Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Amtsblatt nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0008 - 0021


Nachfolgende Änderungen:
Geändert durch 390R3314 (ABl. L 318 17.11.90 S.20)
Geändert durch 390R3572 (ABl. L 353 17.12.90 S.12)
Geändert durch 392R3688 (ABl. L 374 22.12.92 S.12)
Geändert durch 194N

Übernommen durch 294A0103(63) (ABl. L 001 03.01.94 S.422)
Abweichend geregelt in 394D0451 (ABl. L 187 22.07.94 S.9)
Geändert durch 395R2479 (ABl. L 256 26.10.95 S.8)
Geändert durch 397R1056 (ABl. L 154 12.06.97 S.21)
Geändert durch 398R2135 (ABl. L 274 09.10.98 S.1)


DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN

- gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (4), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 (5), ist ein Kontrollgeraet im Strassenverkehr eingefuehrt worden.
Wegen der nachstehend bezeichneten AEnderungen ist es angezeigt, aus Gruenden der UEbersichtlichkeit alle geltenden einschlaegigen Vorschriften in einem Text zusammenzustellen und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 aufzuheben. Jedoch sollte die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Ausnahme fuer bestimmte Arten des Personenverkehrs noch eine gewisse Zeit lang in Kraft bleiben.
Bei Verwendung eines Kontrollgeraets, das die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ueber die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (6) genannten Zeitgruppen anzeigt, kann die Einhaltung dieser Bestimmungen wirksam ueberwacht werden.
Die Verpflichtung, ein solches Kontrollgeraet zu verwenden, darf nur fuer in den Mitgliedstaaten zugelassene Fahrzeuge auferlegt werden. Einige dieser Fahrzeuge koennen ausserdem ohne Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, fuer bestimmte Fahrzeuge unter aussergewoehnlichen Umstaenden mit Genehmigung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen. In dringenden Faellen sollte die Moeglichkeit bestehen, solche Ausnahmen fuer eine begrenzte Zeit ohne vorherige Genehmigung der Kommission zuzulassen.
Um eine wirksame Kontrolle zu ermoeglichen, muss das Geraet einwandfrei arbeiten, leicht zu handhaben und so beschaffen sein, dass
Betrugsmoeglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind. Deshalb muss das Kontrollgeraet insbesondere fuer jeden Fahrer auf persoenlichen Kontrollblaettern hinreichend genaue und leicht ablesbare Angaben ueber die einzelnen Zeitgruppen aufzeichnen.
Eine vollautomatische Aufzeichnung weiterer Angaben ueber die Fahrt, z. B. die Geschwindigkeit und die zurueckgelegte Wegstrecke, kann erheblich zur Verkehrssicherheit und zum rationellen Einsatz des Fahrzeugs beitragen, so dass es zweckmaessig erscheint, die Aufzeichnung dieser Angaben gleichfalls vorzusehen.
Um im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten Behinderungen bei der Zulassung der mit diesen Kontrollgeraeten ausgeruesteten Fahrzeuge zum Verkehr und Behinderungen des freien Verkehrs oder der Benutzung dieser Fahrzeuge und der Benutzung solcher Geraete auszuschliessen, muessen Gemeinschaftsvorschriften ueber Beschaffenheit und Einbau der Geraete festgelegt und ein gemeinschaftliches Verfahren fuer die EWG-Bauartgenehmigung vorgesehen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten ueber eine EWG-Bauartgenehmigung empfiehlt es sich, die Kommission ueber diesen Streitfall entscheiden zu lassen, falls die Mitgliedstaaten ihn binnen sechs Monaten nicht haben beilegen koennen. Es wuerde zur Durchfuehrung dieser Verordnung und zur Verhuetung von Missbraeuchen beitragen, wenn die Fahrer auf Verlangen eine Abschrift ihrer Schaublaetter erhalten koennten.
Um die Ziele der obengenannten Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten verwirklichen zu koennen, muessen die Arbeitgeber und die Fahrer angehalten werden, die einwandfreie Arbeitsweise des Geraets zu ueberwachen und die nach der Regelung erforderlichen Massnahmen sorgfaeltig duchzufuehren.  Die Vorschriften ueber die vom Fahrer mitzufuehrende Anzahl von Schaublaettern sind infolge der Ersetzung der gleitenden Arbeitswoche durch die feste Arbeitswoche zu aendern.
Wegen des Fortschritts der Technik ist eine rasche Anpassung der in den Anhaengen zu dieser Verordnung festgelegten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchfuehrung der hierfuer erforderlichen Massnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem im Rahmen des Beratenden Ausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewaehrleistet wird.
Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten einander ueber Verstoesse unterrichten. Im Interesse einer einwandfreien und gleichmaessigen Arbeitsweise des Kontrollgeraetes empfiehlt es sich, einheitliche Bedingungen fuer die
Einbaupruefung und die periodischen Nachpruefungen eingebauter Geraete festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


