Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz  (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70 S.3721, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001

Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr 
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)
*) 

Vom 14. Dezember 2001
(Auszug)


*) Artikel 1 und 2 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).

Der Bundestag hat  folgendes Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Teledienstegesetzes

Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der
Angabe „Februar 1997“ der Punkt durch ein
Komma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. den Bereich der Besteuerung.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen
im Bereich des internationalen Privatrechts noch
befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt;
2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste
in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen;

3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung
gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Nutzern erbracht werden;
4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen
Nutzers erbracht werden;
5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren
Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post;
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person,
die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistungen gemacht werden;
6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder
erbringen; der Standort der technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des
Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften
ersetzt:
㤠4
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen
den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG
Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten,
die in der Bundesrepublik Deutschland von
Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden, die in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung
ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden
Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte
im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates
vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,
die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der
Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser
Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a
bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
erfassten Bereiche, die Regelungen
über das auf Versicherungsverträge anwendbare
Recht sowie für Pflichtversicherungen,
10. das für den Schutz personenbezogener Daten
geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines
Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in
einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend
von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick
auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen
der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
oder der Nationalität sowie von Verletzungen der
Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der
Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des
Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient, und die auf der Grundlage
des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu
diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme
von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten
einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
Abschnitt 2
Zugangsfreiheit und Informationspflichten
§ 5
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 6
Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich
den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten
oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder
dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 7
Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Bestandteil eines Teledienstes sind
oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und
die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle
der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach
den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu
wahren.
§ 9
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder
zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt
oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz
1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur
Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 10
Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck
dient, die Übermittlung der fremden Information an
andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen
beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind,
nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den
Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis
davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.“

 

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.“

 

Artikel 3
Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes
*)

*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Das Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von
Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten
durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung
der Teledienste zu ausschließlich beruflichen
oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder
öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Teledienste
zur ausschließlichen Steuerung von
Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt,
2. „Nutzer“ jede natürliche Person, die Teledienste in
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Verarbeitung
personenbezogener Daten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „von Telediensten
erhobene“ das Wort „personenbezogene“
eingefügt und das Wort „verwenden“ durch die
Wörter „verarbeiten und nutzen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen
von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3725
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.
EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des
Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten,
ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die
elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen,
dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung
seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder
gesperrt werden können,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke
und
6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt
eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen
unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über
die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann
auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
werden.“
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
㤠5
Bestandsdaten
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf
der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
§ 6
Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Teledienste.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer erforderlich ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung,
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei
Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der
Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten
und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf
der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter
oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er
diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich

3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt
werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke
der Strafverfolgung erteilen.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen
des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der
Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung
innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben
oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,
dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis
die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die
Entgeltforderung beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste
von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch
genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig
zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist
hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten
unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für
die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der
betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies
ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten
Zweckes möglich ist.“
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bundesbeauftragter für den Datenschutz“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
8. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
㤠9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten
von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig macht,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer
dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder
nicht richtig nachkommt,
4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten
erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht
rechtzeitig löscht oder
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil
mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.“

 

Artikel 4
Umstellung von Vorschriften auf Euro

(1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

(2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Berlin, den 14. Dezember 2001

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
Johannes Rau

D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e
M ü l l e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
Däubler-Gmelin

 

 

 

Beginn