Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG -Auszug-
![]() |
BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 69 S.3429, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 |
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum
diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung
anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
Vom 15. Dezember 2004
- Auszug -
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991(BGBl.1 S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 1 a Buchstabe c werden nach dem Wort „Entbindungspfleger" das Komma und das Wort „Wochenpflegerin" gestrichen.
2. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben.
3. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungsstätten und
die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen sind nach Maßgabe der folgen den
Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem
Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach anderen
Vorschriften aufzubringen sind; der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der
Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der
Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflege oder
Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle
einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem 1. Januar
2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Personen, die in der Krankenpflegehilfe
ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll
ausgebildeten Person nach Satz 2 anzurechnen.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1 a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Anstelle der Richtwerte werden für die Finanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem Jahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Beträge durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.
(3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein
krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungsstätten und
die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen finanziert werden;
§ 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend. Sie stellen dabei
Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie die Höhe
der zusätzlich zu finanzierenden Mehr kosten für Ausbildungsvergütungen fest.
Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher
Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Die für den Vereinbarungszeitraum
zu erwartenden Kostenentwicklungen einschließlich der zusätzlichen Kosten auf
Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur
Änderung anderer Gesetze sind zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2006 sind bei
der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 2 zu
berücksichtigen. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen
Finanzierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben, die sich in der Regel an
den Angleichungsschritten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
orientiert. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien
Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von
Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen
Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen
Landesbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist das Ausbildungsbudget allein
auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinbaren. Soweit
Richtwerte oder Pauschalbeträge nach Absatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch
Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18
Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. Die
Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. Soweit eine
Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel weil die
Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind,
können auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge gezahlt werden; zur
Prüfung der Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach
§ 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Weicht am Ende des
Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach
Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die
Summe der Zuschläge nach Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbildungsbudget
ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig über das Ausbildungsbudget
des nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Steht bei der
Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als
Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen. Zuschlägen nach
Absatz 6 vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu
erteilen.
(4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005 wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der Grundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen für das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen, insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungsplätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenentwicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Krankenhausbudget enthaltenen Ausbildungskosten wer den zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhausbudget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.
(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen, für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget und für die Vereinbarung von Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder der Zahl der Auszubildenden kann ein entsprechend abweichender Betrag gemeldet werden. Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen, sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus.
(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene
1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird,
3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsfonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr vereinbarte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den
(6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht. Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veränderung des Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Höhe des krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellen den Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Krankenhäuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds abzuführen; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten. Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.
(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und über die zweckgebundene Verwendung der Mittel vorzulegen.
(8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger
aa) Die Wörter „für die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen" werden durch die Wörter „die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt.
...
Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl.15.1412,1422), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3242), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBI.1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das abschließende Komma gestrichen und das Wort „oder"
angefügt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Falle" durch die Wörter „infolge"
ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 17a Abs. 6" ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Übergangsvorschriften Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des Budgets
für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4
Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen."
Artikel 4
Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBI. 1 S. 730), geändert durch die Verordnung vom 13. August 2001 (BGBI.1 S. 2135), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch
abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung,
Schwerst-Schädel Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen,
AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten,
Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen
Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs-
und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Fälle,".
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und
der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und
organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von
Querschnittlähmung, Schwerst Schädel-Hirn-Verletzungen,
Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und
-patienten, Trans plantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen
und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehand lung,'.
cc) In Nummer 15 werden die Wörter „besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs.
2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung" ersetzt durch die Wörter „organisatorisch
abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung,
Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS,
Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten,
Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten
oder der neonatologischen Intensivbehandlung".
dd) In Nummer 17 werden die Wörter „nach der Bundespflegesatzverordnung"
und das nach folgende Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bundespflegesatzverordnung" gestrichen.
2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telekommunikationsnummer" durch das Wort „Telekommunikationsanschlussnummer" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI.1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 134 wird aufgehoben.
Tritt am 1.1.2007 in Kraft | alte Fassung |
§ 134 (aufgehoben) |
|
2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
Tritt am 1.1.2006 in Kraft „ | alte Fassung |
§ 134a (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück sichtigen. (2) Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. (3) - (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend. (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel ten auch Entbindungspfleger. |
.
Tritt am 1.1.2007 in Kraft „ | alte Fassung -Tritt am 1.12.2006 in Kraft- |
§ 134a (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück sichtigen. (2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf
zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend. (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger. |
§ 134a (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück sichtigen. (2) Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf
zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend. (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel ten auch Entbindungspfleger. |
3. § 301a wird wie folgt gefasst:
Tritt am 1.1.2007 in Kraft „ | alte Fassung |
§ 301a (1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Daten trägern zu übermitteln:
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung bei zufügen. (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. |
|
"
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung und die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Krankenhausstatistik-Verordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am 1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge nach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeit gleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens der in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
![]() |
Anfang |