KAPITEL I
Grundsaetze und Anwendungsbereich

Artikel 1

Als Kontrollgeraet im Sinne dieser Verordnung gilt ein Kontrollgeraet, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Pruefung den Vorschriften dieser Verordnung einschliesslich der Anhaenge I und II entspricht.

 

Artikel 2

Fuer diese Verordnung sind die Definitionen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 anwendbar.

 

Artikel 3

(1) Das Kontrollgeraet muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Gueterbefoerderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 4 und in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.

(2) Die Mitgliedstaaten koennen die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. Sie setzen die Kommission von jeder Freistellung nach diesem Absatz in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten koennen nach Genehmigung durch die Kommission die Fahrzeuge, die fuer Befoerderungen gemaess Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. Sie koennen in dringenden Faellen eine zeitweilige Freistellung von laengstens 30 Tagen gewaehren, ueber die die Kommission sofort zu unterrichten ist. Die Kommission teilt den uebrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Absatz gewaehrten Freistellungen mit.

(4) Die Mitgliedstaaten koennen fuer den Binnenverkehr vorschreiben, dass in allen Fahrzeugen, in denen gemaess Absatz 1 kein Kontrollgeraet eingebaut und benutzt zu werden braucht, Kontrollgeraete gemaess dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden.

 

KAPITEL II
Bauartgenehmigung

Artikel 4

Jeder Antrag auf eine EWG-Bauartgenehmigung fuer ein Kontrollgeraet- oder ein Schaublatt-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Fuer ein und dasselbe Kontrollgeraet- oder Schaublatt-Muster kann dieser Antrag nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden.

 

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat erteilt die EWG-Bauartgenehmigung fuer alle Kontrollgeraet- oder Schaublatt-Muster, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen und wenn der Mitgliedstaat die Moeglichkeit hat, die UEbereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu ueberwachen. AEnderungen oder Ergaenzungen eines Musters, fuer das die Bauartgenehmigung bereits erteilt ist, beduerfen einer Nachtrags-EWG-Bauartgenehmigung des Mitgliedstaats, der die urspruengliche EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat.

 

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erteilen dem Antragsteller fuer jedes gemaess Artikel 5 zugelassene Kontrollgeraet- oder Schaublatt-Muster ein EWG-Pruefzeichen entsprechend dem Muster in Anhang II.

 

Artikel 7

Die zustaendigen Behoerden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, uebermitteln den Behoerden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung fuer jedes genehmigte Kontrollgeraet- oder Schaublatt-Muster unterrichten sie ueber jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gruende dafuer mit.

 

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung gemaess Artikel 5 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeraete oder Schaublaetter mit dem von ihm erteilten EWG-Pruefzeichen nicht dem von ihm zugelassenen Muster entsprechen, so trifft er die erforderlichen Massnahmen, um die UEbereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese koennen gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen.

(2) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgeraet oder das Schaublatt, wofuer die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit dieser Verordnung einschliesslich ihrer Anhaenge stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen laesst, der es fuer seinen Zweck ungeeignet macht.

