Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtAndG (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 23 S.1073, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 |
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtAndG)
Vom 21. April 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, 2909, 20031 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:
1. Die lnhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
„§ 1836a (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:
„§1836b (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 1901 a wird wie folgt gefasst:
„§1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht".
d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:
„§ 1908e (weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:
„§ 1908h (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:
„§ 1908k (weggefallen)".
2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzelvormund" das Wort "ehrenamtlicher" eingefügt.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1791 a (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. (3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. (4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören. |
§ 1791 a (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. (3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. (4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören. |
3. In § 1791 b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzelvormund" das Wort „ehrenamtlicher" eingefügt.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1791 b (1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. |
§ 1791 b (1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. |
4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine
Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz erhält."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1835 (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird. (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält. (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend. (5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt. |
§ 1835 (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen
Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden
können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass
er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft
verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der
Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend. (5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt. |
5. § 1836 wird wie folgt gefasst:
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.)„ | alte Fassung |
§ 1836 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. |
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"
6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1836a (aufgehoben) |
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§ 1836b (aufgehoben) |
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7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht
bestellt werden."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1896 (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. |
§ 1896 (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. |
8. §1897 wird wie folgt geändert
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals
in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht
zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu
den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die
zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen."
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1
bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig
geführten Betreuungen zu erklären."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1897 (1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. (8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären. |
§ 1897 (1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
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9. § 1899 wird wie folgt geändert
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den
Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792
geregelten Fällen nicht bestellt."
b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die Besorgung überträgt" gestrichen.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1899 (1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt. (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist überträgt. |
§ 1899 (1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine
die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere
verhindert ist |
10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten
Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu
ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1901 (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werdendem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. |
§ 1901 (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. (5) Werdendem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. |
11. § 1901a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1901 a
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht".
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in
denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht
kann die Vorlage einer Abschrift verlangen."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1901 a Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. |
§1901a . Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. |
12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche
Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908b (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. |
§ 1908b (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. |
13. § 1908e wird aufgehoben.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908e (aufgehoben) |
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14. § 1908f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fortbildet und" die
Wörter „sie sowie Bevollmächtigte' eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland" durch das Wort „Land" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der
Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908f (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. (4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten. |
§ 1908f (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen,
weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit
zufügen können, angemessen versichern wird,
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. |
15. § 1908h wird aufgehoben.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908h (aufgehoben) |
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16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs.
1, § 1791. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr.1 bis 4, 6
bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß
anzuwenden."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908i (1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr.1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben. (2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und ,nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet. |
§ 1908i (1) (2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und ,nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet. |
17. § 1908k wird aufgehoben.
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1908k (aufgehoben) |
|
18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu
bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos
ist."
(Tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.) | alte Fassung |
§ 1915 (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. (2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich. (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. |
§ 1915 (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich. (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. |
Artikel 2
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBI. 1 S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August
2004 (BGBI. 1 S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absätzen
1 bis 3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtigte
Person vertreten lassen kann: in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder
nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der
Betreuungsbehörde beglaubigt sein."
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
„1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie nicht die Entscheidung
über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des
Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „Nr.2 bis 5" ersetzt.
3. FolgenderAbsatz3 wird angefügt:
„(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl
und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die
Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und
Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. 1 S. 837) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche
Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer
gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem
gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß
§ 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer
Betreuung entfallen zu lassen."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil IIL Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 162), wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3" durch die Angabe „§ 67a" ersetzt.
2. § 56g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder
Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach § 1836b Satz 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen.
3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in
Betreuungssachen tätig sein."
4. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1
erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2
Satz 2 entsprechend"
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher
Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und dem Betreuer, sofern der
Betroffene einen solchen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu
geben."
5. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:
„§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a
(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz seinerAufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfleger erhalten keinen Aufwendungsersatz.
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vormundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Eure je veranschlagter Stunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht: weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend"
7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1
absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das Gericht darf
dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung
weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner
Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde
verwendet werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu
löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht
geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte
Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet
sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, so hat es vor
einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers
für das Verfahren einzuholen. wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht kann
unter den vorgenannten Voraussetzungen auf eine Begutachtung insgesamt
verzichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines
Betreuers zweifellos festgestellt werden können."
8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre" durch die Wörter „sieben Jahre" ersetzt.
9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „geltend," die Wörter „der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder" eingefügt.
10. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so findet § 65 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung"
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren über die
Unterbringungsmaßnahme nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters und des
Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk sich der Betroffene
aufhält und die Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn sich das
Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1
erste Alternative gilt entsprechend."
11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3" durch die Angabe „§ 67a" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Kostenordnung
In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. 1 S. 837) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 137 Nr. 16" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr.17" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S.
1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar
2005 (BGBI. 1 S. 203) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Übergangsvorschrift zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April
2005
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. 1 S. 1073) geltenden Vorschriften."
Artikel 8
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn ...
Artikel 9
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBI. 1 S. 1580), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI.
1 S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1
S. 818) geändert worden ist, wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch."
Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S.
818) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pflegekasse diesem zu dem in
§ 68b Abs. la des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu übermitteln."
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft: gleichzeitig tritt das
Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBI. 1 S. 1580, 1586),
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. 1
S. 3574), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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