Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 14 S.569, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 |
Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *)
Vom 28. März 2006
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Trans-europäischen Straßennetz (ABI. EU Nr. L 167 S. 39, Nr. L 201 S. 56).
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vorn 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3716), wird wie folgt geändert:
1. In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Tunnel
Zeichen 327
Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
(4c) Nothalte- und Pannenbucht
Zeichen 328
In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden."
alte Fassung | |
§ 42 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Zeichen 301 Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Zeichen 306 Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild ((nicht dargestellt)) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Zeichen 307 Zeichen 308 Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Zeichen 310 Zeichen 311 Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. Zeichen 314
Zeichen 315
Zeichen 316 Zeichen 317 (4a) Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 325 Zeichen 326 Innerhalb dieses Bereichs gilt:
Zeichen 327 Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. (4c) Nothalte- und Pannenbucht Zeichen 328 In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden. (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330 Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Zeichen 331 Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. Zeichen 332 Zeichen 333 Zeichen 334 Zeichen 336 Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein. (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340 Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken. Die Markierung bedeutet: a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen; c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen; d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen; f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen; g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein. 2. Wartelinie Zeichen 341 Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten. 3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. (7) Hinweise Zeichen 350 Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Zeichen 353 Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. Zeichen 354 Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen 355 Zeichen 356 Zeichen 357 Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. Zeichen 358 Zeichen 359 Zeichen 363 Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. Zeichen 368 (weggefallen) Zeichen 375 Zeichen 376 Zeichen 377 Zeichen 380 Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten. Zeichen 381 Zeichen 385 Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Zeichen 386 Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten. Zeichen 388 Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen. Zeichen 392 Es weist auf eine Zollstelle hin. Zeichen 393 Zeichen 394 Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. 1. Wegweiser Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 410 ((nicht dargestellt)) Nummernschilder für Europastraßen Zeichen 415 Diese Schilder geben keine Vorfahrt. Zeichen 418 Zeichen 419 Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin. Zeichen 421 Zeichen 430 Zeichen 432 Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen. Zeichen 434 Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben: Zeichen 435 Zeichen 436 Zeichen 437 An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt. 2. Vorwegweiser Zeichen 438 Zeichen 439 Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Zeichen 440 Zeichen 442 3. Wegweisung auf Autobahnen Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel Zeichen 448 ((nicht dargestellt)) auf eine Autobahnausfahrt ((nicht dargestellt)) auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen. Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die HinweisbeschilderungZeichen 448.1 Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
- den Vorwegweiser Zeichen 449 Zeichen 450 Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher. Zeichen 453 Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben. 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454 Zeichen 455 Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 Zeichen 458 Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262. Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459 angezeigt. 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr Zeichen 460 Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. Zeichen 466 Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt. Zeichen 467 Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln Zeichen 468 Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an. Zeichen 500 Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt. |
§ 42 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Zeichen 301 Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Zeichen 306 Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild ((nicht dargestellt)) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Zeichen 307 Zeichen 308 Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Zeichen 310 Zeichen 311 Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. Zeichen 314
Zeichen 315
Zeichen 316 Zeichen 317 (4a) Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 325 Zeichen 326 Innerhalb dieses Bereichs gilt:
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330 Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Zeichen 331 Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. Zeichen 332 Zeichen 333 Zeichen 334 Zeichen 336 Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein. (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340 Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken. Die Markierung bedeutet: a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen; c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen; d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen; f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen; g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein. 2. Wartelinie Zeichen 341 Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten. 3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. (7) Hinweise Zeichen 350 Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Zeichen 353 Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. Zeichen 354 Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen 355 Zeichen 356 Zeichen 357 Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. Zeichen 358 Zeichen 359 Zeichen 363 Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. Zeichen 368 (weggefallen) Zeichen 375 Zeichen 376 Zeichen 377 Zeichen 380 Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten. Zeichen 381 Zeichen 385 Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Zeichen 386 Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten. Zeichen 388 Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen. Zeichen 392 Es weist auf eine Zollstelle hin. Zeichen 393 Zeichen 394 Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. 1. Wegweiser Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 410 ((nicht dargestellt)) Nummernschilder für Europastraßen Zeichen 415 Diese Schilder geben keine Vorfahrt. Zeichen 418 Zeichen 419 Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin. Zeichen 421 Zeichen 430 Zeichen 432 Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen. Zeichen 434 Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben: Zeichen 435 Zeichen 436 Zeichen 437 An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt. 2. Vorwegweiser Zeichen 438 Zeichen 439 Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Zeichen 440 Zeichen 442 3. Wegweisung auf Autobahnen Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel Zeichen 448 ((nicht dargestellt)) auf eine Autobahnausfahrt ((nicht dargestellt)) auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen. Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die HinweisbeschilderungZeichen 448.1 Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
- den Vorwegweiser Zeichen 449 Zeichen 450 Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher. Zeichen 453 Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben. 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454 Zeichen 455 Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 Zeichen 458 Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262. Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459 angezeigt. 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr Zeichen 460 Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. Zeichen 466 Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt. Zeichen 467 Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln Zeichen 468 Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an. Zeichen 500 Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt. |
2. In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „Zeichen 315, 325 oder 340" durch die Angabe „Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340" ersetzt.
Tritt am 1.August 2006 in Kraft. | alte Fassung |
§ 49 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 49 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. 1 S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„159a | In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
10 € |
159a.1 | - mit Gefährdung | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
159a.2 | - mit Sachbeschädigung | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
35 € |
159b | In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet | § 42 Abs. 4b Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
40 € |
159c | In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt | § 42 Abs. 4c § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
|
159c.1 | - gehalten | 20 € | |
159c.2 | - geparkt | 25 € |
"
2. In Nummer 189.2 werden die Spalten „Lfd. Nr.", „Tatbestand" und „StVZO" wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | |
„189.2 | das Fahrzeug oder der
Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
§ 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. |
"
3. In Nummer 214 werden die Spalten „Lfd. Nr.", „Tatbestand" und „StVZO" wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | |
„214 | Kraftfahrzeug in Betrieb
genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
§ 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2006
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee
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