(3) Wird der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, von einem anderen Mitgliedstaat darueber unterrichtet, dass einer der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Faelle vorliegt, so trifft er nach Anhoerung dieses Staates ebenfalls die in diesen Absaetzen vorgesehenen Massnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.

(4) Der Mitgliedstaat, der einen der in Absatz 2 genannten Faelle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeraete oder Schaublaetter bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt fuer den in Absatz 1 vorgesehenen Fall, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die UEbereinstimmung der von der EWG-Ersteichung befreiten Kontrollgeraete oder Schaublaetter mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht herbeigefuehrt hat. Auf jeden Fall teilen die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten einander und der Kommission innerhalb eines Monats den Entzug einer EWG-Bauartgenehmigung oder andere in UEbereinstimmung mit den Absaetzen 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafuer massgeblichen Gruende mit.

(5) Bestreitet der Mitgliedstaat, dr eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Faelle, auf die er hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemuehen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls und unterrichten die Kommission laufend darueber.
Haben die Gespraeche zwischen den Mitgliedstaaten nicht binnen vier Monaten nach der Unterrichtung gemaess Absatz 3 zu einem Einvernehmen gefuehrt, so trifft die Kommission nach Anhoerung der Sachverstaendigen saemtlicher Mitgliedstaaten und nach Pruefung aller einschlaegigen Faktoren, z. B. in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung, die den beteiligten Mitgliedstaaten notifiziert und gleichzeitig den uebrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wid. Die Kommission setzt je nach Lage des Falls die Frist fuer den Beginn der Anwendung ihrer Entscheidung fest.

 

Artikel 9

(1) Beim Antrag auf eine EWG-Bauartgenehmigung fuer ein Schaublatt-Muster ist anzugeben, fuer welches Kontrollgeraet (welche Kontrollgeraete) dieses Schaublatt bestimmt ist; fuer Pruefungen des Schaublatts ist ausserdem ein geeignetes Kontrollgeraet des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfuegung zu stellen.

(2) Die zustaendigen Behoerden eines jeden Mitgliedstaats geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublatt-Musters an, in welchem
Kontrollgeraet (welchen Kontrollgeraeten) diese Schaublatt-Muster verwendet werden kann.

 

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten duerfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgeraet ausgeruesteten Fahrzeuge nicht aus Gruenden ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser Ausruestung zusammenhaengen, wenn das Geraet das in Artikel 6 bezeichnete EWG-Pruefzeichen und die in Artikel 12 genannte Einbauplakette aufweist.

 

Artikel 11

Jede Verfuegung aufgrund dieser Verordnung, durch die eine Bauartgenehmigung fuer ein Kontrollgeraet- oder Schaublatt-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begruenden. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

 

KAPITEL III
Einbau und Pruefung

Artikel 12

(1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeraets duerfen nur von Installateuren oder Werkstaetten vorgenommen werden, die von den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behoerden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhoeren koennen. 

(2) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgefuehrten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen. Die zustaendigen Behoerden eines jeden Mitgliedstaats fuehren ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen.

(3) Die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten teilen einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure oder Werkstaetten mit und uebermitteln sich eine Abschrift der verwendeten Zeichen.

(4) Durch die Einbauplakette nach Anhang I wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeraets den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erfolgt ist.

 

KAPITEL IV
Benutzungsvorschriften

Artikel 13

Der Unternehmer und die Fahrer sorgen fuer das ordnungsgemaesse Funktionieren und die richtige Verwendung des Geraets.

 

Artikel 14

(1) Der Unternehmer haendigt den Fahrern eine ausreichende Anzahl Schaublaetter aus, wobei dem persoenlichen Charakter dieser Schaublaetter, der Dauer des Dienstes und der Moeglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschaedigte oder von einem zustaendigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Schaublaetter ersetzt werden muessen. Der Unternehmer haendigt den Fahrern nur solche Schaublaetter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich fuer das in das Fahrzeug eingebaute Geraet eignen.

(2) Das Unternehmen bewahrt die Schaublaetter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es haendigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublaetter aus. Die Schaublaetter sind jedem zustaendigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhaendigen.

