Richtlinie 86/188/EWG
Nach Art. 15 der Richtlinie 2003/10/EG gültig bis
15.02.2006
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Richtlinie 86/188/EWG
des Rates vom 12. Mai 1986
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz
vom 12. Mai 1986
Amtsblatt Nr. L 137 vom 24/05/1986 S. 0028 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0076
Zuletzt geändert durch:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission, erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entschließungen des Rates vom 29. Juni 1978 und 27. Februar 1984 über
Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sehen die Schaffung spezieller
vereinheitlichter Verfahren zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Lärm vor. Die in
diesem Bereich beschlossenen Maßnahmen sind von Staat zu Staat unterschiedlich;
es ist anerkannt, daß eine Annäherung und Verbesserung der Bestimmungen
dringend erforderlich ist.
An vielen Arbeitsplätzen ist ein hoher Lärmpegel festzustellen. Gesundheit und
Sicherheit zahlreicher Arbeiter sind dadurch potentiell gefährdet.
Eine Verringerung der Lärmexposition soll insbesondere der Gefahr eines
lärmbedingten Gehörverlustes entgegenwirken.
Wo Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch den Lärmpegel am
Arbeitsplatz gefährdet werden, wird diese Gefahr - unbeschadet der geltenden
Bestimmungen über die zulässige Geräuschemission - durch eine Begrenzung der
Lärmexposition verringert.
Die Herabsetzung des Lärmpegels während der Arbeit ist effizienter zu
erreichen, wenn bereits bei der Planung von Anlagen Präventivmaßnahmen
getroffen werden und wenn weniger lärmintensive Materialien, Arbeitsverfahren
und -methoden gewählt werden. Die Expositionsminderung muß vornehmlich an der
Lärmquelle einsetzen.
Die Expositionsminderung an der Lärmquelle ist durch Bereitstellung und
Verwendung von individuellen Gehörschutzmitteln zu ergänzen, wenn die
Belastung nicht in vertretbarer Weise durch andere Mittel vermieden werden kann.
Lärm ist eines der Agenzien, auf das die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom
27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische, physikalische und biologische Agenzien bei der Arbeit (5) Anwendung
findet. Für diese Agenzien können nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie
Höchstwerte festgesetzt und andere spezielle Vorschriften erlassen werden.
Einige technische Maßnahmen sollten näher bestimmt werden und können aufgrund
der Erfahrungen und Fortschritte von Wissenschaft und Technik auf den neuesten
Stand gebracht werden.
In der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten herrschenden Lage lässt sich kein
Lärmexpositionswert festlegen, unterhalb dessen das Gehör der Arbeitnehmer
nicht mehr gefährdet ist.
Der derzeitige wissenschaftliche Erkenntnisstand in bezug auf die neben den
Auswirkungen auf das Gehör auftretenden Auswirkungen der Lärmexposition auf
die Gesundheit ermöglicht es nicht, genaue Sicherheitsniveaus festzulegen. Die
Verringerung des Lärms wird jedoch die Gefahr von Krankheiten verringern, die
nicht mit einer Beeinträchtigung des Gehörs verbunden sind. Die vorliegende
Richtlinie enthält Bestimmungen, die auf der Grundlage der Erfahrungen und
wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf diesem Gebiet überprüft
werden müssen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie bezweckt den Schutz der
Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihres Gehörs und, soweit in dieser Richtlinie
ausdrücklich vorgesehen, ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit, einschließlich
der Verhütung solcher Gefährdungen, die sich aus der Lärmexposition während
der Arbeit ergeben oder ergeben können.
(2) Diese Richtlinie ist auf alle Arbeitnehmer anwendbar, einschließlich
derjenigen, die den unter den EAG-Vertrag fallenden Strahlungen ausgesetzt sind;
ausgenommen sind Arbeitnehmer der Seefahrt und der Luftfahrt.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff »Arbeitnehmer der Seefahrt
und der Luftfahrt" das Bordpersonal.
