Richtlinie 91/382/EWG
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Richtlinie 91/382/EWG
des Rates vom 25. Juni 1991
zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)
Amtsblatt Nr. L 206 vom 29/07/1991 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 5 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 5 Band 5 S. 0060
RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1991 zur Änderung der
Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)
(91/382/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission, ausgearbeitet nach Stellungnahme des Beratenden
Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(4) sieht den Erlaß von
Richtlinien vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleisten sollen.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug auf Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5) nimmt der Rat die
Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm in Kürze Mindestvorschriften auf
Gemeinschaftsebene über den Schutz vor Gefahren aufgrund gefährlicher,
einschließlich krebserregender Stoffe vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang
wäre nach Auffassung des Rates der Grundsatz der Substitution durch einen anerkanntermaßen
nicht oder weniger gefährlichen Stoff zugrunde zu legen.
Asbest ist ein besonders gefährlicher Stoff, der zu schweren Krankheiten
führen kann und der an vielen Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Formen
auftritt.
Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen
und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der
Anwendung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates
vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der
Richtlinie 80/1107/EWG)(6) ist
der Schutz der Arbeitnehmer zu verbessern und sind die in der Richtlinie 83/477/EWG
vorgesehenen Auslöseschwellen und Grenzwerte zu senken.
Das Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung reicht nicht
aus, um eine Freisetzung von Asbestfasern in die Atmosphäre zu verhindern; es
sollten daher auch andere Tätigkeiten verboten werden, bei denen bestimmte
asbesthaltige Materialien verarbeitet werden.
Eine Entscheidung im Hinblick auf die Festlegung eines einzigen Verfahrens auf
Gemeinschaftsebene zum Messen des Asbestgehaltes in der Luft kann noch nicht
getroffen werden.
Diese Richtlinie sollte bis zum 31. Dezember 1995 einer Überprüfung unterzogen
werden, wobei insbesondere die Fortschritte bei den wissenschaftlichen
Kenntnissen und der Technologie sowie die bei der Anwendung dieser Richtlinie
gemachte Erfahrung berücksichtigt werden.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG(7), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte
von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von
Vorschlägen in diesem Bereich von der Kommission konsultiert -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 83/477/EWG wird wie folgt
geändert:
1.Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ergibt sich aus der Ermittlung nach Absatz 2, daß die Konzentration
von Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz bei Fehlen jeglicher persönlicher
Schutzausrüstung je nach der von den Mitgliedstaaten gewählten Regelung
aufgrund von Berechnungen oder Messungen
a)für Chrysotil
-niedriger liegt als 0,20 Fasern je cm3 für eine Referenzzeit von acht Stunden
und/oder
-während eines Zeitraums von drei Monaten eine Gesamtdosis von insgesamt 12,00
Fasern mal Tage je cm3 nicht erreicht hat,
b)für alle sonstigen Asbestarten, allein oder in Gemischen einschließlich
chrysotilhaltiger Gemische,
-niedriger liegt als 0,10 Fasern je cm3 für eine Referenzzeit von acht Stunden
und/oder
-während eines Zeitraums von drei Monaten eine Gesamtdosis von 6,00 Fasern mal
Tage je cm3 nicht erreicht hat,
so sind die Artikel 4, 7 und 13, Artikel 14 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 16
nicht anwendbar."
2.Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei
denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte
(weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt."
3.Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 118a des
Vertrags insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den
wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung
der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie die Bestimmungen von
Unterabsatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die Festlegung eines einheitlichen
Meßverfahrens für den Asbestgehalt in der Luft auf Gemeinschaftsebene."
4.Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Folgende Grenzwerte werden angewandt:
a)Konzentration von Chrysotil-Fasern in der Luft am Arbeitsplatz:
0,60 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht
Stunden;
b)Konzentration von Fasern aller sonstigen Asbestarten, allein oder in Gemischen
einschließlich chrysotilhaltiger Gemische, in der Luft am Arbeitsplatz:
0,30 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht
Stunden."
5.Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Unbeschadet des Artikels 7 Nummer 1 Unterabsatz 3 überprüft der Rat diese
Richtlinie bis zum
31. Dezember 1995 gemäß Artikel 118a des Vertrages insbesondere unter
Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und
der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung
dieser Richtlinie.
(2) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie
an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren der Artikel 9 und 10
der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (*) vorgenommen.
(*)ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8."
6.Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Auf Verlangen der zuständigen Behörden muß der Arbeitsplan Angaben
über folgende Punkte enthalten:
-Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
-Ort der Ausführung der Arbeiten;
-Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien
umgegangen wird;
-Eigenschaften der Ausrüstungen für
-den Schutz und die Dekontaminierung des mit Asbest betrauten Personals;
-den Schutz sonstiger Personen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen
Nähe aufhalten."
b)Folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden muß ihnen der in Absatz 1
genannte Arbeitsplan vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bekanntgegeben
werden."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1993
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften
selbst auf die vorliegende Richtlinie
Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer
entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln
die Mitgliedstaaten.
Hinsichtlich der Asbestgewinnung wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum des 1.
Januar 1993 jedoch durch den 1. Januar 1996 ersetzt.
Für die Griechische Republik gelten jedoch folgende Zeitpunkte:
-statt des Zeitpunkts nach Unterabsatz 1 gilt der
1. Januar 1996;
-statt des Zeitpunkts nach Unterabsatz 4 gilt der
1. Januar 1999.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1991.
Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER
(1)ABl. Nr. C 161 vom 30. 6. 1990, S. 14.
(2)ABl. Nr. C 284 vom 12. 11. 1990, S. 98, und
ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991, S. 93.
(3)ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 162.
(4)ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5)ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.
(6)ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 25.
(7)ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
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