Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 49 S.2354, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005 |
Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
Vom 12. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Verwaltungszustellungsgesetz
(VwZG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§ 2
Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.
§ 3
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
§ 4
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
§ 5
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und
Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der
Zustellung rechtfertigt,
2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der
Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort
der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie
der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der
Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das
Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher
Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verwird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaffen auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
§ 6
Zustellung an gesetzliche Vertreter
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zu zustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 7
Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
§ 8
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
§ 9
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 3.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
§ 10
Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 175 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBI. 1 S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil 11I, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)" gestrichen.
(2) § 41 des Bundesnickerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S.
379)" gestrichen.
2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(3) In § 10 Abs. 6 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.
(4) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. 1 S. 837), wird wie folgt geändert:
(5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)" gestrichen.
(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)" gestrichen.
(7) In § 185 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3599) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 379)" gestrichen.
(8) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI.1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. 1 S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst:
„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch
Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (BGBI. 1 S. 379) in
der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 7"
ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 51 (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt. (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes. |
§ 51 (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (5) |
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In der Fassung vom 1. September 2006: | alte Fassung |
§ 51 (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt. (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. |
§ 51 (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt. (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen
Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht
anzuwenden. |
3. In § 107 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zustellungsurkunde" die Wörter „oder Einschreiben gegen Rückschein" eingefügt.
In der Fassung vom 1. September 2005: | alte Fassung |
§ 107 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro. (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro. (3) Als Auslagenwerden erhoben
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro. |
§ 107 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro. (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro. (3) Als Auslagenwerden erhoben
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro. |
4. § 110c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 110c
Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung
an die Staatsanwaltschaft".
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
In der Fassung vom 1. September 2006: | alte Fassung |
§ 110c (1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist. (2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen. |
§ 110c (1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist. (2) |
(9) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBI. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBI. I S. 1106) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschritten der Wehrdisziplinarordnung
zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen."
(10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S.
379)" gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen.
(11) In § 30 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)" gestrichen.
(12) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBI. 1 S. 1529), wird wie folgt
geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10"
ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 - Bundesgesetzbl. 1 S. 379"
gestrichen.
2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10"
ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 -Bundesgesetzbl. 1 S. 379"
gestrichen.
3. In § 73 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 379)
" gestrichen.
(13) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBI. 1 S. 3866, 20031 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1
des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht
wird."
2. In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3" durch die
Angabe „§ 10 Abs. 2" ersetzt.
3. § 394 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt
gemacht oder veröffentlicht wird."
(14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. I S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)" gestrichen.
(15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBI. 2002 11 S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)" gestrichen.
(16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3242) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 379)" gestrichen.
(17) In § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S.17)" gestrichen.
(18) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 2114) wird wie folgt geändert:
1. In § 61 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie
auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden."
2. § 110 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert
Nach der Angabe „Abs. 1 bis 5" wird die Angabe „sowie § 61 "
eingefügt.
(19) § 17 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1069), das zuletzt durch Artikel
100 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)
in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl.
1 S. 17)" gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe
„15" durch die Angabe „10" ersetzt.
(20) § 22 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S.
1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBI.
1 S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379) in
der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl.
1 S. 17)" gestrichen.
2. In Satz 2 wird die Angabe„und 11 " gestrichen und die Angabe „15"
durch die Angabe „10" ersetzt.
(21) In § 14 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 789)" gestrichen.
(22) § 19 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBI. 1 S.1802), das zuletzt durch Artikel
143 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.
Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S.17)" gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe
„15" durch die Angabe „10" ersetzt.
(23) Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
März 1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und die Wörter „(VwZG) vom 3.
Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. 1
S. 789)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 werden im Satz 2 die Wörter „Gemeinde- oder
Polizeibehörde" durch das Wort „Gemeinde" ersetzt.
b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist
anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung
der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. Auf
diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung
hinzuweisen."
(24) In § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBI. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, werden die Wörter „Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter „dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 4 Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung. |
§ 4 Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene
Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers
Beauftragte als |
(25) § 65 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. I S. 1073) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe„15" durch die Angabe „10" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des
Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend
anzuwenden."
(26) § 18 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom B. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082), das zuletzt durch Artikel
46 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379)
in der Fassung des § 181 der Vervvaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl.
1 S. 17)" gestrichen.
2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe
„15" durch die Angabe „10" ersetzt.
(27) § 5 Abs. 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1253), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBI. 1
S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" und der
Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz
angefügt:
„ist die Person des Begünstigten unbekannt, sind in der Benachrichtigung Name
und die letzte bekannte Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzugeben."
2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich desAbsatzes2am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBI. 1 S. 1206), außer Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4 tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
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