 

Artikel 15

(1) Die Fahrer duerfen keine angeschmutzten oder beschaedigten Schaublaetter verwenden. Die Schaublaetter muessen deshalb in angemessener Weise geschuetzt werden. Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthaelt, beschaedigt, so haben die Fahrer, das beschaedigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufuegen.

(2) Die Fahrer benutzen fuer jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug uebernehmen, Schaublaetter. Das Schaublatt wird erst nach der taeglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulaessig. Kein Schaublatt darf ueber den Zeitraum, fuer den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Geraet zu betaetigen, muessen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeitraeume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublaettern erforderlichen AEnderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsaechlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(3) Die Fahrer

  1. ) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;
  2. ) unter dem Zeichen : alle sonstigen Arbeitszeiten;
  3. ) unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit, also
    • die Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben muessen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtaetigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
    • die waehrend der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
    • die waehrend der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;
  4. ) unter dem Zeichen : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann gestatten, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b) und c) genannten Zeitraeume in die Schaublaetter, die fuer die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwandt werden, saemtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.

(5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

  1. ) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
  2. ) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort:
  3. ) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels waehrend der Benutzung des Schaublatts;
  4. ) den Stand des Kilometerzaehlers:
    - vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
    - am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
    - im Falle des Fahrzeugwechsels waehrend des Arbeitstags (Zaehler des vorherigen Fahrzeugs und Zaehler des neuen Fahrzeugs);
  5. ) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

(6) Das Geraet muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger OEffnung des Geraetes, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschaedigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen koennen. Das Geraet muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne OEffnung des Gehaeuses nachgeprueft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.

(7) Der Fahrer muss den zustaendigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt fuer die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt fuer den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen koennen.

 

Artikel 16

(1) Bei einer Betriebsstoerung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Geraetes muss de Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstaende dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchfuehren lassen.
Kann die Rueckkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Stoerung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten koennen im Rahmen des Artikels 19 vorsehen, dass die zustaendigen Behoerden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten koennen, wenn eine Betriebsstoerung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemaess den Unterabsaetzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.

(2) Waehrend einer Betriebsstoerung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Geraetes haben die Fahrer auf dem Schaublatt (den Schaublaettern) oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufuegenden Blatt die Angaben ueber die Zeitgruppen zu vermerken. sofern sie vom Geraet nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.

 

KAPITEL V
Schlussbestimmungen

Artikel 17

Die AEnderungen, die zur Anpassung der Anhaenge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

 

Artikel 18

(1) Es wird ein Ausschuss fuer die Anpassung dieser Verordnung an den technischen Fortschritt, im folgenden »Ausschuss" genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz fuehrt.

(2) Der Ausschuss gibt sich ein Geschaeftsordnung. 

(3) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5)

  1. ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Massnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Massnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlaegt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Massnahmen vor. Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit.
  3. ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag uebermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Massnahmen von der Kommission getroffen.

 

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhoerung der Kommission rechtzeitig die zur Durchfuehrung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschriften muessen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel fuer die UEberwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken.

(2) Die Mitgliedstaaten gewaehren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die UEberwachung der Anwendung.

(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes uebermitteln die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten einander regelmaessig alle verfuegbaren Angaben ueber

begangen haben.

 

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 wird aufgehoben.
Jedoch gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 fuer Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzueberschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt werden, noch bis zum 31. Dezember 1989, soweit die Fahrzeuge, die fuer diesen Verkehr eingesetzt werden, nicht mit einem gemaess der vorliegenden Verordnung verwendeten Kontrollgeraet ausgestattet sind.