Auf Vorschlag der Kommission prüft der Rat vor dem 1. Januar 1990, ob diese
Richtlinie auf die Arbeitnehmer der Seefahrt und der Luftfahrt angewandt werden
kann.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Wahrung der Vertragsbestimmungen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden
bzw. einzuführen, mit denen, soweit möglich, ein weitergehender Schutz der
Arbeitnehmer gewährleistet und/oder der Lärmpegel bei der Arbeit durch an der
Lärmquelle wirkende Maßnahmen verringert wird, um insbesondere
Expositionswerte zu erreichen, die unnötige Belastungen vermeiden.
Artikel 2
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
1. Tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers L EP, d
Die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers wird in dB (A)
durch folgende Gleichung ausgedrückt:
1.2.3 // L EP, d = LÄq, Te + 10 log10 // Te To
// Dabei ist:
1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12 // LÄq, Te = 10 log10 // { // 1 Te // l // Te o // [
// pA (t ) po // ] // 2 // dt // } // 1.2 // Te // die tägliche Dauer der
persönlichen Lärmexposition eines Arbeitnehmers // To // 8 h = 28 800 s // po
// 20 mPa // pA // der momentane A-bewertete Schalldruck in Pa, dem eine Person,
die ihren Aufenthaltsort am Arbeitsplatz verändert oder nicht verändert, unter
atmosphärischen Luftdruckbedingungen ausgesetzt ist; er wird durch Messungen -
vorzugsweise in Abwesenheit der betreffenden Person - an der Stelle, an der sich
die Ohren der Person während der Arbeit befinden, unter Anwendung einer
Messtechnik bestimmt, die die Wirkung auf das Schallfeld auf ein Mindestmaß
beschränkt. // // Falls das Mikrofon sich nahe am Körper befinden muß,
sollten entsprechende Korrekturen vorgenommen werden, um ein gleichwertiges
ungestörtes Schalldruckfeld zu bestimmen.
Für die tägliche persönliche Lärmexposition wird die Wirkung eines
gegebenenfalls benutzten individüllen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
2. Wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte L EP, w
Der wöchentliche Mittelwert der Tageswerte wird nach folgender Gleichung
ermittelt:
1.2.3.4.5.6.7 // L EP, w = 10 log10 // [ // 1 5 // m S
k=1 // 100,1 ( L EP, d ) k // ] //
Dabei sind (L EP, d ) k die Werte L EP, d für jeden der m Arbeitstage der
betreffenden Woche.
Artikel 3
(1) Der Lärm während der Arbeit ist zu ermitteln und, falls erforderlich,
zu messen, um die unter diese Richtlinie fallenden Arbeitnehmer und
Arbeitsplätze festzustellen und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen die
einzelnen Artikel Anwendung finden.
(2) Die Ermittlung und Messung nach Absatz 1 sind in geeigneten Zeitabständen
unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen.
Jede Messung muß für die tägliche persönliche Lärmexposition des
Arbeitsnehmers repräsentativ sein.
Die verwendeten Verfahren und Geräte müssen den gegebenen Verhältnissen unter
Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften des zu messenden Lärms, der
Dauer der Exposition, der Umweltfaktoren und der Eigenschaften des Meßgeräts
angepasst sein.
Diese Verfahren und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 genannten
Grössen zu bestimmen und zu entscheiden, ob die in dieser Richtlinie
festgelegten Werte im Einzelfall überschritten sind. (3) Die Mitgliedstaaten
können vorschreiben, daß die persönliche Lärmexposition durch den Lärm am
Arbeitsplatz ersetzt wird. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kriteriums
der persönlichen Lärmexposition in den Artikeln 4 bis 10 das Kriterium der
Lärmexposition, die während der täglichen Arbeitsdauer, mindestens aber für
acht Stunden, an den Orten, an denen sich die Arbeitnehmer aufhalten, ermittelt
wird.
