Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) - Auszug -
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BGBl. 2006 Teil I Nr. 30 S.1402, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 |
Haushaltsbegleitgesetz 2006
(HBeglG 2006)
Vom 29. Juni 2006
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Versicherungssteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 10 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Artikel 14 Inkrafttreten
...
Artikel 9
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Dem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984(BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt."
alte Fassung | |
Artikel 10
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
1. In § 221 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro" durch die Wörter "für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 221 (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004 1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am 1. Mai und 1. November zur Hälfte über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Krankenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für die Abrechnung mit dem Bundesversicherungsamt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Beteiligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Weiterleitung an die berechtigten Krankenkassen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen. |
§ 221 (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004 1 Milliarde
Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen. |
2. § 226 Abs. 4 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "25 vom Hundert" durch die Angabe "30
vom Hundert" ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: "Für die Zeit vom
1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160."
alte Fassung | |
§ 226 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. |
§ 226 (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der
Wert |
3. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 werden
die Angabe "0,3620-fachen" durch die Angabe "0,3450-fachen"
ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen von
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, wird jeweils bis zum 30. September,
erstmals bis zum 30. September 2007 für den gesamten Zeitraum der zweiten
Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich
zum Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überprüft. Unterschreiten
die Beitragsmehreinnahmen der Krankenkassen aus der Erhöhung des pauschalen
Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen
Bereich (§ 249b) in dem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von 170
Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006, haben
die Krankenkassen gegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der
jeweils bis zum Ende des Jahres, in dem die Festlegung durchgeführt wird,
abzuwickeln ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und das
Bundesversicherungsamt regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem
Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Höhe des
Ausgleichsanspruchs und dessen Verteilung an die Krankenkassen. Dabei ist die
Veränderung der Anzahl der geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen."
alte Fassung | |||||
§ 232a (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend.
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§ 232a (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend.
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4. In § 249b Satz 1 wird die Angabe "11 vom Hundert" durch die Angabe "13 vom Hundert" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 249b Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. |
§ 249b Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder
nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von |
...
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
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