Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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BGBl. 2009 Teil I Nr. 18 S.734, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 |
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 26. März 2009
26. 3.2009 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . 734
FNA: 9233-1, 9231-1-12, 9231-1-11, 9290-8, 9232-12
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s,
Nummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie § 6a
Absatz 2 und 3 und des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von
denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neugefasst
und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
alte Fassung | |
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite
durch erheblichen Schneefall oder Regen auf
50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei
Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen
nicht benutzen.“
alte Fassung | |
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. (11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen. |
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. |
2. In § 41 Absatz 2
Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen
zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit
Parkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinde
Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis,
von dem Haltverbot aus.“
alte Fassung | |
8. Haltverbote
Zeichen 283 Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild Zeichen 286 Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Zeichen 290 Bild 291 Zeichen 292 Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. |
8. Haltverbote
Zeichen 283 Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild Zeichen 286 Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung
durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen
283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem
Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild
"(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom
Haltverbot aus. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Zeichen 290 Bild 291 Zeichen 292 Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. |
3. In § 42
Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den
Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:
„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis
beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem
Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
beidseitiger Amelie oder Phokomelie
oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
sowie blinden Menschen.“
alte Fassung | |
(4) Parken
Zeichen 314
Zeichen 315
Zeichen 316 Zeichen 317 |
(4) Parken
Zeichen 314
Zeichen 315
Zeichen 316 Zeichen 317 |
4. § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
für blinde Menschen,“.
5. § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Verbote,
Beschränkungen und Anordnungen erlassen
sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch
jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche
Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet
sind;“.
alte Fassung | |
§ 47 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. |
§ 47 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. |
6. In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6 bis 10“ durch die Angabe „Absatz 6 bis 11“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:
Lfd.
Nr. Tatbestand StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„87a
Mit einem Lastkraftwagen
über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht,
einschließlich
Anhänger, oder einer
Zugmaschine den
äußerst linken Fahrstreifen
bei Schneeglätte
oder Glatteis
oder, obwohl die
Sichtweite durch erheblichen
Schneefall
oder Regen auf 50 m
oder weniger eingeschränkt
ist, benutzt
§ 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1
Nr. 18
80 €“.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:
„6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;“.
alte Fassung | |
Artikel 3a
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand“ sind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und“ zu streichen.
2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer
346 eingefügt:
„346
Überprüfung der Ausbildungsstätten
für die beschleunigte
Grundqualifikation
und Weiterbildung
nach § 7 Absatz 1 Nummer
1 und 5 in Verbindung
mit Absatz 2
BKrFQG
30,70 bis 511,00“.
3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand“ werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7“ durch die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6“ ersetzt.
Artikel 3b
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden,
wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis
lag vor“ versehen ist und die Zulassungsbescheinigung
Teil II zusätzlich durch Abschneiden
der unteren linken Ecke entwertet wurde.“
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit
dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ zu
versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II
ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu
entwerten.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2009
D e r Bu n d e s m i n i s t e r
f ü r Ve r k e h r, Ba u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
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