Die Mitgliedstaaten können ausserdem vorschreiben, daß bei der Lärmmessung
Impulslärm besonders zu berücksichtigen ist.
(4) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder im Betrieb
werden gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken zu der
Ermittlung und der Messung gemäß Absatz 1 hinzugezogen. Die Ermittlung und
Messung sind zu revidieren, wenn Anlaß zu der Vermutung besteht, daß sie
unrichtig sind, oder wenn sich die Arbeit wesentlich geändert hat.
(5) Die Erfassung und Aufbewahrung der in Anwendung dieses Artikels erhaltenen
Daten werden gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in
geeigneter Form sichergestellt.
Der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie die Arbeitnehmer und/oder ihre
Vertreter im Unternehmen haben gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Praktiken Zugang zu diesen Angaben.
Artikel 4
(1) Übersteigt die tägliche persönliche Lärmexposition eines
Arbeitnehmers voraussichtlich 85 dB (A) oder übersteigt der nichtbewertete
momentane Schalldruck voraussichtlich den Höchstwert von 200 Pa (1), so sind
geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb in
geeigneter Weise unterrichtet und gegebenenfalls belehrt werden über
- die möglichen Gefahren der Lärmexposition für ihr Gehör;
- die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen;
- die Pflicht zur Befolgung der Schutz- und Verhütungsmaßnahmen nach Maßgabe
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
- das Tragen von persönlichen Gehörschutzmitteln und die der Überwachung der
Hörfähigkeit gemäß Artikel 7;
b) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
Zugang zu den Ergebnissen der Lärmermittlung und -messung gemäß Artikel 3
haben und Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können.
(2) An Arbeitsplätzen, an denen voraussichtlich eine tägliche persönliche
Lärmexposition des Arbeitnehmers von mehr als 85 dB (A) besteht, sind die
Arbeitnehmer in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, wo und wann die
Vorschriften des Artikels 6 anzuwenden sind.
An Arbeitsplätzen, an denen voraussichtlich eine tägliche persönliche
Lärmexposition des Arbeitnehmers von mehr als 90 dB (A) besteht oder der
nichtbewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt,
erfolgt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Unterrichtung, sofern in der Praxis
vertretbar, in Form einer geeigneten Beschilderung. Ausserdem müssen diese
Arbeitsplätze abgegrenzt und der Zugang zu ihnen beschränkt werden, wenn dies
durch das Expositionsrisiko gerechtfertigt ist und diese Maßnahmen in der
Praxis vertretbar sind.
Artikel 5
(1) Die Gefahren der Lärmexposition sind unter Berücksichtigung des
technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen zur Minderung des
Lärms, insbesondere an der Quelle, auf das niedrigste in der Praxis vertretbare
Niveau zu senken.
(2) Übersteigt die tägliche persönlich Lärmexposition eines Arbeitnehmers 90
dB (A) oder übersteigt der nichtbewertete momentane Schalldruck den Höchstwert
von 200 Pa,
a) so sind die Gründe hierfür zu ermitteln, wobei der Arbeitgeber ein Programm
technischer Maßnahmen und/oder Maßnahmen der Arbeitsgestaltung festzulegen und
durchzuführen hat, um die Lärmexposition der Arbeitnehmer, soweit in der
Praxis vertretbar, herabzusetzen;
b) so sind die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb
über diese Überschreitung sowie über die gemäß Buchstabe a) getroffenen
Maßnahmen angemessen zu unterrichten.
Artikel 6
(1) Übersteigt die tägliche persönliche Lärmexposition eines
Arbeitnehmers 90 dB (A) oder übersteigt der nichtbewertete momentane
Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa, so sind unbeschadet des Artikels 5
individülle Gehörschutzmittel zu benutzen.
(2) Übersteigt die Lärmexposition nach Absatz 1 voraussichtlich 85 dB (A), so
sind den Arbeitnehmern individülle Gehörschutzmittel zur Verfügung zu
stellen.
