Euro-Bilanzgesetz-EuroBiIG (Auszug)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66 S.3414, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 |
Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die
Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer
Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände
(Euro-Bilanzgesetz-EuroBiIG)
Vom 10. Dezember 2001
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs.16 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6 720 000 Deutsche Mark" durch die
Angabe "3 438 000 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "13 440 000 Deutsche Mark" durch die
Angabe "6 875 000 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "26 890 000 Deutsche Mark" durch die
Angabe "13 750 000 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "53 780 000 Deutsche Mark" durch die
Angabe "27 500 000 Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 267 Umschreibung der Größenklassen (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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§ 267 Umschreibung der Größenklassen (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. |
2. § 293 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "32 270 000 Deutsche Mark" durch
die Angabe "16 500 000 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "64 540 000 Deutsche Mark" durch
die Angabe "33 000 000 Euro" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "26 890 000 Deutsche Mark" durch
die Angabe "13 750 000 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "53 780 000 Deutsche Mark" durch
die Angabe "27 500 000 Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 293 Größenabhängige Befreiungen (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
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§ 293 Größenabhängige Befreiungen (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. |
3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort "börsenorientierten" durch das Wort "börsennotierten" ersetzt.
4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsprüfer" die Wörter "oder vereidigter Buchprüfer" eingefügt.
5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "zwei Millionen Deutsche Mark" durch die
Angabe "eine Million Euro" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "acht Millionen Deutsche Mark" durch die
Angabe "vier Millionen Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
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§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich
auf (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren. |
6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht
die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch
in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung
beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers
ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs.
2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten werden."
alte Fassung | |
§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten werden. (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
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§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für
die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind,
nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die Unterlagen sind zu dem
Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inländische
Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen
Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden. |
7. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "verlangen" ein Komma und
folgende Wörter eingefügt: "in den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 5
zusätzlich die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den Fällen des §
3401 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des
Kreditinstituts".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In den Fällen des
§ 325a Abs.1 Satz 4, § 3401 Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die
Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen."
alte Fassung | |
§ 329 Prüfungspflicht des Registergerichts (1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. (2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5), in den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den Fällen des § 3401 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts verlangen. Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. (3) In den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 4, § 3401 Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
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§ 329 Prüfungspflicht des Registergerichts (1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. (2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen. Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. |
8. In den §§ 334, 340n und 341 n wird jeweils in Absatz 3 die Angabe "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe "300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "150 Millionen Euro" ersetzt.
10. § 340l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht
die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der
Hauptniederlassung auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der
Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der
Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache einzureichen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren
Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen
anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325 Abs.1 anwenden."
alte Fassung | |
§ 340l (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. (3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden. (4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325 Abs.1 anwenden.
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§ 340l (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer
Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325
Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte
Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach Satz 1
offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht
aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen
gleichwertig sind. (3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 898), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBI. I S. 1189, 1970 I S. 1113),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBI. I
S.154), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "einhundertfünfundzwanzig Millionen
Deutsche Mark" durch die Angabe "65 Millionen Euro"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "zweihundertfünfzig Millionen Deutsche
Mark" durch die Angabe "130 Millionen Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das
Wort "Euro" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 000 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr.1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6 Nr.1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Artikel 7 Nr.1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
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Beginn |