist oder
gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vollzeitschulpflicht
unterliegt;
c) "Jugendlicher" jeden jungen Menschen, der mindestens 15, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
d) "leichte Arbeit" jede Arbeit, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und
der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich
i) weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder
ii) noch auf ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Programmen zur
Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind,
oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nachteilig auswirkt;
e) "Arbeitszeit" jegliche Zeitspanne, während der der junge Mensch
gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder
Aufgaben wahrnimmt;
f) "Ruhezeit" jegliche Zeitspanne ausserhalb der Arbeitszeit.
Artikel 4
Verbot der Kinderarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot
der Kinderarbeit.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 1
durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß das Verbot der Kinderarbeit nicht gilt für
a) Kinder, die unter Artikel 5 fallende Tätigkeiten ausüben;
b) Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind und im Rahmen eines Systems der
dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten, sofern diese Arbeit
unter den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen ausgeuebt
wird;
c) Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind und leichte Arbeiten mit Ausnahme
der unter Artikel 5 fallenden leichten Arbeiten verrichten; leichte Arbeiten mit
Ausnahme der unter Artikel 5 fallenden leichten Arbeiten dürfen jedoch nach Maßgabe
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Kategorien von Arbeiten für
eine begrenzte Zahl von Stunden auch von Kindern ab 13 Jahren verrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Möglichkeit
Gebrauch machen, legen die Arbeitsbedingungen für leichte Arbeiten nach Maßgabe
dieser Richtlinie fest.
Artikel 5
Kulturelle und ähnliche Aktivitäten
(1) Die Einstellung von Kindern im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen,
künstlerischen, sportlichen oder Werbetätigkeiten bedarf der vorherigen
Genehmigung im Einzelfall durch die zuständige Stelle.
(2) Die Mitgliedstaaten regeln durch Rechtsvorschrift die Arbeitsbedingungen der
Kinder in den in Absatz 1 genannten Fällen sowie die Modalitäten des
Verfahrens der vorherigen Genehmigung mit der Maßgabe, daß sich diese Tätigkeiten
i) weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder
ii) noch auf ihren Schulbesuch, auf ihre Beteiligung an Programmen zur
Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind,
oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nachteilig auswirken dürfen.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren können die
Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß Kinder, die mindestens 13
Jahre alt sind, im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen, künstlerischen,
sportlichen oder Werbetätigkeiten unter von den Mitgliedstaaten festgesetzten
Bedingungen beschäftigt werden dürfen.
(4) Mitgliedstaaten können Regelungen beibehalten, nach denen Modell-Agenturen
einer besonderen Genehmigung für die Beschäftigung von Kindern bedürfen.
ABSCHNITT II
Artikel 6
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 trifft der Arbeitgeber unter besonderer
Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten spezifischen Gefahren die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen
Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die Maßnahmen gemäß Absatz 1 aufgrund einer
Beurteilung der für die jungen Menschen mit ihrer Beschäftigung verbundenen
Gefährdungen.
Die Beurteilung erfolgt vor Beginn der Beschäftigung des jungen Menschen und
bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen; sie bezieht sich
insbesondere auf folgende Punkte:
a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
b) Art, Grad und Dauer der physikalischen, chemischen und biologischen
Einwirkungen;
c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit;
d) Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken
(Arbeitsorganisation);
e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der jungen Menschen.
Wenn diese Beurteilung ergibt, daß eine Gefahr für die Sicherheit, die körperliche
oder geistige Gesundheit oder die Entwicklung der jungen Menschen besteht, so
ist sicherzustellen, daß unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG in regelmässigen
Zeitabständen kostenlos eine angemessene Bewertung und Überwachung des
Gesundheitszustands der jungen Menschen erfolgt.
Die kostenlose Gesundheitsbewertung und -überwachung kann Bestandteil eines
nationalen Gesundheitssystems sein.
(3) Der Arbeitgeber unterrichtet die jungen Menschen über mögliche Gefahren
sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
Der Arbeitgeber unterrichtet ferner die gesetzlichen Vertreter der Kinder über
mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem
Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(4) Der Arbeitgeber beteiligt die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung beauftragten Dienste im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
89/391/EWG an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung junger Menschen
geltenden Vorschriften.
Artikel 7
Gefährdungen für junge Menschen - Beschäftigungsverbote
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß junge Menschen vor den
spezifischen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit und die Entwicklung
geschützt werden, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für
tatsächliche oder potentielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen
Entwicklung des jungen Menschen herrühren.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 verbieten die Mitgliedstaaten zu diesem
Zweck eine Beschäftigung junger Menschen mit
a) Arbeiten, die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
b) Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden,
erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen;
c) Arbeiten, die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;
d) Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß
junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen
mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
oder
e) Arbeiten, bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze oder durch
Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird.
