2002-04-23: Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) -Auszug-
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 27 S.1406, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 |
Viertes Gesetz zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
(4. BZRGÄndG)
-Auszug-
Vom 23. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Abs.1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,".
3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) In das Register sind einzutragen
sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 13 Abs.1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,".
6. § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20
Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
(1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
...
Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt:
"§ 7c
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundesanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
1. § 153b wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 153b Verwaltungsvorschriften Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
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"
2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
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"
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6,14,16, 21 und 28 tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
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