 

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am 29. September 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Bruessel am 20. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Praesident
R. KRIEPS
(1) ABl. Nr. C 100 vom 12. 4. 1984, S. 3, und ABl. Nr C 223 vom 3. 9. 1985, S. 5.
(2) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 168.
(3) ABl. Nr. C 104 vo 25. 4. 1985, S. 4, und ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 29.
(4) ABl. Nr. L 164 vom 27. 7. 1970, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 11.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

 


ANHANG I
VORSCHRIFTEN UEBER BAU, PRUEFUNG, EINBAU UND NACHPRUEFUNG

I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a) Kontrollgeraete:
Ein fuer den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Geraet zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben ueber die Fahrt des Fahrzeugs sowie ueber bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.

b) Schaublatt:
Fuer die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgeraet eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Geraetes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.

c) Konstante des Kontrollgeraetes:
Kenngroesse, die den Wert des Eingangssignals angibt, der fuer das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurueckgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrueckt in Umdrehungen je Kilometer (k = . . . U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = . . . Imp/km).

d) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:
Kenngroesse, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen fuer das Kontrollgeraet am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Faellen Getriebestutzen und in anderen Faellen Radachse) bei einer unter den normalen Pruefbedingungen zurueckgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = . . . U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = . . . Imp/km) ausgedrueckt.

e) Wirksamer Umfang der Fahrzeugraeder:
Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurueckgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Pruefbedingungen erfolgen (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs) und wird in folgender Form ausgedrueckt: 1 = . . . mm.

 

II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERAETS

Das Geraet muss folgende Angaben auzeichnen:

1. die vom Fahrzeug zurueckgelegte Wegstrecke,

2. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,

3. die Lenkzeit,

4. die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,

5. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,

6. das OEffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehaeuses.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgeraet so beschaffen sein, dass die unter 3, 4 und 5 aufgefuehrten Zeitgruppen fuer diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublaettern aufgezeichnet werden koennen.

 

III. BAUARTMERKMALE DES KONTROLLGERAETES

a) Allgemeines

1. Fuer das Kontrollgeraet sind folgende Einrichtungen vorgeschieben:

1.1. Anzeigeeinrichtungen:
- fuer die Wegstrecke (Kilometerzaehler),
- fuer die Geschwindigkeit (Tachometer),
- fuer die Zeit (Uhr).

1.2. Schreibeinrichtungen:
- zur Aufzeichnung der zurueckgelegten Wegstrecken,
- zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
- eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Massgabe der Ziffer III Buchstabe c) Nummer 4.

1.3. Eine Markiervorrichtung, durch die jedes OEffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehaeuses auf dem Schaublatt markiert wird.

 

2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Geraetes duerfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeintraechtigen. Das Geraet muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

 

3. Werkstoffe

3.1. Alle Bauteile des Kontrollgeraets muessen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilitaet und mechanischer Festigkeit sowie genuegender elektrischer und magnetischer Unveraenderlichkeit bestehen.

3.2. Jede AEnderung eines Teils des Geraetes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe beduerfen einer vorherigen Genehmigung der Behoerde, die die Bauartgenehmigung fuer das Geraet erteilt hat.

 

4. Messung der zurueckgelegten Wegstrecke

Die zurueckgelegten Wegstrecken koennen gezaehlt und aufgezeichnet werden:
- beim Vorwaertsfahren oder beim Rueckwaertsfahren oder
- nur beim Vorwaertsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurueckgelegten Wegstrecken bei Rueckwaertsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der uebrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeintraechtigen.

 

5. Messung der Geschwindigkeit

5.1. Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeraets wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.

5.2. Eigenfrequenz und Daempfung des Messwerks muessen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen koennen.

 

6. Messung der Zeit (Uhr)

6.1. Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Schaublatt enthaltenden Gehaeuse liegen, dessen OEffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.

6.2. Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollstaendigem Aufziehen mindestens 10 v. H. ueber der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublaetter) liegen.

7. Beleuchtung und Schutz

7.1. Die Anzeigeeinrichtungen muessen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.

7.2. Unter normalen Betriebsbedingungen muessen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschuetzt sein. Ausserdem muessen sie durch plombierbare Gehaeuse gegen Eingriffe geschuetzt sein.

 

b) Anzeigeeinrichtungen

1. Wegstreckenzaehler (Kilometerzaehler)

1.1. Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzaehlers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, muessen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.