Zu den Arbeiten, die spezifische Gefahren für jungen Menschen im Sinne des
Absatzes 1 mit sich bringen, gehören insbesondere
- Arbeiten unter schädlicher Einwirkung der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten
physikalischen, chemischen und biologischen Agenzien und
- Verfahren und Arbeiten, die in Abschnitt II des Anhangs aufgeführt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift für Jugendliche
Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit sie für die Berufsausbildung der
Jugendlichen unbedingt erforderlich sind und die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Jugendlichen dadurch sichergestellt sind, daß die
Arbeiten unter der Aufsicht einer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG
hierfür zuständigen Person ausgeführt werden und daß der in derselben
Richtlinie vorgesehene Schutz gewährleistet ist.
ABSCHNITT III
Artikel 8
Arbeitszeit
(1) Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c)
Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitszeit von
Kindern wie folgt zu begrenzen:
a) auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche für Kinder, die im Rahmen
eines Systems der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten;
b) auf 2 Stunden pro Schultag und auf 12 Stunden pro Woche bei Arbeiten, die während
der Schulzeit ausserhalb der Unterrichtsstunden verrichtet werden, sofern die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken dies nicht verbieten;
die Tagesarbeitszeit darf in keinem Fall 7 Stunden überschreiten; diese Höchstdauer
kann für Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind, auf 8 Stunden heraufgesetzt
werden;
c) auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei Arbeiten während der
unterrichtsfreien Zeit, wenn diese mindestens eine Woche beträgt; diese
Begrenzungen können für Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind, auf 8
Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche heraufgesetzt werden.
d) auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die
von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Arbeitszeit von Jugendlichen auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche
zu begrenzen.
(3) Die Zeit, die ein junger Mensch, der im Rahmen eines dualen Systems der
theoretischen und/oder praktischen Berufsausbildung oder eines
Betriebspraktikums arbeitet, für die Ausbildung aufwendet, gilt als Teil der
Arbeitszeit.
(4) Ist ein junger Mensch bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so sind die
geleisteten Arbeitstage und Arbeitsstunden zusammenzurechnen.
(5) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß in
Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen dies durch objektive Gründe
gerechtfertigt ist, von Absatz 1 Buchstabe a) bzw. Absatz 2 abgewichen werden
kann.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen, Einschränkungen und sonstigen
Einzelheiten für die Durchführung der Abweichungen durch Rechtsvorschrift
fest.
Artikel 9
Nachtarbeit
(1) a) Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c)
Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Kinderarbeit zwischen
20.00 Uhr und 6.00 Uhr zu verbieten.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit von
Jugendlichen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 7.00
Uhr zu verbieten.
(2) a) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift in besonderen Tätigkeitsberichen
die Arbeit von Jugendlichen während des Nachtarbeitsverbots nach Absatz 1
Buchstabe b) zulassen.
In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für die
Beaufsichtigung des Jugendlichen durch einen Erwachsenen in den Fällen, in
denen eine solche Beaufsichtigung zum Schutz des Jugendlichen erforderlich ist.
b) Für den Fall, daß Buchstabe a) angewendet wird, bleibt eine Arbeit zwischen
Mitternacht und 4.00 Uhr verboten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch durch Rechtsvorschrift in den nachstehend
aufgeführten Fällen die Arbeit von Jugendlichen während des
Nachtarbeitsverbots zulassen, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt
ist, den Jugendlichen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und die
Ziele des Artikels 1 nicht in Frage gestellt werden:
- Beschäftigung in der Schiffahrt oder in der Fischerei;
- Beschäftigung in den Streitkräften oder in der Polizei;
- Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen;
- kulturelle, künstlerische, sportliche oder Werbetätigkeiten.
(3) Vor einer Einteilung zur Nachtarbeit und anschließend in regelmässigen
Abständen muß den Jugendlichen eine kostenlose Bewertung ihres
Gesundheitszustands und ihrer Fähigkeiten gewährt werden, es sei denn, die
Arbeit während des Nachtarbeitsverbots wird nur ausnahmsweise verrichtet.
Artikel 10
Ruhezeiten
(1) a) Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c)
Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kinder während
jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 14
aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Jugendliche
während jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 12
aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
- Kinder, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) angewendet wird, und
- Jugendliche
während jedes Zeitraums von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit
aufeinanderfolgen, erhalten.
Die Mindestruhezeit kann verkürzt werden, sofern technische oder
organisatorische Gründe dies rechtfertigen; sie darf in keinem Fall weniger als
36 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestruhezeit umfasst im Prinzip
den Sonntag.
(3) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Mindestruhezeiten bei Tätigkeiten mit über den Tag
verteilten oder kurzen Arbeitszeiten unterbrochen werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift in den nachstehend aufgeführten
Fällen für Jugendliche Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2
zulassen, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, den
Jugendlichen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und die Ziele des
Artikels 1 nicht in Frage gestellt werden:
a) Beschäftigung in der Schiffahrt oder in der Fischerei;
b) Beschäftigung in den Streitkräften oder in der Polizei;
c) Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen;
d) Beschäftigung in der Landwirtschaft;
e) Beschäftigung im Fremdenverkehr oder im Hotel- und Gaststättengewerbe;
f) Beschäftigung, bei der die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind.
