Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (Auszug)
![]() |
BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 38 S.1798, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Vom 23. Juni 2005
(Auszug)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3526), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „nach Vorlage" durch die Wörter „bei Vorliegen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei
Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in
dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist,
welches die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt
der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe des
Arztes oder, bei Anforderungen in elektronischer Form, ein geeignetes
elektronisches Identifikationsverfahren."
3. Dem § 2a wird folgender Satz angefügt:
„Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7
entsprechend."
4. In § 4 wird das Wort „Vorlage" durch das Wort „Vorliegen" ersetzt.
5. § 8 wird aufgehoben.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Doramectin und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
„Doramectin und seine Salze
- zur Anwendung bei Rind, Schwein und Schaf -".
b) Die Position „Ibuprofen und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
„Ibuprofen und seine Salze
...
Artikel 1a
Änderung der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3393) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Vorlage" durch die Wörter „bei Vorliegen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Medizinprodukte,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der Anlagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird. (2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 entsprechen. |
§ 1 (1) Medizinprodukte,
dürfen nur (2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 entsprechen. |
2. § 2 wird wie folgt
geändert
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen
Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte
elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz".
b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Arztes" durch die Wörter „des
Arztes oder, bei Anforderung in elektronischer Form, ein geeignetes
elektronisches Identifikationsverfahren" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2 (1) Die Verschreibung muss
enthalten. (2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk. (3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt die kleinste Packung als verschrieben. (4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen. (5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein Krankenhaus bestimmt in dem zur Übermittlung dieser Anforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei Anforderung in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren. |
§ 2 (1) Die Verschreibung muss
enthalten. (2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk. (3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt die kleinste Packung als verschrieben. (4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen. (5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein Krankenhaus bestimmt
in dem zur Übermittlung dieser Anforderung ein System zur Datenübertragung
vorhanden ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so
genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 7 die
Namenswiedergabe |
3. In § 4 wird das Wort „Vorlage" durch das Wort „Vorliegen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 4 Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne Vorliegen einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat. |
§ 4 Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne |
Artikel 1b
Weitere Änderung der Verordnung überverschreibungspflichtige Arzneimittel
In der Anlage der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird folgende Position angefügt:
„Macrogol
- zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und Erwachsenen - .
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1b am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
![]() |
Anfang |