(3) Gehörschutzmittel müssen vom Arbeitgeber in ausreichender Anzahl geliefert
werden; bei der Auswahl der Modelle sind die betreffenden Arbeitnehmer gemäß
den Rechtsvorschriften und der Praxis des betreffenden Mitgliedstaates
hinzuzuziehen.
Die Gehörschutzmittel müssen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinen
Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit
angepasst sein. Sie sind für die Zwecke dieser Richtlinie als richtig und
angemessen zu betrachten, wenn bei ihrer korrekten Benutzung die Gefahr für das
Gehör nach vernünftiger Voraussicht kleiner gehalten wird als die sich aus der
Lärmexposition nach Artikel 1 ergebende Gefahr.
(4) Hat die Anwendung dieses Artikels ein Unfallrisiko zur Folge, so muß dieses
durch geeignete Maßnahmen so weit verringert werden, wie dies in der Praxis
vertretbar ist.
Artikel 7
(1) Ist es in der Praxis nicht vertretbar, die tägliche persönliche
Lärmexposition des Arbeitnehmers auf weniger als 85 dB (A) zu verringern, so
hat der dem Lärm ausgesetzte Arbeitnehmer Anspruch auf Überwachung seiner
Hörfähigkeit, die von einem Arzt oder unter der Verantwortung eines Artzes
und, wenn dieser es für erforderlich hält, von einem Facharzt vorgenommen
wird.
Die Einzelheiten dieser Überwachung werden von den Mitgliedstaaten gemäß
ihren Rechtsvorschriften und ihrer Praxis festgelegt.
(2) Ziel der Überwachung ist es, jede lärmbedingte Verminderung der
Hörfähigkeit zu diagnostizieren und das Hörvermögen des Ohrs zu erhalten.
(3) Die Ergebnise der Überwachung werden gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis aufbewahrt.
Die Arbeitnehmer haben - soweit es die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
die einzelstaatliche Praxis zulassen - Zugang zu den sie betreffenden
Untersuchungsergebnissen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Arzt
und/oder die zuständige Behörde im Rahmen der Überwachung zu den
gegebenenfalls zu treffenden individuellen Schutz- oder Verhütungsmaßnahmen
geeignete sachliche Angaben machen.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß
a) die Planung, Erstellung und/oder Einrichtung neuer Anlagen (neuer Werke,
Einrichtungen oder Maschinen, Erweiterung oder wesentliche Veränderung
bestehender Gebäude oder Anlagen, Ersetzung von Anlagen oder Maschinen) Artikel
5 Absatz 1 entsprechen;
b) bei der Verwendung eines neuen Geräts (Werkzeug, Maschine, Apparatur usw.),
das bei der Arbeit eingesetzt werden soll und das bei sachgemässem Gebrauch
beim Arbeitnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit von acht Stunden eine
tägliche persönliche Lärmexposition von 85 dB (A) oder mehr oder einen
nichtbewerteten momentanen Schalldruck mit dem Höchstwert von 200 Pa oder mehr
verursachen kann, sachdienliche Informationen über den Lärm zur Verfügung
gestellt werden, der unter Verwendungsbedingungen entsteht, die im einzelnen
anzugeben sind.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen, nach denen,
soweit in der Praxis vertretbar, Geräte im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) bei
sachgemässem Gebrauch keinen Lärm erzeugen, der eine Gefahr für das Gehör
darstellen kann.
Artikel 9
(1) Wo die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes eine erhebliche Schwankung der
täglichen persönlichen Lärmexposition eines Arbeitnehmers von einem
Arbeitstag zum anderen bedingen, können die Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer,
die spezielle Arbeiten verrichten, ausnahmsweise Abweichungen von Artikel 5
Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 zulassen, sofern der
wöchentliche Durchschnittswert der Lärmexposition eines Arbeitnehmers, wie er
sich aus einer angemessenen Kontrolle ergibt, den in diesen Bestimmungen
festgelegten Wert nicht überschreitet.
