Richtlinie 89/654/EWG
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Richtlinie 89/654/EWG
des Rates vom 30. November
1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in
Arbeitsstätten
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 393 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0170
RICHTLINIE DES RATES vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (89/654/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), die den Beratenden Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von Klein - und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
ABl. Nr. C 115 vom 8. 5. 1989, S. 34, und
ABl. Nr. C 284 vom 10. 11. 1989, S. 8.
ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1988, S. 51.
Arbeitsplatz (4) sieht die Verabschiedung einer Richtlinie
vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in
Arbeitsstätten gewährleisten soll.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug
auf Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat
der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem
Mindestvorschriften über die Arbeitsstätten vorzulegen.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten ist eine unabdingbare Voraussetzung für
die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6). Die Bestimmungen der
genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Arbeitsstätten in
vollem Umfang Anwendung.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der
sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Nach dem Beschluß 74/325/EWG (7), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte
von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem
Gebiet von der Kommission gehört -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten im Sinne des Artikels 2 fest.
(2) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2
Definition
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Arbeitsstätten die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Erstmals genutzte Arbeitsstätten
Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt werden, müssen den in Anhang I aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Artikel 4
Bereits genutzte Arbeitsstätten
Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Januar 1993 genutzt wurden, müssen
spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den in Anhang II aufgeführten
Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Im Falle der Portugiesischen Republik jedoch müssen die vor dem 1. Januar 1993
bereits genutzten Arbeitsstätten vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach Anhang II
genügen.
Artikel 5
Änderungen der Arbeitsstätten
Werden an Arbeitsstätten nach dem 31. Dezember 1992 Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden Mindestvorschriften des Anhangs I übereinstimmen.
Artikel 6
Allgemeine Verpflichtungen
Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß
Artikel 7
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.
Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließliche ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Anpassungen der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge, die
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 10
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Die Griechische Republik muß dieser Richtlinie jedoch erst am 31. Dezember
1994 nachkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht
über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben
dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den
Wirtschafts - und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. SOISSON
(1) ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 6,
(2) ABl. Nr. C 326 vom 19.
12. 1988, S. 123, und
(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988, S. 28.
(4) ABl.
Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG I
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ IN ERSTMALS
GENUTZTEN ARBEITSSTÄTTEN NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
2. Stabilität und Festigkeit
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
3. Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, daß von ihnen
keine Brand - oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Personen vor Unfallgefahren
bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen geschützt sind.
Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der
Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und
die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage
Zugang haben.
4. Fluchtwege und Notausgänge
4.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.
4.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.
4.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.
4.4.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen.
Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht
leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im
Notfall benutzen müsste.
Schiebe - und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
4.5.
Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG (;) zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
4.6.
Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen
dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit
ungehindert benutzt werden können.
4.7. Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
5. Brandmeldung und -bekämpfung
5.1. In den Arbeitsstätten müssen je nach Abmessungen und Nutzung der Gebäude, nach vorhandenen Einrichtungen, nach physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Stoffe und nach der größtmöglichen Zahl anwesender Personen Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
(;) ABl. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 12.
5.2.
Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu
handhaben sein.
Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie
77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
6. Lüftung umschlossener Arbeitsräume
6.1.
In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit
funktionsfähig sein.
Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn
dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
6.2.
Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, so ist
sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren
Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen
könnten, müssen rasch beseitigt werden.
7. Raumtemperatur
7.1. In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2. In Pausen -, Bereitschafts -, Sanitär -, Kantinen - und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
7.3. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
8.1. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
8.2. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.
8.3. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume
9.1.
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen
Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Wo sich ein Arbeitsplatz befindet, müssen die Arbeitsstätten je nach Art des
Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine
ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
9.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt.
9.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
9.4. Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
10. Fenster und Oberlichter der Räume
10.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
10.2. Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.
11. Türen und Tore
11.1. Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
11.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
11.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
11.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
11.5. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
11.6. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
11.7.
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen
sich öffnen lassen.
11.8. In unmittelbare Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.
11.9.
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt
werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern
sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
12. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
12.1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachten Steigleitern und Laderampen, müssen so angelegt und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
12.2.
Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen - und/oder Güterverkehr
dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs
richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger
ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
12.3. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
12.4. Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
12.5.
Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte
Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des
Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach
Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am
Betreten dieser Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind,
sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
13. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.
Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.
Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche
Notabschalteinrichtungen stillgelegt werden können.
14. Laderampen
14.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
14.2.
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
Soweit es betriebstechnisch möglich ist, müssen Laderampen, die eine bestimmte
Länge überschreiten, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
14.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.
15. Raumabmessungen und Luftraum der Räume, Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
15.1. Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
15.2.
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich
die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
Kann dieser Anforderung aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht entsprochen
werden, muß dem Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere
ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
16. Pausenräume
16.1.
Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu
stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art
der ausgeübten Tätigkeit oder der eine bestimmte Obergrenze übersteigenden
Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, dies erfordern.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Pausen gegeben sind.
16.2. Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.
16.3. In den Pausenräumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.
16.4.
Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten
und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu
stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während der Dauer der
Arbeitsbereitschaft aufhalten können, wenn Gesundheits- oder
Sicherheitsgründe dies erfordern.
In diesen Räumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor
Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
17. Schwangere Frauen und stillende Mütter
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
18. Sanitärräume
18.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
18.1.1.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen
aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem
anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Größe und mit
Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
18.1.2.