1.2. Die Ziffern des Wegstreckenzaehlers muessen gut lesbar sein und eine sichtbare Hoehe von mindestens 4 mm haben. 

1.3. Der Wegstreckenzaehler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen koennen.

 

2. Geschwindigkeitsmessgeraet (Tachometer)

2.1. Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht uebersteigen.

2.2. Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein. 

2.3. Der einer Geschwindigkeitsaenderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm. 

2.4. Auf einem Zeigermessgeraet darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht uebersteigen.

 

3. Zeitmessgeraet (Uhr)

Die Zeitanzeige muss auf dem Geraet von aussen sichtbar sein und sich zuverlaessig, leicht und unmissverstaendlich ablesen lassen.

 

c) Schreibeinrichtungen

1. Allgemeines

1.1. Jedes Geraet muss unabhaengig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermoeglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr uebereinstimmt.

1.2. Der Antrieb des Schaublatts muss so beschaffen sein, dass das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.

1.3. Bei Schaublaettern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Schaublatts gleichfoermig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen. Bei Bandschreibern muss der gradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.

1.4. Die zurueckgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das OEffnen des das Schaublatt (die Schaublaetter) enthaltenden Gehaeuses muessen vollautomatisch aufgezeichnet werden.

 

2. Aufzeichnung der zurueckgelegten Wegstrecke

2.1. Zurueckgelegte Wegstrecken von 1 km Laenge muessen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

2.2. Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.

 

3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit

3.1. Der Schreibstift fuer die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhaengig von der Form des Schaublatts grundsaetzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts gefuehrt sein. Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenfoermig gefuehrt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

3.2. Einer Geschwindigkeitsaenderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

 

4. Aufzeichnung der Zeiten

4.1. Das Geraet muss so konstruiert sein, dass durch die etwaige Betaetigung einer Schaltvorrichtung vier Zeitgruppen gemaess Artikel 15 der Verordnung automatisch und unterscheidbar aufgezeichnet werden koennen.

4.2. Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Zeichen muss einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt.
Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.

4.3. Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, muessen die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublaettern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Schaublaetter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

 

d) Verschlusseinrichtungen

1. Das Gehaeuse, welches das Schaublatt (die Schaublaetter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthaelt, muss mit einem Schloss versehen sein.

2. Jedes OEffnen des Gehaeuses, welches das Schaublatt (die Schaublaetter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthaelt, muss automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublaettern) registriert werden.

 

e) Bezeichnungen

1. Auf dem Skalenblatt des Geraetes muessen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

- in unmittelbarer Naehe der Anzeige des Wegstreckenzaehlers die Masseinheit der zurueckgelegten Wegstrecken mit der Abkuerzung »km",

- in der Naehe der Geschwindigkeit die Abkuerzung »km/h",

- der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeraets in der Form »Vmin. . .km/h, Vmax. . .km/h". Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Geraetes erscheint.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht fuer Kontrollgeraete, fuer die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2. Das mit dem Geraet verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Geraet leicht ablesbar sein muessen:

- Name und Anschrift des Herstellers,

- Fabriknummer und Baujahr,

- Pruefzeichen des Geraetetyps,

- die Geraetekonstante in der Form »k = . . . U/km" oder »k = . . . Imp/km",

- gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form,

- falls das Geraet so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulaessigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Geraetes ueberschritten werden:

die zulaessige Neigung in der Form wobei a der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Geraetes aus gemessene Winkel ist; v und g sind die hoechstzulaessigen Neigungsausschlaege nach oben und unten gegenueber dem Winkel »a ".

 

f) Zulaessige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

1. Pruefstandversuch vor dem Einbau

a) Zurueckgelegte Wegstrecke:
± 1 v. H. der tatsaechlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km betraegt;

b) Geschwindigkeit:
tatsaechliche Geschwindigkeit ± 3 km/h;

c) Zeit:
± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage betraegt.

