Arbeitsmedizin für Magdeburg & Sachsen-Anhalt
Branchenübergreifende Arbeitsmedizinische Beratung, Arbeitsmedizinische Vorsorgen, und Eignungsbeurteilungen durch unsere Betriebsärzte.
Kurze Wege, schnelle Termine, Beratung vor Ort im Betrieb oder in unseren Praxisräumen.
Moderne Arbeitsmedizin für Ihr Unternehmen in Magdeburg & Sachsen-Anhalt
Sie suchen einen verlässlichen Betriebsarzt für Ihr Unternehmen? Wir unterstützen Sie dabei, Arbeitsmedizin in Ihrem Unternehmen rechtskonform, modern und zeitsparend zu organisieren.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Rechtspflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Schwerpunktmäßig konzentrieren wir uns auf die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes, Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung.
Unsere Arbeitsmediziner und Gesundheitswirte unterstützen Sie dabei, die Komplexität im Arbeits- und Gesundheitsschutz herunterzubrechen. Mit praktischen Werkzeugen können Sie so Ihre Prozesse sicher und gesund gestalten und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten reduzieren.
- Bei Interesse nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
- 0391-597270
- info@sidiblume.de
Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge & Eignungsuntersuchungen in Ihrem Unternehmen
Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässen und Eignungsbeurteilungen, die wir nach individueller Absprache flexibel und direkt vor Ort in Ihrem Unternehmen durchführen. Dies spart Ihren Beschäftigten Wegezeiten und sichert Ihnen einen reibungslosen Betriebsablauf.
Rechtssicherheit durch professionelle Beratung
Viele Arbeitgeber stehen vor der Frage: Welche Vorsorgen sind für meine Mitarbeiter gesetzlich verpflichtend? Ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge nach der ArbMedVV – wir lassen Sie nicht allein. Wir unterstützen Sie bei der Identifikation der notwendigen Anlässe (z. B. Bildschirmarbeit, Lärm, Gefahrstoffe oder Fahr- und Steuertätigkeiten) und erstellen gemeinsam mit Ihnen einen rechtssicheren Fahrplan für Ihren betrieblichen Gesundheitsschutz.
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Tätigkeiten mit Lärmexposition
Tätigkeiten mit UV-Strahlung
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Vibrationen
Eignungsbeurteilung Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Eignungsbeurteilung Arbeiten mit Absturzgefahr
Eignungsbeurteilung nach Fahrerlaubnis-Verordnung
Häufig gestellte Fragen
Arbeitsmedizin
Ja! Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) benötigt der Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt. Der Betriebsarzt unterstützt und berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und führt die arbeitsmedizinischen Vorsorgen, entsprechend der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), durch.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Schutzmaßnahme für Beschäftigte. Sie ergänzt technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen, ersetzt diese jedoch nicht. Ziel ist es, gesundheitliche Beschwerden früh zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen vorzubeugen.
Im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs mit dem Betriebsarzt können sich Beschäftigte über Zusammenhänge zwischen Arbeit und Gesundheit beraten lassen. Bei Bedarf werden auch Untersuchungen angeboten – diese sind freiwillig. Wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention und ist nicht mit Eignungsuntersuchungen zu verwechseln.
Man unterscheidet drei Arten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Pflicht- und Angebotsvorsorge sind gesetzlich geregelt und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genau festgelegt. Die Wunschvorsorge hingegen basiert auf dem individuellen Bedarf der Beschäftigten und ist nicht abschließend definiert.
Pflichtvorsorge ist bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen – ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Auch wenn die Teilnahme verpflichtend ist, bleiben körperliche Untersuchungen freiwillig. Die rechtzeitige Durchführung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers; bei Verstößen drohen Bußgelder oder Strafen.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten aktiv anbieten – die Teilnahme ist für Beschäftigte jedoch freiwillig. Welche Tätigkeiten betroffen sind, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Wird das Angebot nicht oder zu spät gemacht, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder oder Strafen. Die genauen Anforderungen an das Angebot regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 5.1.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die Beschäftigte bei allen Tätigkeiten verlangen können – auch über gesetzlich geregelte Fälle hinaus. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern ein möglicher Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Ein typisches Beispiel ist der Verdacht auf arbeitsbedingte psychische Belastungen. Wird Wunschvorsorge verweigert, kann die Behörde eingreifen und Maßnahmen gegen den Arbeitgeber anordnen. Weitere Infos bietet die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Wunschvorsorge“ (BMAS A 458).
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
Bei Eignungsuntersuchungen prüft der Betriebsarzt im Auftrag des Arbeitgebers, ob eine gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten vorliegt – mit möglichen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hingegen dient der individuellen Beratung und Prävention. Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen beide Maßnahmen grundsätzlich getrennt durchgeführt und auch in der Dokumentation klar voneinander unterschieden werden. Nur wenn eine Trennung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss der Betriebsarzt die unterschiedlichen Zwecke im Gespräch klarstellen.
Die Vorsorgebescheinigung bestätigt, dass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Sie enthält den Anlass und Zeitpunkt der Vorsorge sowie – falls erforderlich – den Termin für die nächste.
Sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber erhalten eine identische Bescheinigung. Medizinische Details wie Diagnosen, Beschwerden oder Eignungseinschätzungen dürfen darin nicht stehen. So bleibt der Gesundheitszustand vertraulich.
Die genauen Vorgaben regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.3.
Der Betriebsarzt dokumentiert die Ergebnisse schriftlich und bespricht sie mit dem Beschäftigten. Auf Wunsch erhält der Beschäftigte eine Kopie – etwa für den Fall eines Berufskrankheitenverfahrens. Es wird empfohlen, die Unterlagen gut aufzubewahren. An den Arbeitgeber werden keine medizinischen Befunde weitergegeben.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt immer der Arbeitgeber – auch für Untersuchungen, Impfungen oder Biomonitoring, wenn sie im Rahmen der Vorsorge erforderlich sind. Beschäftigte dürfen hierfür nicht finanziell belastet werden.
In der Vorsorgekartei werden dokumentiert: ob, wann und aus welchem Anlass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat – unabhängig von der Art der Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge).
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Kartei zu führen. Beim Ausscheiden erhalten Beschäftigte eine Kopie ihrer Einträge. Medizinische Inhalte oder Diagnosen gehören nicht in die Kartei.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des Arbeitsschutzes und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Umgekehrt kann sie auch Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen liefern. Meldet der Betriebsarzt solche Anhaltspunkte, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung umgehend prüfen und bei Bedarf Maßnahmen nachbessern. Auch anonymisierte Daten, z. B. aus dem Biomonitoring, können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen im Jahr, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Beschäftigten wieder in den Betrieb einzugliedern. Ziele sind die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Erhalt und Verbesserung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit und Vermeidung erneuter (längerer) Arbeitsunfähigkeit. Schritte dabei sind unter anderem ein Beginn mit reduzierten Arbeitszeiten und Belastungen und eine langsame Steigerung dieser.
Arbeitsmedizinische Beratung
Ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ist entscheidend für das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten im Unternehmen. Mithilfe unserer Beratung als Ihr Betriebsarzt unterstützen wir Sie dabei, dass Sie als Arbeitgeber rechtskonform handeln, Prävention organisieren und arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden können. Im Rahmen der Beratung können wir Sie beispielsweise bei folgenden Schwerpunkten unterstützen:
Organisation der Arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach ArbMedVV inkl. Unterstützung bei der Führung einer Vorsorgekartei,
Teilnahme an ASA-Sitzungen,
Gefährdungsbeurteilung,
Unterweisung,
Ergonomieberatung,
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM),
Reisemedizin,
Verkehrsmedizin.
Wir stellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot für die Arbeitsmedizinische Beratung zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorgen
Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind ein zentraler Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und dienen der Prävention sowie der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen. Unsere Leistungen im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) helfen Ihnen, rechtskonform zu arbeiten und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig zu schützen.
Folgende Leistungen bieten wir an:
Durchführung von Vorsorgen in unserem Arbeitsmedizinischen Zentrum.
Durchführung vieler Vorsorgen auf Anfrage bei Ihnen im Unternehmen.
Haben Sie Fragen hierzu? Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein unverbindliches und maßgeschneidertes Angebot.
Eignungsbeurteilung
Eignungsuntersuchungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie stellen sicher, dass Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage sind, bestimmte Tätigkeiten sicher und ohne weitere gesundheitliche Gefährdungen auszuüben.
Folgende Eignungsbeurteilungen bieten wir an:
Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehem. G25),
Eignungsuntersuchung für Arbeiten mit Absturzgefährdung (ehem. G41).
Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir erstellen Ihnen nach einem Beratungsgespräch ein unverbindliches Angebot.
Unser Einzugsgebiet
Ihr Partner für Arbeitsmedizin in Magdeburg & Sachsen-Anhalt.
Als Ihr Partner für Arbeitsmedizin mit Sitz mitten in Magdeburg sind wir bereits tief in Sachsen-Anhalt verwurzelt – und genau hier liegt auch unser Haupteinsatzgebiet. Ob Unternehmen in der Altmark, Firmen im Salzlandkreis oder Harz, Praxen im Jerichower Land oder Kunden im Süden des Landes: Wir kennen die Region, die Unternehmen und die Anforderungen vor Ort.
Gleichzeitig sind wir jedoch vereinzelt sogar bundesweit für unsere Kunden im Einsatz. Denn Arbeitsmedizin kennt keine Grenzen – und wir auch nicht. Ob einzelne Vorsorgen oder langfristige Betreuung: Unsere Arbeitsmediziner sind zuverlässig für Sie da.
Die nächsten Schritte nach Ihrer Anfrage
1
Unverbindliche Anfrage
Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular oder Schreiben Sie uns eine E-Mail.
2
Individuelle Beratung
Auf Grundlage Ihrer Anfrage melden wir uns zeitnah telefonisch bei Ihnen. Ziel des Telefonates ist es, ein maßgeschneidertes Angebot für Sie anfertigen zu können.
3
Langfristige Zusammenarbeit
Nach erfolgreichem Vertragsabschluss unterstützen wir Sie beim Erreichen Ihrer Ziele.
Referenzen
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Wir unterstützen über 500 Unternehmen – hier einige ausgewählte:











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