(2) a) In Ausnahmefällen, in denen es in der Praxis nicht vertretbar ist, die
tägliche persönliche Lärmexposition durch technische oder
arbeitsorganisatorische Maßnahmen auf unter 90 dB (A) zu verringern und
sicherzustellen, daß die in Artikel 6 vorgesehenen individuellen
Gehörschutzmittel richtig und angemessen im Sinne des Absatzes 3 dieses
Artikels sind, können die Mitgliedstaaten für begrenzte Zeiträume
Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen; die Zulassung dieser Abweichungen
kann erneuert werden.
In diesem Fall müssen jedoch individuelle Gehörschutzmittel verwendet werden,
die den grössten in der Praxis möglichen Schutz verschaffen.
b) Ausserdem können die Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die spezielle
Arbeiten verrichten, ausnahmsweise Abweichungen von Artikel 6 Absatz 1 vorsehen,
wenn dessen Anwendung zu einer Erhöhung des Gesamtrisikos für die Gesundheit
und/oder Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer führt und wenn sich dieses
Risiko in der Praxis nicht in vertretbarer Weise mit anderen Mitteln verringern
lässt.
c) Für die Abweichungen nach den Buchstaben a) und b) wird festgelegt, mit
welchen Maßnahmen im Einzelfall das Gesamtrisiko möglichst gering gehalten
werden kann. Die Abweichungen werden in regelmässigen Abständen überprüft
und, sobald dies in der Praxis vertretbar ist, aufgehoben.
d) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre einen
entsprechenden Gesamtüberblick über die nach Buchstabe a) oder b) zugelassenen
Abweichungen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber in
geeigneter Form.
Artikel 10
Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission diese Richtlinie vor dem 1.
Januar 1994, wobei er insbesondere die Fortschritte bei den wissenschaftlichen
Kenntnissen und der Technologie sowie die Erfahrungen mit der Anwendung dieser
Richtlinie berücksichtigt, um die mit der Lärmexposition verbundenen Gefahren
zu verringern.
Im Rahmen dieser Überprüfung bemüht sich der Rat, auf Vorschlag der
Kommission genauere Angaben über die Lärmmessung als in Anhang I festzulegen.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberorganisationen vor der Verabschiedung der Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie angehört werden und daß sich die Vertreter der Arbeitnehmer in den Unternehmen oder Betrieben, in denen es solche Vertreter gibt, über ihre Anwendung vergewissern oder dabei beteiligt werden können.
Artikel 12
(1) Die Lärmmessung und die Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer
erfolgt nach Methoden, die zumindest den Bestimmungen des Artikels 3 bzw. des
Artikels 7 entsprechen.
(2) Die Anhänge I und II enthalten Angaben für die Lärmmessung und die
Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer.
Die Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt wird nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG
des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (*) vorgenommen.
(*) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1990
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Griechische Republik und die Portugiesische Republik brauchen dieser
Richtlinie jedoch erst am 1. Januar 1991 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. F. van EEKELEN
(1) ABl. Nr. C 289 vom 5. 11. 1982, S. 1;
ABl. Nr. C 214 vom 14. 8. 1984, S. 11.
(2) ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1984, S. 130;
ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 5.
(3) ABl. Nr. C 23 vom 30. 1. 1984, S. 36.
(4) ABl. Nr. C 165 vom 11. 7. 1978, S. 1;
ABl. Nr. C 67 vom 8. 3. 1984, S. 2.
(5) ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8.
(1) 140 dB bezogen auf 20 mPa.
Falls der Höchstwert des A-bewerteten Schalldruckpegels, gemessen mit einem
Schallpegelmesser, der die Zeitbewertung I (nach IEC 651) verwendet, nicht über
130 dB (A I) liegt, kann davon ausgegangen werden, daß der Höchstwert des
nicht bewerteten momentanen Schalldrucks 200 Pa nicht überschreitet.
