Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) (2004-07-01)
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Erste Verordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung - WO)
Vom 11. Dezember 2001
zuletzt geändert durch:
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Wahl des Betriebsrats
(§ 14 des Gesetzes) 1-27
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 1-5
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) 6-23
Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten 6-10
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
11-19
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz
des Gesetzes) 20-23
Dritter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe 24-26
Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge der Gewerkschaften 27
Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes) 28-37
Erster Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs.1 des Gesetzes) 28-35
Erster Unterabschnitt
Wahl des Wahlvorstands 28-29
Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats 30-35
Zweiter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) 36
Dritter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) 37
Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 38-40
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 41-43
Erster Teil
Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Wahlvorstand
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er
kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung
bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit
seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des
Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem
Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu
unterzeichnen.
§ 2
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der
Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen.
Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der
Wählerliste auszuweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der
Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei
Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu
unterstützen.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs.
2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage
der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der
Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der
im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht
werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur
zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung
Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen
der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung
der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und
Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet
werden.
§ 3 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung
ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4
Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis
genommen werden kann;
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden
können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen
die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des
Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der
letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der
Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen
Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei
Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie
die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im
Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag
unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);
7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei
Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen
sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag
der Frist ist anzugeben;
9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche
Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8)
eingereicht sind;
10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der
Stimmabgabe aushängen;
11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und
Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen
ist;
12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen
gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.
(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 4
Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit
Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass
des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu
entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird,
dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt
nicht, soweit die nach § 18a Abs.1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am
Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für
offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet,
so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist
der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt
hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der
Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste
nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach
Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei
Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem
Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt
werden.
§ 5
Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem
zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet
der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in
der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des
Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe
nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe
aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden
Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen
ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet
das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 6
Vorschlagslisten
(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl
aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den
Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder
Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber
zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als
Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle
Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese
Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von
Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und
Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer
Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten
unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm
gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei
Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten
Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere
Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind,
gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher
Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
§ 7
Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die
Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin
oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu
bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste
nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden
in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die
Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei
Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder
Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 8
Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§
14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer
eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs.
5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3
bestimmten Weise bezeichnet sind,
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur
Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei
Arbeitstagen beseitigt werden.
§ 9
Nachfrist für Vorschlagslisten
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige
Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen
Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer
Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der
Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht
eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl
nicht stattfindet.
§10
Bekanntmachung der Vorschlagslisten
(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten
Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der
Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste
1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der
Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die
als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in
gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 11
Stimmabgabe
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine
der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt
durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(Wahlumschlägen).
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der
Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten
Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen
sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte
Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
Stelle.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen
sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder
die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz
oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
§ 12
Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete
Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung
einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom
Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen
Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet
wird.
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder
des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder
Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines
stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines
Wahlhelfers.
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den
Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem
die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann
eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich
sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder
Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung
beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers
zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und
Wähler.
(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die
Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an
mehreren Tagen erfolgt.
§ 13
Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
§ 14
Verfahren bei der Stimmauszählung
(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den
Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen
zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§
11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach
gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
§ 15
Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu
werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer
Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten
Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu
verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen
ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das
Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als
Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze
auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen
Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen
nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der
Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:
1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl
benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt
die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht
berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der
Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch
nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der
Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher
Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der
Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes erreicht ist.
4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den
einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der
Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in
der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren
Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben
müssen.
§ 16
Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer
Niederschrift festzustellen:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen
gültigen Stimmen;
2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3. die berechneten Höchstzahlen;
4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem
weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
§ 17
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu
benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen
nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so
gilt die Wahl als angenommen.
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in
derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte
Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so
tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach
ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das
Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes
zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18
Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
§ 19
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz
des Gesetzes)
§ 20
Stimmabgabe
(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin
oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder
Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge
aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten
Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel
vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber
angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl
gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als
ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit
überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der
Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
§ 21
Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22
Ermittlung der Gewählten
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden
Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem
Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses
Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden
Stimmenzahlen besetzt.
(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach
Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden
mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der
Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden
Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl
erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.
§ 23
Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift
anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die
jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen
sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht
gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte
Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht
gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn
ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren
Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser
Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl über.
Dritter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe
§ 24
Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb
verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr
Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung,
in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, lass der Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als
Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den
Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem
Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die
Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu
vermerken.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, lass sie im
Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im
Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte),
erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
der Wahlberechtigten bedarf.
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb
entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 25
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag
verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums
unterschreibt and
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem
Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des
Vertrauens verrichten lassen.
§ 26
Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in
öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist
die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der
Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste
ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk
über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 27
Voraussetzungen, Verfahren
(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14
Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei
Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als
Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine
Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der
Gewerkschaft ist, benennen.
Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Erster Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
Erster Unterabschnitt
Wahl des Wahlvorstands
§ 28
Einladung zur Wahlversammlung
(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:
(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.
§ 29
Wahl des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats
§ 30
Wahlvorstand, Wählerliste
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 31
Wahlausschreiben
(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand in der Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
(2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 32
Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.
§ 33
Wahlvorschläge
(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).
(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.
(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können.
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.
§ 34
Wahlverfahren
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.
(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sick daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.
(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 35
Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.
(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)
§ 36
Wahlvorstand, Wahlverfahren
(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.
(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).
(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.
Dritter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37
Wahlverfahren
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sick das Wahlverfahren nach § 36.
Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 38
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
§ 39
Durchführung der Wahl
(1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
(4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
§ 40
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes).
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 42
Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
§ 43
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBI. I S. 43), außer Kraft.
(2) (aufgehoben)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
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