Verordnung über
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BGBl. 2008 Teil I Nr. 50 S.2149, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 |
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie *)
Vom 31. Oktober 2008
*) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl. EU Nr. L 13 S. 44).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt geändert:
a) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 161 bis 163 wie folgt
gefasst:
„§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt
§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
§ 163 (weggefallen)“.
b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 184c bis 184f durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste
§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f Jugendgefährdende Prostitution
§ 184g Begriffsbestimmungen“.
2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch die Wörter „ , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ ersetzt.
3. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.
5. § 162 wird wie folgt gefasst:
„§ 162
Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.“
6. § 163 wird aufgehoben.
7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat
nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,“.
8. § 182 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter
Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person
unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Versuch ist strafbar.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
9. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt.
10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.
11. Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt:
„§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von,
an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben
(jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
12. Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ ersetzt.
13. Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e bis 184g.
14. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter
achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur
Adoption ein Entgelt gewährt.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g wird das Wort „kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischer“ ersetzt und nach der Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c Abs. 3,“ eingefügt.
2. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184f“ durch die Angabe „184g“ ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „oder § 184b“ durch die Angabe „ , 184b oder § 184c“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
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§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen. |
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sowie Medien, in denen
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen. (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält. |
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sowie Medien, in denen
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen. (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in §
86, § 130, § 130a, §
131, § 184, § 184a (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält. |
(2) In § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“ durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. |
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. |
(3) In § 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“ durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2008
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s
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