2. Beim Einbau

a) zurueckgelegte Wegstrecke:
± 2 v. H. der tatsaechlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km betraegt;

b) Geschwindigkeit:
tatsaechliche Geschwindigkeit ± 4 km/h;

c) Zeit:
± 2 Minuten pro Tag oder
± 10 Minuten nach 7 Tagen.

3. Im Betrieb

a) zurueckgelegte Wegstrecke:
± 4 v. H. der tasaechlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km betraegt;

b) Geschwindigkeit:
tatsaechliche Geschwindigkeit ± 6 km/h;

c) Zeit
± 2 Minuten pro Tag oder
± 10 Minuten nach 7 Tagen.

4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulaessigen Fehlergrenzen gelten fuer Temperaturen zwischen 0 ° und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Geraet gemessen.

5. Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulaessigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Ziffer VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

 

IV. SCHAUBLAETTER

a) Allgemeines

1. Die Schaublaetter muessen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geraets nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind. Sie muessen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.
Die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung genannten Eintragungen muessen auf den Schaublaettern vorgenommen werden koennen, ohne dass diese dabei beschaedigt werden und die Lesbarkeit der Aufzeichnungen beeintraechtigt wird.
Die Schaublaetter muessen bei sachgemaesser Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2. Die Mindestdauer moeglicher Aufzeichnungen auf den Schaublaettern muss unabhaengig von der Form der Schaublaetter 24 Stunden betragen.
Sind mehrere Schaublaetter miteinander verbunden, um die moegliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlaengern, so muessen die Verbindungen der einzelnen Schaublaetter so ausgefuehrt sein, dass die Aufzeichnungen an den UEbergangsstellen von einem Schaublatt zum naechsten weder Unterbrechungen noch UEberlappungen aufweisen.

b) Schreibfelder und ihre Einteilung

1. Die Schaublaetter weisen die folgenden Schreibfelder auf:

- ein Schreibfeld fuer die Geschwindigkeitsaufzeichnung,

- ein Schreibfeld fuer die Aufzeichnung der zurueckgelegten Wegstrecke,

- ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) fuer die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2. Das Schreibfeld fuer die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkuerzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Messbereichs uebereinstimmen.

3. Das Schreibfeld fuer die Aufzeichnung der zurueckgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurueckgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4. Das Schreibfeld (die Schreibfelder) fuer die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (muessen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermoeglichen.

c) Angaben auf dem Schaublatt

Jedes Schaublatt muss folgende Aufdrucke tragen:

- Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers,

- Pruefzeichen des Schaublattmusters,

- Pruefzeichen des Geraetetyps (oder der Geraetetypen), fuer den (oder die) das Schaublatt zulaessig ist,

- obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h.

Auf jedem Schaublatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermoeglicht.

d) Freier Raum fuer handschriftliche Eintragungen

Auf dem Schaublatt muss Raum fuer mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:

- Name und Vorname des Fahrers,

- Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Schaublatts,

- amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer waehrend der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),

- Stand des Kilometerzaehlers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer waehrend der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind), 

- Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

V. EINBAU DES KONTROLLGERAETS

1. Das Kontrollgeraet muss so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, dass der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgeraet,
Wegstreckenzaehler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der UEbertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschaedigungen geschuetzt sind.

2. Die Konstante des Kontrollgeraets muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen
werden koennen. 
Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen muessen mit einer Umschalteinrichtung ausgeruestet sein, durch die die verschiedenen
Untersetzungsverhaeltnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, fuer die die Angleichung des Geraetes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3. Nach der Einbaupruefung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgeraet gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine AEnderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.
Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

- Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form ,,w = . . . U/km" oder »w = . . . Imp/km",

- wirksamer Reifenumfang in der Form »l = . . . mm",

- Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.

4. Plombierung

Folgende Geraeteteile muessen plombiert werden:

a) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen laesst,

b) die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgeraet und dem Fahrzeug,

c) die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die uebrigen Teile der Anlage,

d) die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen,

e) die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den uebrigen Teilen der Anlage,

f) die unter Ziffer III Buchstabe a) Nummer 7.2 vorgesehenen Gehaeuse.

