Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz)

BGBl. 2002 Teil I Nr. 53 S.2862, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz)

Vom 26. Juli 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: 


Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

In Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Lebensgrundlagen" die Wörter "und die Tiere" eingefügt.

alte Fassung

Art. 20a [Umweltschutz]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

Art. 20a [Umweltschutz]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 26. Juli 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern Schily
Die Bundesministerin der Justiz Däubler Gmelin

 

 

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