Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten
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BGBl. 2002 Teil I Nr.40 S.2131, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002 |
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des § 37 Abs. 2, 5, 7 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S.1963), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 13 des zuletzt genannten Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten (MedizinprodukteSicherheitsplanverordnung -
MPSV)
((nicht abgedruckt - siehe MPSV))
Artikel 2
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 3 Die Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen für Betreiber und Anwender im Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem ergeben sich aus der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
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"
2. § 4a wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 4a Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme der Zahnheilkunde quantitative labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat für die in der Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom 24. August 2001 (Deutsches Ärzteblatt 98, S. A 2747) aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung) und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro Quartal (Ringversuche -externe Qualitätssicherung) gemäß dieser Richtlinie zu überwachen. Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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"
3. § 13 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Aufbereitung eines dort genannten Medizinprodukts nicht richtig durchführt,".
alte Fassung | |
§ 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr.16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr.16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 3146), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:
Der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie - zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle -".
alte Fassung | |
Artikel 4
Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juni 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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