Arbeitsschutzreport: Lärm

Lärm – Eine unterschätzte Gefährdung!

Mit einem Blick in den Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2022 (SUGA) stellt man schnell fest, dass die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ (BK Nr. 2301), neben den Infektionskrankheiten, die häufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland ist. Allein in 2022 wurden 6.886 neue Berufskrankheitenfälle „Lärmschwerhörigkeit“ anerkannt. Schaut man in die Historie des Berichtes, stellt man schnell fest, dass die Zahl der anerkannten Berufskrankheitenfälle „Lärmschwerhörigkeit“ sich schon länger auf diesem hohen Niveau bewegen. Dabei sind in Deutschland täglich ca. 5 Millionen Arbeitnehmer gehörschädigendem Lärm ausgesetzt.

Was bedeutet Lärm? Welche Grenzwerte gibt es?

Definiert wird Lärm in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) als Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Die Belastung der Beschäftigten wird durch den Tages- bzw. Wochen-Lärmexpositionspegel bemessen, die sich auf einen Arbeitstag von acht Stunden und eine Arbeitswoche von 40 Stunden beziehen.
In der LärmVibrationsArbSchV sind Auslösewerte für Lärm niedergeschrieben, bei denen der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass diese auf Dauer gehörschädigend sind. Der untere Auslösewert liegt bei 80 Dezibel (dB), der obere Auslösewert bei 85 dB.

Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen, wenn die Auslösewerte erreicht werden?

Der erste Blick sollte in die Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Arbeitsbereiche gehen. Hier wird ersichtlich, ob Lärm als Gefährdungsfaktor bereits erkannt wurde. Sollte der Gefährdungsfaktor Lärm noch nicht erkannt sein, sollte dieser als erstes beschrieben werden. Im nächsten Schritt gilt es zu überlegen, welche Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip festgelegt werden. Grundsätzlich sind Technischen Schutzmaßnahmen gegenüber Organisatorischen- und Personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu bevorzugen.
Sind 80 dB überschritten, müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten unterweisen, damit die Beschäftigten über die Lärmsituation und das Gefährdungspotential an ihren Arbeitsplätzen wissen. Lässt sich der Lärm am Arbeitsplatz nicht verringern, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Auch eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten veranlassen.
Bei mehr als 85 dB müssen Sie als Arbeitgeber nicht nur dafür sorgen, dass die Beschäftigten mit einem geeigneten Gehörschutz ausgestattet werden. Sie müssen auch sicherstellen, dass dieser von Ihren Beschäftigten auch verwendet wird. Weiterhin gilt für die Beschäftigten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, zu der Sie sie entsenden müssen. Um die Lärmsituation zu verbessern, müssen auf Dauer die Auslösewerte unterschritten werden.
Bei Fragen zum Thema Lärm wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt.