Im Jahr 2016 wurde die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in den Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) überführt und angepasst. Notwendigerweise. Die BildscharbV stammte aus dem Jahr 1996 und kannte mobile Geräte, wie z.B. Smartphones, Tablets, Laptops mit Touchscreen oder VR/AR-Brillen noch nicht. Doch heute sind einige dieser Gegenstände aus unserem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken.
Zur Konkretisierung des Anhangs 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ erarbeitete der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die Arbeitsstättenregel „ASR A6 – Bildschirmarbeit“. Hier wurden die Schutzziele der ArbStättV konkretisiert, zum Beispiel lautet es im Anhang der ArbStättV „Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein“.
Doch was bedeutet „angemessen“?
Beispielweise heißt es hierzu „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ Entsprechend hat der Arbeitgeber jetzt eine konkrete Kenngröße, nach dem Stand der Technik, an der er sich orientieren kann. Viele weitere Beispiele sind in der ASR A6 zu finden.
Technische Regeln konkretisieren die Anforderungen der zugehörigen Verordnung, z.B. konkretisieren die Arbeitsstättenregeln (ASR) die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn der Arbeitgeber die konkreten Anforderungen der Technischen Regeln umsetzt, handelt er konform zur jeweiligen Rechtsverordnung und somit sicher und gesund. Dies ist ein großer Mehrwert für jeden Arbeitgeber.