2002-03-23: Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

BGBl. 2002 Teil I Nr. 21S.1163, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002

Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*) 

Vom 23. März 2002


Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABI. EG Nr. L 167 S. 33) sowie der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABI. EG Nr. L 195 S. 41) sowie der Restumsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABI. EG Nr. L 288 S. 32). Artikel 2 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABI. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABI. EG Nr. L 331 S. 67). Artikel 4 und 5 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABI. EG Nr. L 82 S. 16) betreffend Artikel 7 Abs. 6.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 


Artikel 1 
Änderung des Seemannsgesetzes 

Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513?1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 

1. § 8 wird aufgehoben. 

2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert. 
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Besatzungsmitglied" die Wörter "unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuer-Verhältnisses 11 eingefügt. 
b) Folgender Satz wird angefügt: "Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen." 

3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 

4. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." 

5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: "§ 68a Schriftform der außerordentlichen Kündigung Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." 

6. § 78 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefugt: "Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." 
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "gekündigt" das Wort "schriftlich" eingefügt und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." 

7. § 80 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten." 
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen." 

8. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...

 

Artikel 3
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort "Dampfkesselanlagen" die Wörter "mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen" eingefügt.

" alt Fassung

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

 

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dampfkesselanlagen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

 

 

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über;

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."

alt Fassung

§ 613 a. 
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über;

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

 

§ 613 a. 
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 

 

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

In § 324 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 613a Abs.1 und 4" durch die Angabe "§ 613a Abs.1, 4 bis 6" ersetzt.

 

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

§ 14 der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom B. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft

§ 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 8
Änderung der Seemannsamtsverordnung

§ 22 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146) wird aufgehoben.

 

Artikel 9
Neufassung des Seeaufgabengesetzes und des Schiffssicherheitsgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 12 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung und des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in der vom 7. November 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

 

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