*)
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
76/914/ EWG des Rates (ABI. EU Nr. L 225 S. 4) in deutsches Recht.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güterkraft- oder Personenverkehr
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit
im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
-
deutsche Staatsangehörige sind,
-
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
-
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen
Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die
eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich
ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde
nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der
anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der
Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer-wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden,
-
Kraftfahrzeugen, die
- ) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken
oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- ) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne
des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIllb der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- ) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der
Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim
Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
§ 2
Mindestalter, Qualifikation
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE
erforderlich ist, nur durchführ, wer
- ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
- ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1 E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach §
4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
- ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des
Personenbeförderungsgesetzes bei Linien längen von bis zu 50 Klometer
befördert werden;
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer
- ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitführt;
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
- ) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
mitführt, oder
- ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
- ) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung ml Absatz
5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4)
Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2
genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis
darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort
vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis
der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6)
Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle
des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages.
Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
§ 3
Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und
Fahrerinnen, die
-
eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1 E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteil worden ist;
-
eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteil worden ist.
§ 4
Erwerb der Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
-
erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer
Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
-
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin"
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur
Durchführung von Fahrten ml Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am
Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche
Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des
Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen
erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein
Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses
Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person
begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die
Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.
§ 5
Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
-
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation;
-
zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr.
1;
-
zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr.
2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren
oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der
Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
-
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei
Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
-
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
-
im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die
Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten
Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht
zur Weiterbildung besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat
und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung
abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem
Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3)
Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine
bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland
erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen
lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes),
müssen
-
die Grundqualifikation im Inland erwerben,
-
die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.
§ 7
Anerkennung und
Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und
die Weiterbildung sind:
-
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs.
2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
-
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des
Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
-
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2
genannten Ausbildungsberufen durchführen,
-
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit §
60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
- die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich
anerkannt, wenn
-
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung
der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
-
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-und Weiterbildungsteilnehmer
ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
-
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung
vorhanden sind,
-
eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
-
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des
Antragstellers sprechen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der
nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu
diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere
verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten
Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ferner kann sie einer
Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten nach
diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt.
§ 8
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, im Einvernehmen ml dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung ml Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
-
die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der
Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber
oder Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von
Bescheinigungen;
-
die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
-
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die
Weiterbildung;
-
die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch
vorgesehen werden, dass
Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden
ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch
Satzung,
die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.
§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder
zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für
Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das
seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.
Artikel 2
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310. 919), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.
Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buchstabe e angefügt:
„e) nach dem Berufskraftfahrer-QualtkationsGesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen,".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen` durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung" und das Wort „Gebühren" durch
die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die
Gebührensätze" ersetzt.
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alte Fassung |
§ 6a
Gebühren
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften
- ) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- ) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
vom 12. Juni 1965 (BGBI. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20.
Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- ) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften,
- ) nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
- ) nach dem Berufskraftfahrer-QualtkationsGesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen,
- für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird
ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die
Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1
durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. I
S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen
nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die
für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen,
Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden
dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die
Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und
Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der
Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden
die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen
kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der
Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren
und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden
kann.
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§ 6a
Gebühren
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften
- ) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- ) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
vom 12. Juni 1965 (BGBI. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20.
Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- ) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften,
- nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
- für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1
durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. I
S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen
nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die
für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen,
Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden
dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die
Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und
Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der
Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden
die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen
kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der
Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren
und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden
kann.
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2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
bb) Im einleitenden
Satzteil werden die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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alte Fassung |
§ 47
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- darüber,
- ) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1) und
- ) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der
Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32
genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33
Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die
Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz
2 mitzuteilen haben,
- über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5,
insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu
übermittelnden Daten,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
- über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung
der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
- über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung,
Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
- über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die
Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
(2) (aufgehoben)
|
§ 47
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- darüber,
- ) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1) und
- ) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der
Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32
genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33
Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die
Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz
2 mitzuteilen haben,
- über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5,
insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu
übermittelnden Daten,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
- über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung
der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
- über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung,
Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
- über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die
Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die
Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
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3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
bb) Im einleitenden
Satzteil werden die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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alte Fassung |
§ 63
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen
an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz
4,
- darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im
örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden
dürfen,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52
und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei
Übermittlungen nach § 55,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen
zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im
automatisierten Verfahren nach § 53,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
- darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56
übermittelt werden dürfen,
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr
nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
(2) (aufgehoben)
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§ 63
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen
an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz
4,
- darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im
örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden
dürfen,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52
und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei
Übermittlungen nach § 55,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen
zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im
automatisierten Verfahren nach § 53,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
- darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56
übermittelt werden dürfen,
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr
nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise
der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von
Datenträgern zu erlassen.
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4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a und 4, § 6c, § 6e
Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1 und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee