Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
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BGBl. 2009 Teil I Nr. 39 S.1696, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 |
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
alte Fassung | |
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende
Angabe eingefügt:
„Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der
Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung“.
2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vorschriften der Hausratsverordnung“ durch die Wörter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1318 (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre. (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre. (4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen. (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. |
§ 1318 (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre. (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre. (4) (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. |
3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:
„§ 1361a
Verteilung der
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
alte Fassung | |
§ 1361a (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. |
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. |
4. § 1370 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 1370 (aufgehoben) |
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5. § 1374 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlichkeiten
können nur bis zur Höhe des Vermögens
abgezogen werden“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des
Vermögens hinaus abzuziehen.“
alte Fassung | |
§ 1374 (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. |
§ 1374
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. |
6. § 1375 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens
hinaus abzuziehen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer
als das Vermögen, das er in der Auskunft zum
Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser
Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass
die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen
ist.“
alte Fassung | |
§ 1375 (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist. (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. |
§ 1375
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. |
7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der
Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen
hinzuzurechnenden Betrag.“
alte Fassung | |
§ 1378 (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag. (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. (4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. |
§ 1378 (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. (4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. |
8. § 1379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte
die Scheidung, die Aufhebung der Ehe,
den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
beantragt, kann jeder Ehegatte
von dem anderen Ehegatten
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
der Trennung verlangen;
2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit
es für die Berechnung des Anfangsund
Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
alte Fassung | |
§ 1379 (1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
|
§ 1379
(1)
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9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 1384 Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung
an die Stelle der Beendigung des
§ 1385 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
§ 1386 Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
§ 1387 In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.
§ 1388 Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. |
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“
10. § 1389 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 1389 (aufgehoben) |
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11. § 1390 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen
Zuwendung des ausgleichspflichtigen
Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche
Zuwendung an den Dritten in der
Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten
Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert
des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung
des Güterstands vorhandenen Vermögens
des ausgleichspflichtigen Ehegatten
übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann
die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten
abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte
und der Dritte haften als Gesamtschuldner.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 1390 (1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner. (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat. (4) (aufgehoben) |
§ 1390
(1) (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
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12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:
„ | alte Fassung |
Untertitel 1a § 1568a (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen. (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
§ 1568b (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. |
“
13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem
Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand
hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund
angelegt hat,“.
alte Fassung | |
§ 1813 (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
§ 1813 (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
Artikel 2
Aufhebung
der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
und in Ehewohnungssachen“.
b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verfahren in
Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:
„§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.
d) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie
folgt gefasst:
„§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen“.
2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuweisungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“ ersetzt.
3. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt.
5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt.
7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und“.
8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verfahren in
Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
9. § 200 wird wie folgt gefasst:
„§ 200
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache“ durch die Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ ersetzt.
11. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ und das
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
12. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
und die Wörter „§ 4 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
13. § 205 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
14. § 206 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“
ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuweisungs-
und Hausratssachen“ durch die Wörter
„Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“
durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.
16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die
Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen“
durch das Wort „Haushaltssachen“ und die Angabe
„§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)“.
2. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.“
3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbemerkung
1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haushaltsgegenständen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
„Artikel 17a
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.“
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:
„§ 20
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts
vom 6. Juli 2009
(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“
Artikel 7
Änderung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Verteilung der
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Behandlung der gemeinsamen
Wohnung und der Haushaltsgegenstände
anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes
§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung
der Bundesnotarordnung
§ 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes
Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(Zentrales Vorsorgeregister). In dieses
Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte,
die Vollmacht, deren Inhalt sowie über
Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden
aufgenommen werden. Das Bundesministerium der
Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.“
Artikel 10
Änderung
der Vorsorgeregister-Verordnung
§ 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Betreuungsverfügungen
Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend.“
Artikel 11
Änderung
des Betreuungsbehördengesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das Wort „öffentlich“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s
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