Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
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BGBl. 2002 Teil 1 Nr. 61 S.3387, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 |
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
Vom 22. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3344), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden Glas Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenvereinigung" das Wort „oder'
angefügt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die tut die Leitung des Betriebs oder Unternehmens
einerjuristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten
Personenvereinigung verantwortlich handelt wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört".
3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen' ein Komma und das Wort „Computerprogramme"
eingefügt sowie nach dem Wort „sind," das Wort „oder" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „gesichert ist;' das Wort „oder"
angefügt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung
dienen,".
4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch tut Handlungen im ausländischen
Wettbewerb."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2864), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Achter Abschnitt |
|
".
b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe „§ 134 (weggefallen)" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 134 (weggefallen) |
|
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 9 (1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
§ 9 (1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft"
und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenvereinigung" das Wort „oder"
angefügt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die tut die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in
Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch
die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört".
alte Fassung | |
§ 29 (1) Hat jemand
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 29 (1) Hat jemand
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. |
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft"
und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenvereinigung" das Wort „oder'
angefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die tut die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder
3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfhunderttausend Eure durch die Angabe „einer
Million Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzigtausend Euro" durch
die Angabe „fünfhunderttausend Euro"
ersetzt.
alte Fassung | |
§ 30 (1) Hat jemand
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. |
§ 30 (1) Hat jemand
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. |
5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfhunderttausend Euro" durch die Angabe „einer Million Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 130 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. |
§ 130 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
einer Geldbuße bis zu |
6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
Achter Abschnitt |
|
".
7. § 127 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen' ein Komma und das Wort „Computerprogramme"
eingefugt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gesichert ist," das Wort „oder"
angefügt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung
der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstande gegen Fälschung
dienen,".
alte Fassung | |
§ 127 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 127 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
8. In § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Matrizen" ein Komma und das Wort „Computerprogramme" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 128 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 128 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
9. § 134 wird gestrichen.
alte Fassung | |
§ 134 (gestrichen) |
|
Artikel 3
Änderung weiterer Gesetze
(1) § 39 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. 1 S. 2674), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) § 40 des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 59 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBI. 1 S. 2776), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 59
Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch tut Unternehmen im Sinne
des § 531) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland fang
sind."
Artikel 4
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBI. 1998 II S.
2340) wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist auch in
Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1anzuwenden ."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. August 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Gaublet-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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