Der erste Blick sollte in die Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Arbeitsbereiche gehen. Hier wird ersichtlich, ob Lärm als Gefährdungsfaktor bereits erkannt wurde. Sollte der Gefährdungsfaktor Lärm noch nicht erkannt sein, sollte dieser als erstes beschrieben werden. Im nächsten Schritt gilt es zu überlegen, welche Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip festgelegt werden. Grundsätzlich sind Technischen Schutzmaßnahmen gegenüber Organisatorischen- und Personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu bevorzugen.
Sind 80 dB überschritten, müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten unterweisen, damit die Beschäftigten über die Lärmsituation und das Gefährdungspotential an ihren Arbeitsplätzen wissen. Lässt sich der Lärm am Arbeitsplatz nicht verringern, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Auch eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten veranlassen.
Bei mehr als 85 dB müssen Sie als Arbeitgeber nicht nur dafür sorgen, dass die Beschäftigten mit einem geeigneten Gehörschutz ausgestattet werden. Sie müssen auch sicherstellen, dass dieser von Ihren Beschäftigten auch verwendet wird. Weiterhin gilt für die Beschäftigten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, zu der Sie sie entsenden müssen. Um die Lärmsituation zu verbessern, müssen auf Dauer die Auslösewerte unterschritten werden.
Bei Fragen zum Thema Lärm wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt.