Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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BGBl. 2006 Teil I Nr. 41 S.2034, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 |
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98,
104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Vom 28. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist
Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des
Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
alte Fassung | |
Art. 22 (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. |
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. |
2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung,
der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte,
die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen.“
alte Fassung | |
Art. 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates massgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
3. In Artikel 33 Abs. 5 werden vor dem abschließenden Punkt die Wörter „und fortzuentwickeln“ eingefügt.
alte Fassung | |
Art. 33 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. |
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. |
4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter „Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend“ durch die Wörter „die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2“ ersetzt.
alte Fassung | |
Art. 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2. (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. |
Art. 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine
Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. |
5. Artikel 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht“ durch die Wörter „Auf den
Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat
der Bund das Gesetzgebungsrecht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende
Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze
des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
alte Fassung | |
Art. 72 (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende
Regelungen treffen über: Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. |
(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. (2)
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6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Passwesen“ ein Komma und die Wörter
„das Melde- und Ausweiswesen“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
ins Ausland;“.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um
eine Übernahme ersucht;“.
dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es
werden folgende Nummern 12 bis 14 angefügt:
„12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz
gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.“
alte Fassung | |
Art. 73 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
|
Art. 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
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7. Artikel 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Strafvollzug“ gestrichen und
nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „(ohne das
Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Vereinsrecht;“.
cc) Nummer 4a wird aufgehoben.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);“.
ee) Nummer 10 wird aufgehoben.
ff) Die bisherige Nummer 10a wird Nummer 10.
gg) In Nummer 11 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter „ohne
das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der
Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“
eingefügt.
hh) Nummer 11a wird aufgehoben.
ii) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Erzeugung“ die Wörter „(ohne
das Recht der Flurbereinigung)“ eingefügt.
jj) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
„18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das
Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht,
das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das
Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei
Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum
Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der
Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;“.
kk) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der
ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände
und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;“.
ll) In Nummer 22 werden nach dem Wort „Gebühren“ die Wörter „oder
Entgelten“ eingefügt.
mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die
Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);“.
nn) In Nummer 26 werden die Wörter „künstliche Befruchtung beim Menschen“
durch die Wörter „medizinisch unterstützte Erzeugung
menschlichen Lebens“, die Wörter „und Geweben“ durch die Wörter
„ , Geweben und Zellen“ und der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
oo) Nach Nummer 26 werden folgende Nummern
27 bis 33 angefügt:
„27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.“
b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ die Angabe „und 27“ eingefügt.
alte Fassung | |
Art. 74 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
Art. 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung] Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
8. Die Artikel 74a und 75 werden aufgehoben.
alte Fassung | |
Art. 74a (aufgehoben)
Art. 75 (aufgehoben) |
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9. Artikel 84 Abs. 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die
Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende
Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund
wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das
Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese
Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen
Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“
alte Fassung | |
Art. 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die
Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende
Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. |
Art. 84 [Länderverwaltung und Bundesaufsicht]
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. |
10. Dem Artikel 85 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“
alte Fassung | |
Art. 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. |
Art. 85 [Bundesauftragsverwaltung durch die Länder] (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmässigkeit und Zweckmässigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. |
11. In Artikel 87c werden die Wörter „des Artikels 74 Nr. 11a“ durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14“ ersetzt.
alte Fassung | |
Art. 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. |
Art. 87c [Erzeugung und Nutzung von Kernenergie] Gesetze, die auf Grund |
12. Artikel 91a wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher
bestimmt.“
c) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „und 2“
gestrichen und in Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr.
2“ ersetzt.
alte Fassung | |
Art. 91a (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt. (3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. |
Art. 91a [Gemeinschaftsaufgaben] (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
(3)
|
13. Artikel 91b wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Artikel 91b (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. |
|
“
14. Artikel 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem
auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines
Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine
bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder
Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen
werden könnte.
Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht
mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4
oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig,
wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2
Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres
beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im
Bundesrat abgelehnt worden ist.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
alte Fassung | |
Art. 93 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf
Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines
Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine
bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder
Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen
werden könnte. (3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig. |
Art. 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
|
15. Artikel 98 Abs. 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist
durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts
anderes bestimmt.“
alte Fassung | |
Art. 98 (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. (4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. |
Art. 98(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. |
16. Artikel 104a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur
Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren
Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene
Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt
werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende
Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen
Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von
supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen
länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und
Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in
diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem
allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die
die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen
Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.“
alte Fassung | |
Art. 104a (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind. (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Art. 104a(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund
getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr
trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
17. Nach Artikel 104a wird folgender Artikel 104b eingefügt:
„ | alte Fassung |
Artikel 104b (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. |
“
18. Dem Artikel 105 Abs. 2a wird
folgender Satz angefügt:
„Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes
bei der Grunderwerbsteuer.“
alte Fassung | |
Art. 105 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
Art. 105(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
19. Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie
folgt gefasst:
„Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht
den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil,
höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt
der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.“
alte Fassung | |
Art. 107 (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art. und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen. (2) 1Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. 3Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. |
Art. 107(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu,
als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie
über Art. und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann
auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer
Steuern treffen. (2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. |
20. Nach Artikel 109 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen.
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im
Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert
der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom
Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend
ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
alte Fassung | |
Art. 109 (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Art. 109(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
|
21. Artikel 125a wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Artikel 125a (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden. |
|
“
22. Nach Artikel 125a werden folgende Artikel 125b und 125c eingefügt:
„ | alte Fassung |
Artikel 125b (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008. (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.
Artikel 125c (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort. (2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. |
“
23. Nach Artikel 143b wird folgender Artikel 143c eingefügt:
„ | alte Fassung |
Artikel 143c (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt. (2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt: 1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet; 2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen. (3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt. (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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