Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 19 S.658, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 |
Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen
Vom 15. Mai 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über den Ladenschluss
Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Warenautomaten" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind. |
§ 1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "freitags" durch das Wort "samstags" ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) Die Nummer 5 wird Nummer 3.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 38 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 22 Abs. 2" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 3 (1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. (2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig. |
§ 3 (1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. (2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein."
alte Fassung | |
§ 5 Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein. |
§ 5
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4. § 7 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 7 (aufgehoben) |
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5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 8 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken. (2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten mit über 200000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. |
§ 8 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit (2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten mit über 200000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. |
§ 9 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen. |
§ 9 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen. |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten
und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit
besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische
Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4
Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I
S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für
diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1
Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht
Stunden verkauft werden dürfen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 10 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben) |
§ 10 (1)
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf
bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
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7. § 11 wird wie folgt
gefasst:
"Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen
Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der
Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder
bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von
zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender
Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist."
alte Fassung | |
§ 11 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist. |
§ 11
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8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 12 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen. (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt. (3) (aufgehoben) |
§ 12 (1) Das (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt. (3) (gegenstandslos) |
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 14 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muß spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt. (4) (aufgehoben) |
§ 14 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus
Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4
Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muß spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt. (4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. |
10. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 15 Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. |
§ 15 Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. |
11. § 16 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 16 (aufgehoben) |
§ 16
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12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "sowie an Sonnabenden" und die Wörter "und sonnabends höchstens bis 18 Uhr" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in
Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von
der Beschäftigung frei gestellt zu werden."
c) In Absatz 7 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt und in Nummer 3 die Angabe "bis 4" und die Angabe "und 16" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 17 (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten. (2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf 4 Stunden nicht überschreiten. (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als 3 Stunden dauert, an einem Werktage derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als 6 Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu 3 Stunden beschäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden. (4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung frei gestellt zu werden. (5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden. (6) (aufgehoben) (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung. |
§ 17 (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten. (2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an
Sonn- und Feiertagen (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als 3 Stunden dauert, an einem Werktage derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als 6 Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu 3 Stunden beschäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden. (4) (5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden. (6) (aufgehoben) (7) Das
(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung. |
13. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 18 (aufgehoben) |
§ 18 (1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die in ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Feilhalten von Waren das Anbieten von Dienstleistungen gleichgestellt wird. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis 18 Uhr geöffnet sein; sie müssen statt dessen am Montagvormittag bis 13 Uhr geschlossen sein. (3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung des Friseurhandwerks
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§ 18a (aufgehoben) |
§ 18a Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen auf Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis zu 300 m von Friedhöfen sonnabends bis 17 Uhr geöffnet sein. |
14. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 19 (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen. (2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden. (3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte. |
§ 19 (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) dürfen auf behördlich
genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht
feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in
den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis (2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden. (3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte. |
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 20 (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden. (2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlußzeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1. (2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind. (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen. |
§ 20 (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden. (2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis (2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind. (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis (4) Das |
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "15" und die Angabe "18" durch die Angabe "19" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 23 (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen. |
§ 23 (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den
Vorschriften der §§ 3 bis (2) Das |
17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" und die Angaben "des § 14 Abs. 1 Satz 2," und ", des § 18 Abs. 2" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. |
§ 24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. |
18. In § 25 werden die Wörter "oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 25 Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
§ 25 Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle |
19. § 29 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 29 (aufgehoben) |
§ 29 (gegenstandslos) |
Artikel 1a
Aufhebung der Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen
auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1186), wird aufgehoben.
Artikel 2
Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Gesetz über den Ladenschluss in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2003
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe
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