Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 66 S.3299, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 |
Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 98 wird
wie folgt gefasst: „§ 98 Anrechnung anderer
Leistungen".
b) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen`.
c) Nach der Angabe zu § 218c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 218d Besondere Zuständigkeiten".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8
genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag
oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher
Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Personen, die
a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen
Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch
auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen
mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist,
b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an
Schulen im Ausland vermittelt worden sind."
alte Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
§ 2 (1) Kraft Gesetzes sind versichert
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
„3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur
Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des
Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte."
alte Fassung | |
§ 3 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für
|
§ 3 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für
|
4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
„3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für
Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen
Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung
(sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen."
alte Fassung | |
§ 6 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
§ 6 (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 11 Buchstabe a" ein Komma und
die Angabe „Nr. 12" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur
dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten
Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit
erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei
Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2."
alte Fassung | |
§ 13 1Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. 2Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. 3§ 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
§ 13 1Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. 2§ 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3."
alte Fassung | |
§ 85 (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. (2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. |
§ 85 (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. |
7. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 98
Anrechnung anderer Leistungen".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr.
3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach
diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die
wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund
privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten
beruhen, werden nicht angerechnet."
alte Fassung | |
§ 98 (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet. (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden. (3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet. |
(1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet. (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden. |
8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,".
alte Fassung | |
§ 114 (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. (3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
§ 114 (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. (3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind."
alte Fassung | |
§ 125 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
(2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
§ 125 (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
(2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
9a. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und
an denen das Land
a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,".
bb) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
11 angefügt:
„11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4."
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9" wird ersetzt durch die Angabe „Absatz
1 Nr. 6, 7, 9 und 11
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 128 (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen. (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben) (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend. |
§ 128 (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten
nach
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend. |
9b. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird eingefügt:
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und
an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,".
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absatz 3" durch die Verweisung „Nr.
1 a" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 129 (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3§ 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
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§ 129 (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3§ 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Absatz 1 Nr. 1 und
|
9c. Nach § 129 wird eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen (1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen. (2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung. (3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig. (4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. (5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend. |
"
10. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs.
1 Nr. 10 vor."
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs.
1 Nr. 3 vor."
alte Fassung | |
§ 135 (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor. |
§ 135 (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. |
11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine
privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die
Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren
Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird."
alte Fassung | |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der freiwillig Versicherten" die
Angabe „nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs.
1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend."
alte Fassung | |
§ 154 (1) 1Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). 2Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. 4Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2) 1Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. 2Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird. |
§ 154 (1) 1Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). 2Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2) 1Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. 2Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird. |
12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9" durch die Angabe
„§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 ` ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9" durch die
Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 "ersetzt.
alte Fassung | |
§ 185 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168 und 171 über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
§ 185 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168 und 171 über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) 1Für Versicherte nach (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. (5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden. |
13. § 186 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „7` die Angabe „und 8" eingefügt.
b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende des Satzes
gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
„und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die
jeweils zuständige Dienststelle des Bundes."
alte Fassung | |
§ 186 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.1 Nr. 5 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung getragen. (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. |
§ 186 (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung
nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. |
14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt:
„ | alte Fassung |
§ 218d Besondere Zuständigkeiten (1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1 a, § 129 Abs. 1 Nr. 1 a und § 129a treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. la oder § 129 Abs. 1 Nr. l a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war. |
"
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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