Die Umkleideräume müssen mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein,
in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung während der Arbeitszeit aufbewahren
kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für
Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang
mit gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).
18.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder aber eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
18.1.4. Wenn Umkleideräume nach Ziffer 18.1.1 nicht erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.
18.2. Duschen, Waschgelegenheiten
18.2.1.
Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu
stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.
Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung
der Duschräume vorzusehen.
18.2.2.
Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich
den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
18.2.3.
Wenn Duschen nach Ziffer 18.2.1 erster Unterabsatz nicht erforderlich sind,
müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser) in der Nähe des Arbeitsplatzes und der
Umkleideräume vorhanden sein.
Für Frauen und Männer sind getrennte Waschgelegenheiten oder eine getrennte
Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen
notwendig ist.
18.2.4. Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
18.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume, der
Umkleideräume und der Duschen bzw. Waschgelegenheiten spezielle Räume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu
stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder eine getrennte Benutzung
der Toiletten vorzusehen.
19. Räume für die Erste Hilfe
19.1. Wenn die Größe der Räumlichkeiten, die Art der dort ausgeübten Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit es erfordert, sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.
19.2.
Die Räume für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen
mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
19.3.
Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die
Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar
sein.
20. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für
Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
21. Arbeitsstätten im Freien (besondere Bestimmungen)
21.1.
Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien,
die von den Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden
müssen, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden
können.
Die Ziffern 12, 13 und 14 gelten ebenfalls für Hauptverkehrswege auf dem
Betriebsgelände (Verkehrswege zu ortsgebundenen Arbeitsplätzen), für
Verkehrswege, die der regelmäßigen Wartung und Überwachung der
Betriebseinrichtungen dienen, sowie für Laderampen.
Die in Ziffer 12 vorgesehenen Bestimmungen gelten für Arbeitsstätten im Freien
entsprechend.
21.2. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
21.3. Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer
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ANHANG II
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ IN
BEREITS GENUTZTEN ARBEITSSTÄTTEN NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
2. Stabilität und Festigkeit
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
3. Elektrische Anlagen
Von elektrischen Anlagen darf keine Brand - oder Explosionsgefahr ausgehen;
Personen müssen angemessen vor Unfallgefahren bei direktem oder indirektem
Kontakt geschützt sein.
Bei der elektrischen Anlage und den Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren
Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu
berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.
4. Fluchtwege und Notausgänge
4.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.
4.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.
4.3. Fluchtwege und Notausgänge müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
4.4.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen.
Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht
leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im
Notfall benutzen müsste.
Schiebe - und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
4.5.
Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
4.6.
Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen
dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit
ungehindert benutzt werden können.
4.7. Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
5. Brandmeldung und -bekämpfung
5.1. In den Arbeitsstätten müssen je nach Abmessungen und Nutzung der Gebäude, nach vorhandenen Einrichtungen, nach physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Stoffe und nach der größtmöglichen Zahl anwesender Personen Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
5.2.
Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu
handhaben sein.
Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie
77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
6. Lüftung umschlossener Arbeitsräume
In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit
funktionsfähig sein.
Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies
mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiter erforderlich ist.
7. Raumtemperatur
7.1. In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2. In Pausen -, Bereitschafts -, Sanitär -, Kantinen - und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
8.1. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
8.2. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Türen und Tore
9.1. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
9.2. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
10. Gefahrenbereiche
Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte
Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des
Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach
Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am
Betreten dieser Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind,
sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
11. Pausenräume und Pausenbereiche
11.1.
Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum oder entsprechender
Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits - oder
Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder
der eine bestimmte Obergrenze übersteigenden Anzahl der im Betrieb
beschäftigten Personen, dies erfordern.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Pausen gegeben sind.
11.2. Pausenräume und Pausenbereiche müssen mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.
11.3. In den Pausenräumen und Pausenbereichen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch zu treffen.
12. Schwangere Frauen und stillende Mütter
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
13. Sanitärräume
13.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
13.1.1.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen
aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem
anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich und von ausreichender Größe sein.
13.1.2.
Diese Umkleideräume müssen mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet
sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung während der Arbeitszeit
aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für
Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang
mit gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).
13.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder aber eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
13.2. Duschen, Toiletten und Handwaschbecken
13.2.1. Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, daß den Arbeitnehmern in der Nähe des Arbeitsplatzes folgendes zur Verfügung steht:
13.2.2. Die Duschen und Waschgelegenheiten müssen fließendes Wasser (erforderlichenfalls warmes Wasser) haben.
13.2.3.
Für Frauen und Männer sind getrennte Duschen oder aber eine getrennte
Benutzung dieser Duschen vorzusehen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder aber eine getrennte
Benutzung der Toiletten vorzusehen.
14. Mittel für die Erste Hilfe
Die Arbeitsstätten müssen mit Mitteln für die Erste Hilfe ausgestattet sein.
Diese Erste-Hilfe-Mittel müssen entsprechend gekennzeichnet und leicht
zugänglich sein.
15. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegeneheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden sowie für
Arbeitsplätze, an denen behinderte Arbeitnehmer unmittelbar tätig sind.
16. Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen
Arbeitsplätze in geschlossenen Räumen und im Freien sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können.
17. Arbeitsstätten im Freien (besondere Bestimmungen)
Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer
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