Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 56 S.2676, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 |
Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
Vom 1. September 2005
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBI.1 S. 2354), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die
Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als
Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren
übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen
umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als
Dienstleistungsauftrag."
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen
erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in
Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders
komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren erfolgen
eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit
ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei
denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die
nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen das offene Verfahren, das nicht offene
Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung."
Artikel 2
Änderung
der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Abschnittes 2
des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der
Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann.
(5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird."
alte Fassung | |
§ 4 (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. (2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen. (3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann. (5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. |
§ 4 (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. (2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen. (3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
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2. § 6 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes
2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit
folgenden Maßgaben:
(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend."
alte Fassung | |
§ 6 (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:
(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. |
§ 6 Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. |
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „
alte Fassung | |
§ 6a (1) Die staatlichen Auftraggeber können für die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistung, oder Bauauftrags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind,
(2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürfnisse und Anforderungen europaweit bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung. (3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dialog zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden. (4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auftraggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, darüber zu informieren. (5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn
sie haben die Unternehmen darüber zu informieren. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. (6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. (7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. |
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Artikel 3
Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 98) wird wie folgt geändert
...
Artikel 6
Änderung
des Grundsteuergesetzes
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. I S.
965), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. I S.
1818) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten
Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst
oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des
Vertragszeitraums vereinbart ist."
Artikel 7
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert:
Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft
für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an
Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der
Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der
bereits im Sondervermögen befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen."
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbauprivaffinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Verkehr. Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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