Arbeitsschutzreport: Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit nach dem Stand der Technik (ASR A6)

Im Jahr 2016 wurde die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in den Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) überführt und angepasst. Notwendigerweise. Die BildscharbV stammte aus dem Jahr 1996 und kannte mobile Geräte, wie z.B. Smartphones, Tablets, Laptops mit Touchscreen oder VR/AR-Brillen noch nicht. Doch heute sind einige dieser Gegenstände aus unserem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken.
Zur Konkretisierung des Anhangs 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ erarbeitete der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die Arbeitsstättenregel „ASR A6 – Bildschirmarbeit“. Hier wurden die Schutzziele der ArbStättV konkretisiert, zum Beispiel lautet es im Anhang der ArbStättV „Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein“.
Doch was bedeutet „angemessen“?
Beispielweise heißt es hierzu „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ Entsprechend hat der Arbeitgeber jetzt eine konkrete Kenngröße, nach dem Stand der Technik, an der er sich orientieren kann. Viele weitere Beispiele sind in der ASR A6 zu finden.

Was sind Technische Regeln?

Technische Regeln konkretisieren die Anforderungen der zugehörigen Verordnung, z.B. konkretisieren die Arbeitsstättenregeln (ASR) die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn der Arbeitgeber die konkreten Anforderungen der Technischen Regeln umsetzt, handelt er konform zur jeweiligen Rechtsverordnung und somit sicher und gesund. Dies ist ein großer Mehrwert für jeden Arbeitgeber.

Welchen Anwendungsbereich umfasst die ASR A6 „Bildschirmarbeit“?

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ gilt für:
  1. die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und
  2. die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten.

 

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ gilt nicht für:
  1. die nicht regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte, 
  2. die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder außerhalb von Telearbeitsplätzen,
  3. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  4. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
  5. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

Welche Konsequenzen hat die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ für mich als Arbeitgeber?

Nutzen Sie die neue ASR A6 als Anlass, um Ihre Bildschirmarbeitsplätze zu prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen. Lesen Sie sich in einem ersten Schritt in Ruhe die ASR A6 durch und legen Sie daneben Ihre Gefährdungsbeurteilung für Ihre Bildschirmarbeitsplätze und konkretisieren Sie Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Bedarf.
Bei Fragen zur ASR A6 nehmen Kontakt mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Ihrem Betriebsarzt auf.