ANHANG I
ANGABEN FÜR DIE LÄRMMESSUNG
A. 1. Allgemeine Feststellungen
Die in Artikel 2 definierten Werte können
i) entweder direkt mit integrierenden Schallpegelmessern gemessen oder
ii) auf der Grundlage von Messungen des Schalldruckpegels und der
Expositionsdauer berechnet werden.
Die Messungen können an dem vom Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz oder mit
Hilfe von an der Person befestigten Instrumenten vorgenommen werden.
Die Messungen müssen an einem geeigneten Ort während einer angemessenen Dauer
vorgenommen werden, damit die Lärmexposition während der täglichen
Arbeitszeit bestimmt werden kann.
2. Messeinrichtung
2.1. Bei Verwendung von integrierenden und mittelnden Schallpegelmessern müssen
die Vorschriften der IEC-Norm 804 beachtet werden.
Bei Verwendung von Schallpegelmessern müssen diese den Vorschriften der
IEC-Norm 651 entsprechen. Geräten mit einer Übersteuerungsanzeige wird der
Vorzug gegeben.
Wenn das Meßverfahren als Zwischenstufe die Bandaufzeichnung von Signalen
vorsieht, so sind bei der Analyse der Daten die bei der Aufzeichnung und dem
Ablesen möglichen Fehler zu berücksichtigen.
2.2. Ein Gerät, das zur direkten Messung des Höchstwerts (Spitzenschalldrucks)
des nicht bewerteten momentanen Schalldrucks verwendet wird, muß eine
Anstiegszeitkonstante von nicht mehr als 100 ms haben.
2.3. Die ganze Messeinrichtung muß in angemessenen Zeitabständen in einem
Laboratorium geprüft werden.
3. Messung
3.1. Zu Beginn und am Ende jeden Messtages wird eine Kalibrierung an Ort und
Stelle vorgenommen.
3.2. Die Messung des Schalldrucks sollte möglichst in einem ungestörten
Schallfeld am Arbeitsplatz (d. h. ohne Anwesenheit der betreffenden Person)
vorgenommen werden; das Mikrofon sollte dort angebracht werden, wo sich
normalerweise das dem höchsten Lärmpegel ausgesetzte Ohr befindet.
Ist die Anwesenheit des Betreffenden erforderlich,
i) sollte sich das Mikrofon entweder in einer Entfernung vom Kopf befinden, bei
der die Auswirkungen der Diffraktion und der Entfernung auf den gemessenen Wert
so gering wie möglich sind (0,1 m wäre eine passende Entfernung);
ii) oder falls das Mikrofon sich nahe am Körper befinden muß, sollten
entsprechende Korrekturen vorgenommen werden, um ein gleichwertiges ungestörtes
Schalldruckfeld zu bestimmen.
3.3. Im allgemeinen sind die zeitlichen Bewertungen »S" und »F"
gültig, solange das Meßzeitintervall im Vergleich zur Zeitkonstante der
gewählten Bewertung groß ist; sie eignen sich jedoch nicht für die Bestimmung
von LÄq, Te wenn der Geräuschpegel sehr rasch fluktuiert.
3.4. Indirekte Expositionsmessung:
Der durch direkte Messung bestimmbare Wert LÄq, Te lässt sich bei Kenntnis der
Expositionszeiten und der Meßwerte von eindeutig feststellbaren
Geräuschpegelstufen angenähert rechnerisch ermitteln; ein Stichprobenverfahren
und eine statistische Verteilung können sich als nützlich erweisen.
4. Genauigkeit der Lärmmessung und der Bestimmung der Exposition
Der Meßgerätetyp und die Standardabweichung der Ergebnisse beeinflussen die
Genauigkeit der Messung. Beim Vergleich mit einer Lärmgrenze legt die
Genauigkeit den Bereich der abgelesenen Werte fest, für den bezueglich der
Überschreitung keine Entscheidung getroffen werden kann; falls keine
Entscheidung getroffen werden kann, ist die Messung mit grösserer Genauigkeit
zu wiederholen.
