Arbeitsschutzreport 02-2026 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen

- Rechtssichere Einordnung, klare Abgrenzung und Handlungssicherheit

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen werden im betrieblichen Alltag häufig vermischt oder unklar abgegrenzt. Dies führt nicht selten zu Unsicherheiten bei allen Beteiligten.

 

Ziel dieses Reports ist es daher,

  • die arbeitsmedizinische Vorsorge rechtssicher einzuordnen,
  • die Eignungsbeurteilung klar davon abzugrenzen,
  • typische Praxisfragen verständlich zu beantworten,
  • Handlungssicherheit für Entscheidungsträger zu schaffen.

 

Wichtig: Dieser Report ersetzt keine arbeitsmedizinische Beratung, sondern unterstützt bei der Einordnung, der  Zusammenarbeit mit der Arbeitsmedizin und der rechtssicheren Umsetzung im Unternehmen.

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Rechtsgrundlage der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) als Bestandteil des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Vorsorgeanlässe sind im Anhang der ArbMedVV abschließend geregelt. Hier erfolgt auch bereits eine Aufschlüsselung in die jeweiligen Anlässe zu Pflicht- und Angebotsvorsorgen.

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Eignung

Eignungsbeurteilungen sind von Vorsorgen abzugrenzen und damit auch nicht in der ArbMedVV festgelegt. Sie sind anlassbezogen und nur zulässig bei konkreter Rechtsgrundlage. In der Regel erfolgen sie vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit. Rechtsgrundlagen können beispielsweise die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sein. Bei entsprechender Grundlage sind Regelungen diesbezüglich im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen möglich.

Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Häufig werden arbeitsmedizinische Vorsorgen mit Untersuchungen oder Impfangeboten gleichgesetzt. Ziel ist jedoch die individuelle Prävention mit Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen. Sie umfasst daher neben einer Untersuchung, insbesondere und zu einem großen Teil auch
eine individuelle ärztliche Beratung und Aufklärung. Erkenntnisse aus der Vorsorge können dann (anonymisiert) auch Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen oder nicht erkannte Gefährdungen bieten.

Pflichten des Arbeitgebers

Neben der Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes, welche sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergibt, ergeben sich konkret unter anderem folgende Pflichten aus der ArbMedVV für den Arbeitgeber:

  • Pflichtvorsorgen sind vor Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten zu veranlassen und anschließend in regelmäßigen Abständen.
  • Bei Notwendigkeit einer Pflichtvorsorge kann die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn an der Vorsorge teilgenommen wurde.
  • Angebotsvorsorgen müssen (auch bei Ablehnung) regelmäßig den Beschäftigten angeboten werden.
  • Definierte Vorsorgen sind auch nach Beendigung einer Tätigkeit weiterhin anzubieten (= nachgehende Vorsorgen).
  • Bei entsprechender Grundlage sind Wunschvorsorgen dem Beschäftigten zu ermöglichen.

Überblick und Vergleich

Vorsorgen haben einen präventiven Charakter und dienen dem Schutz der Beschäftigten. Bei der Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund – sowohl des Beschäftigten als auch – im Nachgang – des Arbeitgebers in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung. Eignungsbeurteilungen hingegen sollen die körperliche und geistige Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten feststellen und dienen somit auch dem Schutz des Arbeitgebers und Dritter (z. B. vor Arbeitsunfällen). Die Regelung der Vorsorge ist in der ArbMedVV zu finden, Eignungsbeurteilungen stützen sich auf andere Rechtsgrundlagen, welche für die jeweiligen Tätigkeiten relevant sind. Das Ergebnis einer Vorsorge ist niemals eine Eignung.

 

Dieser Report versteht sich als Impuls und Orientierungshilfe – nicht als allumfassende Erklärung. In der Praxis entstehen häufig individuelle Fragestellungen, die eine gemeinsame Betrachtung erfordern. Gern unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Einordnung, bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung oder bei der Zusammenarbeit mit der Arbeitsmedizin.


Auch für weiterführende Themenwünsche oder vertiefende Formate stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Lebenslanges Lernen ist einfach möglich!
Haben Sie einen Kurswunsch?

Nehmen Sie einfach Kontakt mit unserem Team der Arbeitsschutzakademie auf!

Wir beraten Sie gerne: 0391-597270 oder info@sidiblume.de

Verteiler: BLUME, AR-Kunden, AMS-Kunden

Impressum: 

BLUME GmbH, 

Jahnring 47, 39104 Magdeburg

Verfasser:

Louisa Dommasch (Ärztin i. W. Arbeitsmedizin)