Richtlinie 89/270/EWG
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Richtlinie 90/270/EWG
des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 21/06/1990 S. 0014 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0203
RICHTLINIE DES RATES vom 29. Mai 1990 über die
Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), erstellt nach Anhörung des Beratenden
Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des EWG-Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen,
finanziellen und rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die
Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf die neuen Technologien vor. Der
Rat hat
dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) zur Kenntnis genommen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Masses
an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen ist eine unabdingbare Voraussetzung
für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer.
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung
ABl. Nr. C 130 vom 26. 5. 1989, S. 5.
ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit (6). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher
unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie in vollem Umfang auf die Benutzung von Bildschirmgeräten durch
Arbeitnehmer Anwendung.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und
der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der
Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und
damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
An Bildschirmarbeitsplätzen sind die ergonomischen Aspekte besonders wichtig.
Diese Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen
Dimension des Binnenmarktes.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (7) wird der Beratende Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf
die Ausarbeitung
von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission
gehört -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im
Sinne von Artikel 2 fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem Umfang auf den
gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
b)
Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
c)
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die
Öffentlichkeit bestimmt sind;
d)
sogenannte "tragbare" Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht
regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
e)
Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder
Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich
ist;
f)
Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte
"Display-Schreibmaschinen".
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:
a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur
Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;
b)
Arbeitsplatz: Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer
Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle
bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen
einschließlich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter,
Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die
unmittelbare Arbeitsumgebung;
c)
Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) der
Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil
seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Arbeitsplatzanalyse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplätze
durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen,
die dort für die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere
für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche
Probleme und psychische Belastungen.
(2) Der Arbeitgeber muß auf der Grundlage der Analyse gemäß Absatz 1
zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren treffen,
wobei er die Addition und/oder die Kombination der Wirkungen der festgestellten
Gefahren zu berücksichtigen hat.
Artikel 4
Erstmals in Betrieb genommene Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit
Arbeitsplätze, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen
werden, die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.
Artikel 5
Bereits in Betrieb befindliche Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit die
Arbeitsplätze, die bereits vor dem 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen
wurden, so gestaltet werden, daß sie spätestens vier Jahre nach diesem
Zeitpunkt die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.
Artikel 6
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG sind die Arbeitnehmer
umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im
Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und insbesondere über die für die
Arbeitsplätze geltenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 sowie gemäß den
Artikeln 7 und 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.
In jedem Fall sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter über alle
gesundheits- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die gemäß der vorliegenden
Richtlinie getroffen werden, zu unterrichten.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG ist jeder Arbeitnehmer
ausserdem vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder
wesentlichen Veränderung der Organisation des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem
Gerät zu unterweisen.
Artikel 7
Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu
organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch
Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die
Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.
Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter werden gemäß Artikel 11
der Richtlinie 89/391/EWG zu den unter die vorliegende Richtlinie sowie deren
Anhang fallenden Fragen gehört und an ihrer Behandlung beteiligt.
Artikel 9
Schutz der Augen und des Sehvermögens
der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und
zwar:
- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
- anschließend regelmässig und
- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt
werden können.
(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn
sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als
erforderlich erweist.
(3) Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur
Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1
oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, daß sie notwendig sind und
normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu
einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
(5) Der Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer kann Bestandteil
eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs unter Berücksichtigung des technischen
Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder
Spezifikationen oder des
Wissensstands auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte wer-
den nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 11
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992
nachzukommen.
Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich
erlassen haben bzw. erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über
die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die
Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den
Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz davon.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig einen Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. AHERN
(1) ABl. Nr. C 113 vom 29. 4. 1988, S. 7, und
(2) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 92, und
(3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 32.
(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG
MINDESTVORSCHRIFTEN (Artikel 4 und 5)
Einleitende Bemerkung
Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele
dieser Richtlinie und insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten
am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder
Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.
1. GERÄT
a) Allgemeine Bemerkung
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer
mit sich bringen.
b) Bildschirm
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich,
ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt
werden.
Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität
anderer Art aufweisen.
Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund
müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst
werden können.
Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individüllen Bedürfnisse des
Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein.
Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch kann
ebenfalls verwendet werden.
Der Bildschirm muß frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Benutzer
stören können.
c)
Tastatur
Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein, damit
der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht
ermüdet.
Die Fläche vor der Tastatur muß ausreichend sein, um dem Benutzer ein Auflegen
von Händen und Armen zu ermöglichen.
Zur Vermeidung von Reflexen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die
Bedienung der Tastatur erleichtern.
Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich genug abheben und bei
normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
d)
Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend grosse und
reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Bildschirm,
Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen.
Der Manuskripthalter muß stabil und verstellbar sein und ist so einzurichten,
daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt
werden.
Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muß vorhanden sein.
e)
Arbeitsstuhl
Der Arbeitsstuhl muß kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des Benutzers
nicht einschränken und muß ihm eine bequeme Haltung ermöglichen.
Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
Die Rückenlehne muß in Höhe und Neigung verstellbar sein.
Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
2. UMGEBUNG
a) Platzbedarf
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz
vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen.
b) Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen)
sind so zu dimensionieren und anzuordnen, daß zufriedenstellende
Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und
Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten
Bedürfnisse des Benutzers gewährleistet sind.
Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen
Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum
und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften
künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.
c) Reflexe und Blendung
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Lichtquellen wie Fenster und
sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle
Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine
Reflexion auf dem Bildschirm verursachen.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den
Arbeitsplatz vermindern lässt.
d)
Lärm
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden
Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu
tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
e)
Wärme
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen nicht
zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken
könnte.
f)
Strahlungen
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen
Spektrums müssen auf
Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind.
g)
Feuchtigkeit
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
3. MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der
Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat
der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
a) Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
b)
Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und
Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; ohne Wissen des
Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen
Kontrolle verwendet werden.
c)
Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe
bieten.
d)
Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen,
das den Benutzern angepasst ist.
e)
Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von
Informationen durch den Menschen anzuwenden.
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