Die genauesten Messungen erlauben in jedem Falle eine Entscheidung. B.
Messungen, die während kurzer Zeiten mit einfachen Schallpegelmessern
vorgenommen wurden, reichen voll und ganz im Falle von Arbeitnehmern aus, die an
einem festen Arbeitsplatz während des ganzen Tages sich stets wiederholende
Arbeiten verrichten, die im grossen und ganzen die gleichen Geräuschpegel mit
breitbandiger Frequenzcharakteristik verursachen. Wenn jedoch der Schalldruck,
dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, Schwankungen aufweist, die sich über einen
ausgedehnten Pegelbereich erstrecken und/oder unregelmässige zeitliche Merkmale
aufweisen, wird es zunehmend schwieriger, die tägliche persönliche
Lärmexposition eines Arbeitnehmers zu ermitteln; das genaueste Verfahren
besteht in diesem Falle darin, während der gesamten Arbeitszeit die Exposition
mittels eines integrierenden und mittelnden Lautstärkemessers zu beobachten.
Wenn ein solches Instrument, das der IEC-Norm 804 entspricht (und deshalb für
die Messung des Pegels des äquivalenten kontinuierlichen Schalldrucks von
impulsartigen Geräuschen gut geeignet ist), zumindest die Spezifikationen des
Typs 1 einhält und erst kurz zuvor ordnungsgemäß in einem Laboratorium
geeicht worden ist und wenn ferner das Mikrofon gut in Stellung gebracht ist
(vgl. Nummer 3.2), so erlauben die Ergebnisse, von Ausnahmen abgesehen, auch in
schwierigen Situationen eine Entscheidung darüber, ob eine Exposition
überschritten worden ist (vgl. Nummer 4); dieses Verfahren lässt sich mithin
allgemein anwenden und eignet sich gut als Referenzmethode.
ANHANG II
ANGABEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER HÖRFÄHIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Bei der Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer werden folgende
Punkte berücksichtigt:
1. Die Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den arbeitsmedizinischen
Grundsätzen und Praktiken erfolgen und sollte umfassen:
- gegebenenfalls eine Erstuntersuchung, die vor oder zu Beginn der
Lärmexposition durchzuführen ist;
- regelmässige Untersuchungen in den dem Gefährdungsgrad entsprechenden, vom
Arzt bestimmten Zeitabständen.
2. Jede Untersuchung sollte zumindest aus einer Otoskopie in Verbindung mit
einer audiometrischen Kontrolle bestehen, die eine Messung der Hörschwelle für
reine Töne für Luftleitung gemäß Nummer 6 umfasst.
3. Die Erstuntersuchung sollte eine Anamnese umfassen; die Otoskopie und die
audiometrische Kontrolle sollten innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden.
4. Die regelmässige Untersuchung sollte mindestens alle fünf Jahre
durchgeführt werden, wenn die tägliche persönliche Lärmexposition unter 90
dB (A) liegt.
5. Die Untersuchungen sollten von Personen durchgeführt werden, die über die
entsprechende Befähigung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
der einzelstaatlichen Praxis verfügen; sie können in mehreren Stufen
durchgeführt werden (Siebtest, fachärztliche Untersuchung).
6. Bei der audiometrischen Kontrolle sollten die Vorschriften der Normen ISO
6189-1983 mit folgender Ergänzung gelten:
Das Audiometer weist auch die Frequenz 8 000 Hz auf; der Umweltgeräuschpegel
ermöglicht die Messung eines Schwellhörpegels von 0 dB, bezogen auf die Norm
ISO 389-1975.
Es können jedoch andere Verfahren angewandt werden, wenn sie zu vergleichbaren
Ergebnissen führen.
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