02-03-26: Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 22 S.1219, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 |
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung
der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des
Diskontsatz-Uberleitungs-Gesetzes
(Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG)
Vom 26. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 341 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs,1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten."
2. Satz 2 wird aufgehoben.
alt Fassung | |
§ 341b (1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände angewendet werden. (2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs,1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. (3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
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§ 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände angewendet werden. (2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Namensschuldverschreibungen. Pensions- und Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden. (3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden. |
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 32 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 341 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der vom 4. April 2002 an
geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das am
30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. § 341 b Abs.
2 des Handelsgesetzbuchs in der am 3. April 2002 geltenden Fassung ist letztmals
auf den Jahres- und Konzernabschluss für das vor dem 30. September 2001 endende
Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S.1630), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "§ 56 Abs.1 bis 3" durch die Angabe "§ 56 Abs. 2 und 3" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen
nach § 341 b des Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung
in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende
Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."
2. In § 5 wird die Angabe "nach den §§ 1, 2 und 4" durch die Angabe "nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.1542), wird wie folgt geändert;
1. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren
Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Deckungsstocks geboten sein."
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Liquidität
des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten für
den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke der internen Rechnungslegung näher
bezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalanlagen im
Sinne des § 341 b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder
Umlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung verlangen.
Soweit dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforderlich ist, können
durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung
verlangt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses
erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates."
2. In § 89a wird nach dem Wort "nach" die Angabe "§ 66 Abs. 3," eingefügt.
Artikel 4
Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
§ 1
Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und seiner
Durchführungsverordnungen
Es werden aufgehoben:
§ 2
Einführung neuer Zinssätze
(1) Es werden ersetzt:
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. März 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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