Artikel 11
Jahresruhezeit
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe
b) oder c) Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, daß bei Kindern, die aufgrund
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
die Schulferien im Rahmen des Möglichen einen arbeitsfreien Zeitraum umfassen.
Artikel 12
Pausen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit junge Menschen
eine nach Möglichkeit zusammenhängende Ruhepause von mindestens 30 Minuten
erhalten, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt.
Artikel 13
Jugendarbeit in Fällen höherer Gewalt
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift für Arbeiten, die unter den
in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Bedingungen ausgeführt
werden, Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b),
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) sowie, im Fall von Jugendlichen, von Artikel 12
zulassen, sofern diese Arbeiten vorübergehend sind und keinen Aufschub dulden,
keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und den betroffenen
Jugendlichen binnen drei Wochen entsprechende Ausgleichsruhezeiten gewährt
werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 14
Maßnahmen
Jeder Mitgliedstaat legt die erforderlichen Maßnahmen fest, die bei einem
Verstoß gegen die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen
zu ergreifen sind; diese Maßnahmen müssen wirksam und angemessen sein.
Artikel 15
Anpassung des Anhangs
Die rein technischen Anpassungen des Anhangs aufgrund des technischen
Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder
Spezifikationen oder des Wissensstandes in dem von dieser Richtlinie erfassten
Bereich erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.
Artikel 16
Nichtrückschrittsklausel
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, aufgrund der Entwicklung der Lage
unterschiedliche Vorschriften im Bereich des Jugendschutzes zu erlassen, sofern
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen eingehalten werden,
darf die Umsetzung dieser Richtlinie keinen Rückschritt gegenüber dem in jedem
Mitgliedstaat bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau bedeuten.
Artikel 17
Schlußbestimmungen
(1)
a) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 22. Juni 1996 nachzukommen, bzw. vergewissern sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um die dieser Richtlinie entsprechenden Ergebnisse jederzeit gewährleisten zu können.
b) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem unter Buchstabe a)
genannten Zeitpunkt kann das Vereinigte Königreich die Durchführung von
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 1 hinsichtlich der Höchstdauer der
Wochenarbeitszeit sowie von Artikel 8
Absatz 2 und von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 hinausschieben.
Die Kommission legt einen Bericht über die Auswirkungen dieser Bestimmung vor.
Der Rat entscheidet nach den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen, ob der
obengenannten Zeitraum verlängert wird.
c) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen bzw. bereits erlassen haben.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über
die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei
die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat und den
Wirtschafts- und Sozialausschuß.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2, 3 und 4 vor.
Artikel 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1994.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. YIANNOPOULOS
(1) ABl. Nr. C 84 vom 4. 4.1992, S. 7.(2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S.
70.(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1992 (ABl.
Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 167). Gemeinsame Stellungnahme des Rates vom 23.
November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen
Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 89).(4) ABl. Nr.
C 190 vom 20. 7. 1987, S. 44.(5) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und Arbeiten (Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2)
I. Agenzien
1. Physikalische Agenzien
a) Ionisierende Strahlungen;
b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, bei
Taucheinsätzen.
2. Biologische Agenzien
a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1).
3. Chemische Agenzien
a) Nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) sowie nach der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3) als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend (C) oder explosiv (E) eingestufte Stoffe und Zubereitungen;
b) nach den Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG als gesundheitsschädlich (Xn)
eingestufte und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehene Stoffe
und Zubereitungen:
- Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen (R39),
- mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen (R40),
- mögliche Sensibilisierung durch Einatmen (R42),
- mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt (R43),
- krebserzeugend (R45),
- erbgutverändernd (R46),
- schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition (R48),
- fruchtbarkeitsbeeinträchtigend (R60),
- fruchtschädigend (R61);
c) nach den Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG als reizend (Xi)
eingestufte und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehene Stoffe
und Zubereitungen:
- hochentzuendliche Stoffe (R12),
- mögliche Sensibilisierung durch Einatmen (R42),
- mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt (R43);
d) in Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (4) aufgeführte Stoffe und Zubereitungen;
e) Blei und Bleiverbindungen, soweit diese Agenzien vom menschlichen Organismus aufgenommen werden können;
f) Asbest.
II. Verfahren und Arbeiten
1. Verfahren und Arbeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG.
2. Herstellung und Handhabung von Anlagen, Zuendmitteln oder sonstigen,
Explosionsstoffe enthaltenden Gegenständen.
3. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren.
4. Industrielle Schlachtung von Tieren.
5. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, Lagerung oder
Inbetriebnahme von Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind.
6. Arbeiten mit Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen,
die unter Abschnitt I Nummer 3 aufgeführte chemische Agenzien enthalten.
7. Arbeiten unter Einsturzgefahr.
8. Arbeiten, die mit Gefahren aufgrund von hohen elektrischen Spannungen
verbunden sind.
9. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt wird und die nach Akkord
bezahlt werden.
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 93/679/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71).
(3) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 93/18/EWG (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46).
(4) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.
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