In Einzelfaellen koenne bei der Bauartgenehmigung des Geraets weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.
Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungsstellen duerfen in Notfaellen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begruendung sein, die der zustaendigen Behoerde zur Verfuegung zu halten ist.

 

VI. EINBAUPRUEFUNGEN UND NACHPRUEFUNGEN

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbaupruefungen und Nachpruefungen vornehmen.

1. Bescheinigung fuer neue oder reparierte Geraete

Fuer jedes neue oder reparierte Einzelgeraet werden die ordnungsgemaesse Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Ziffer V Nummer 4 Buchstabe f) vorgesehene Plombierung bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten koennen zu diesem Zweck eine erste Pruefung vornehmen, die in der Nachpruefung und Bestaetigung der UEbereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Geraetes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschliesslich ihrer Anhaenge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten uebertragen.

2. Einbaupruefung

Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug muessen die Geraete und die Gesamtanlage den Vorschriften ueber die unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 2 festgelegten zulaessigen Fehlergrenzen entsprechen. Die bei der Nachpruefung erforderlichen Pruefungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgefuehrt.

3. Regelmaessige Nachpruefungen

a) Regelmaessige Nachpruefungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geraete erfolgen mindestens alle zwei Jahre und koennen unter anderem im Rahmen der technischen UEberwachung der Kraftfahrzeuge durchgefuehrt werden.

UEberprueft werden insbesondere:

- ordnungsgemaesse Arbeitsweise des Geraetes,

- Vorhandensein des Pruefzeichens auf den Geraeten, - Vorhandensein des Einbauschildes,

- Unversehrtheit der Plomben des Geraetes und der anderen Einbauteile,

- wirksamer Umfang der Reifen.

b) Die Nachpruefung der Einhaltung der Vorschriften der Ziffer III Buchstabe f) Nummer 3 ueber die zulaessigen Fehlergrenzen waehrend der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten koennen fuer die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kuerzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachpruefung erneuert werden.

 

4. Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und waehrend der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgefuehrt, die als normale
Pruefbedingungen anzusehen sind:

- unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,

- Reifendruck gemaess den Angaben des Herstellers,

- Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulaessigen Grenzen,

- Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelaende und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Pruefstand durchgefuehrt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.

 


ANHANG II
PRUEFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

I. PRUEFZEICHEN

1. Das Pruefzeichen besteht

- aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
1.2 // Belgien // 6 // Daenemark // 18 // Deutschland // 1 // Griechenland // GR // Spanien // 9 // Frankreich // 2 // Irland // IRL // Italien // 3 // Luxemburg //
13 // Niederlande // 4 // Portugal // 21 // Vereinigtes Koenigreich // 11,
angebracht ist, und

- aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des fuer das Muster des Kontrollgeraets oder des Schaublatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Naehe des Rechtecks anzubringen ist.

2. Das Pruefzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Geraetes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Pruefzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Pruefzeichens sind in Millimetern ausgedrueckt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen muessen eingehalten werden. (1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angefuehrt.

 

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Fuer die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Name der zustaendigen Behoerde
Mitteilung betreffend (1)
- die Bauartgenehmigung fuer das Muster eines Kontrollgeraets
- den Entzug der Bauartgenehmigung fuer das Muster eines Kontrollgeraets
- die Genehmigung fuer ein Schaublatt
- den Entzug der Genehmigung fuer ein Schaublatt
Nr. der Bauartgenehmigung ....................................
1. Fabrik- oder Handelsmarke
2. Bezeichnung des Musters
3. Name des Herstellers
4. Anschrift des Herstellers
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am
6. Pruefstelle
7. Datum und Nummer des Pruefprotokolls
8. Datum der Bauartgenehmigung
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
10. Muster des Geraetes (oder der Geraete), fuer das (die) das Schaublatt zulaessig ist
11. Ort
12. Datum
13. Anlagen (Beschreibungen usw.)
14. Bemerkungen
(Unterschrift)

(1) Unzutreffendes ist zu streichen.

 

 

Anfang(Quelle: )