Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (Auszug)

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 38 S.1798, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten 

Vom 23. Juni 2005
(Auszug)


Es verordnen


 

Artikel 1
Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3526), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „nach Vorlage" durch die Wörter „bei Vorliegen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei Anforderungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren."

3. Dem § 2a wird folgender Satz angefügt:
„Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend."

4. In § 4 wird das Wort „Vorlage" durch das Wort „Vorliegen" ersetzt.

5. § 8 wird aufgehoben.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Doramectin und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
„Doramectin und seine Salze
- zur Anwendung bei Rind, Schwein und Schaf -".
b) Die Position „Ibuprofen und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
„Ibuprofen und seine Salze

...

 

Artikel 1a
Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten 

Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3393) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Vorlage" durch die Wörter „bei Vorliegen" ersetzt. 

alte Fassung

§ 1

(1) Medizinprodukte,

  1. die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind oder
  2. die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846 , und nach der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.1955 in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind,

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der Anlagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird.

(2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 entsprechen.

§ 1

(1) Medizinprodukte,

  1. die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind oder
  2. die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846 , und nach der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.1955 in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind,

dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der Anlagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird.

(2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 entsprechen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz".
b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Arztes" durch die Wörter „des Arztes oder, bei Anforderung in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren" ersetzt.

alte Fassung

§ 2

(1) Die Verschreibung muss

  1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Name der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
  4. bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
  5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Medizinproduktes,
  6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
  7. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

enthalten.

(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.

(3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.

(4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen.

(5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein Krankenhaus bestimmt in dem zur Übermittlung dieser Anforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei Anforderung in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren.

§ 2

(1) Die Verschreibung muss

  1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Name der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
  4. bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
  5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Medizinproduktes,
  6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
  7. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden

enthalten.

(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.

(3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.

(4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen.

(5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein Krankenhaus bestimmt in dem zur Übermittlung dieser Anforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe dieses Arztes.

 

3. In § 4 wird das Wort „Vorlage" durch das Wort „Vorliegen" ersetzt.

alte Fassung

§ 4

Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne Vorliegen einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat.

§ 4

Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne Vorlage einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat.

 

Artikel 1b
Weitere Änderung der Verordnung überverschreibungspflichtige Arzneimittel

In der Anlage der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird folgende Position angefügt:

„Macrogol
- zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und Erwachsenen - .

 

Artikel 2 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1b am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. 

Berlin, den 23. Juni 2005

 

 

Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

 

 

 

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